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Richter Kropp: Zoff mit Bestattung

Montag, 05. November 2007, 10:57 Uhr
Nordhausen (nnz). Totensonntag, Buß- und Bettag, Ewigkeitssonntag – das Gedenken an Verstorbene ist im November eines jeden Jahres fest verwurzelt. Da passt ein aktueller Fall des Amtsgerichts Sondershausen in diese Zeit...


Wenn jemand stirbt, gibt es viel zu regeln: Da stehen Behördengänge an, die eigentliche Beerdigung muss festgelegt werden und vieles mehr. Im östlichen Kyffhäuserkreis gab es jetzt Streit um die Kosten einer Feuerbestattung zwischen Bestatter und Angehörigen..

Im Dezember 2004 war die Schwester der Beklagten verstorben. Ein Bestattungsunternehmen hatte das weitere unternommen und vor allem eine Feuerbestattung durchgeführt. Es war aber auf einer Rechnung in Höhe von 1815,11 € sitzengeblieben. Diese machte sie jetzt per Mahnbescheid geltend, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte. So landete das Verfahren schließlich beim Amtsgericht Sondershausen.

Die beklagte Schwester berief sich vor Gericht zuerst darauf, dass sie im Auftrag einer Dritten gehandelt habe. Sie selbst sei finanzielle nicht in der Lage gewesen, die Bestattungskosten zu tragen. Man habe das im Familienkreise so besprochen. Das klagende Bestattungsunternehmen konnte sich auf den Vertrag beziehen, auf den die Beklagte unterzeichnet hatte.

Das Verfahren endete mit einem Anerkenntnisurteil, die Beklagte musste einsehen, dass sie aufgrund ihrer Unterschriftsleistung zur Zahlung der geforderten Summe verpflichtet ist.
Interne Absprachen haben vor Gericht eben keine Geltung. Dies hatte das Amtsgericht Sondershausen bereits im Sommer diesen Jahres in einem anderen Fall so entschieden. Damals hatte ein Sohn für die Mutter eine teuere Küche gekauft und sich dann gewundert, dass er für einen Teilbetrag in Anspruch genommen wurde. Auch hier hatte man sich „familienintern“ anders geeinigt.

Bestattungsverträge häufen sich im übrigen vor dem Amtsgericht Sondershausen. Bereits im August diesen Jahres hatte eine Zivilrichterin dieses Gerichtes einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt. Dort hatte eine Freundin der Beklagten eine Trauerannonce geschaltet, ohne Wissen der Beklagten. Der Bestatter hatte damals den Prozess verloren, weil die Freundin keine Vertretungsmacht hatte. Anders der vorliegende Fall: Bestehende Verträge binden die Parteien.
Autor: nnz

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