Arbeitsgericht hat entschieden
Donnerstag, 12. Juli 2007, 22:06 Uhr
Nordhausen (nnz). Die Betriebsbesetzung der Bike Systems GmbH in Nordhausen war heute zum ersten Mal ein Thema für die Gerichtsbarkeit in der Rolandstadt. Wie das Nordhäuser Arbeitsgericht entschieden hat, das erfahren nnz-Leser natürlich schon heute.
In dem von der Geschäftsführung der Firma Bike Systems GmbH in Nordhausen aus Anlass der seit dem 10. Juli laufenden Betriebsbesetzung durch die Belegschaft gegen den Betriebsrat eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Nordhausen nach mündlicher Verhandlung am heutigen Tage entschieden, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag der Geschäftsleitung war im Ergebnis der mündlichen Verhandlung darauf gerichtet. es dem Betriebsrat zu untersagen, Arbeitnehmer oder andere Personen zur Fortsetzung der gegenwärtigen Ansammlung auf dem Betriebsgelände aufzufordern und weiter gehend dem Betriebsrat aufzugeben, die Versammlung auf dem Betriebsgelände aufzulösen und dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer das Betriebsgelände unverzüglich verlassen.
Die Geschäftsleitung begründete ihren Antrag damit, dass die derzeit laufende Betriebsbesetzung vom Betriebsrat initiiert worden sei, so dass bei diesem auch die Verantwortung für dessen Beendigung läge. Der Betriebsrat hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass sich sein Handeln im Rahmen der Betriebsverfassung gehalten habe und er für das eigenverantwortliche Handeln der Belegschaft nicht zur Verantwortung gezogen wer den könne. Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass es von Seiten des Betriebsrates keine Erklärung gegeben habe, mit der die Mitarbeiter zum Verbleib auf dem Betriebsgelände aufgefordert wurden, so dass es an einem Verfügungsgrund fehle.
Auch ging die Kammer davon aus, dass nach der Unterbrechung der Betriebsversammlung das Hausrecht nunmehr wieder beim Arbeitgeber liege und demzufolge für den Betriebsrat keine Möglichkeit bestehe, die Belegschaft vom Betriebsgelände zu weisen.
Wie nnz erfuhr, wird die Betriebsversammlung auch über die kommende Nacht hinweg fortgesetzt.
(Az. 3 BVGa 3/07 im Verfahren Bike Systems GmbH./. BR der Bike Systems GmbH
Autor: nnzIn dem von der Geschäftsführung der Firma Bike Systems GmbH in Nordhausen aus Anlass der seit dem 10. Juli laufenden Betriebsbesetzung durch die Belegschaft gegen den Betriebsrat eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Nordhausen nach mündlicher Verhandlung am heutigen Tage entschieden, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag der Geschäftsleitung war im Ergebnis der mündlichen Verhandlung darauf gerichtet. es dem Betriebsrat zu untersagen, Arbeitnehmer oder andere Personen zur Fortsetzung der gegenwärtigen Ansammlung auf dem Betriebsgelände aufzufordern und weiter gehend dem Betriebsrat aufzugeben, die Versammlung auf dem Betriebsgelände aufzulösen und dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer das Betriebsgelände unverzüglich verlassen.
Die Geschäftsleitung begründete ihren Antrag damit, dass die derzeit laufende Betriebsbesetzung vom Betriebsrat initiiert worden sei, so dass bei diesem auch die Verantwortung für dessen Beendigung läge. Der Betriebsrat hatte demgegenüber darauf verwiesen, dass sich sein Handeln im Rahmen der Betriebsverfassung gehalten habe und er für das eigenverantwortliche Handeln der Belegschaft nicht zur Verantwortung gezogen wer den könne. Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass es von Seiten des Betriebsrates keine Erklärung gegeben habe, mit der die Mitarbeiter zum Verbleib auf dem Betriebsgelände aufgefordert wurden, so dass es an einem Verfügungsgrund fehle.
Auch ging die Kammer davon aus, dass nach der Unterbrechung der Betriebsversammlung das Hausrecht nunmehr wieder beim Arbeitgeber liege und demzufolge für den Betriebsrat keine Möglichkeit bestehe, die Belegschaft vom Betriebsgelände zu weisen.
Wie nnz erfuhr, wird die Betriebsversammlung auch über die kommende Nacht hinweg fortgesetzt.
(Az. 3 BVGa 3/07 im Verfahren Bike Systems GmbH./. BR der Bike Systems GmbH
