7. Immobilienabend des IET-Südharz
Vererben, verschenken oder verkaufen?
Dienstag, 17. März 2026, 08:34 Uhr
Das Immobilienexpertenteam-Südharz (IET-Südharz) stellte zum 7. Immobilienabend am 11. März die Eigentumsübertragung von Immobilien in den Mittelpunkt. Zum Abend kamen fast 100 Gäste in die Räumlichkeiten der Wiedigsburgklause...
Alle anwesenden Mitglieder des Immobilienexpertenteam-Südharz (IET-Südharz) standen den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung – auf dem Bild v. l. Rechtsanwältin Susann N. Döring, Rechtsanwalt Marko Siebold, Immobilienbewerter Lutz Engelhardt, Steuerberaterin Simone Rappe, Immobilienbewerter Karsten Bierwisch, Immobilienmaklerin Manuela Hardt und Steuerberaterin Johanna Rappe (Foto: privat)
Viele der Anwesenden bewegte die Frage, ob und wie man im Alter die Immobilie übertragen sollte und welche Möglichkeiten es gibt, Immobilieneigentum für die nächste Generation zu sichern.
Nach der Begrüßung durch die Co-Initiatorin und Immobilienmaklerin, Manuela Hardt, wurden die anwesenden Mitglieder des IET-Südharz vorgestellt und zu den Vorträgen von Rechtsanwalt Marko Siebold und Immobilienbewerter Lutz Engelhardt übergeleitet.
Zunächst ging es darum, auf welche Art und Weise Immobilieneigentum übertragen werden kann.
Die häufigste Art der Übertragung zu Lebzeiten ist die vorweggenommene Erbfolge. Meist geht dabei die Initiative vom zukünftigen Erblasser aus, welcher der Immobilieneigentümer ist und die Immobilie gern mit warmer Hand an die nächste Generation übertragen möchte. Dies stellt eine Möglichkeit dar, das Immobilieneigentum in der Familie zu halten bzw. zu erhalten. Problematisch dabei ist, dass es sich hiermit um eine Schenkung handelt.
Eine solche kann – bei Verarmung des Schenkers – nach §§ 528 ff. BGB bis zu 10 Jahre vom Schenker wieder zurückgefordert werden. Sofern im Alter davon ausgegangen wird, dass eine stationäre Pflege ausgeschlossen werden kann, z. B. wenn die nächsten Angehörigen zur Pflege bereit sind, ist dieses Vorgehen im Hinblick auf den Erhalt der Immobilie bzw. des Lebenswerkes der Familie unproblematisch.
Die Kostensteigerung in unserem Pflegesystem und der damit verbundene Eigenanteil bei stationärer Pflege für die zu pflegende Person lässt dieses Vorgehen in einem anderen Licht erscheinen. Monatliche Kosten von mehr als 3.000 Euro lassen das Vermögen des Schenkers, auch bei einem auskömmlichen Altersruhegeld, schnell dahinschmelzen. Die unvermeidliche Folge ist die Verarmung.
In einem solchen Fall kann das Sozialamt an die Stelle des Schenkers treten und das Geschenkte zurückfordern – auch Immobilieneigentum. Das Amt nutzt dabei einen gesetzlichen Mechanismus: die Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII. Diese gesetzliche Regelung erlaubt dem Sozialamt, insbesondere private Forderungen, die dem pflegebedürftigen Elternteil zustehen, auf sich übertragen zu lassen. Entscheidend dabei ist das Recht, eine Schenkung bei Verarmung zurückzuverlangen. In einem solchen Fall, kann auch eine Immobilie bis zu 10 Jahre nach deren Übertragung wieder zurückgefordert werden.
Was ist aber, wenn die beschenkte Person die Immobilie bereits modernisiert hat oder – vielleicht auch nur teilweise – bereits selbst weiter übertragen hat? Diese Fragen und die Möglichkeiten sich hier abzusichern, standen im Mittelpunkt des Abends. Mit anregenden Gesprächen endete der 7. Immobilienabend. Das Immobilienexpertenteam-Südharz freut sich bereits jetzt auf den 8. Immobilienabend am 15. April 2026, welcher die Themen Immobilien-Betriebsvermögen & Ruhestand und Verkürzte Abschreibung von Immobilien(investitionen) anspricht.
Autor: psg
Alle anwesenden Mitglieder des Immobilienexpertenteam-Südharz (IET-Südharz) standen den Gästen als Ansprechpartner zur Verfügung – auf dem Bild v. l. Rechtsanwältin Susann N. Döring, Rechtsanwalt Marko Siebold, Immobilienbewerter Lutz Engelhardt, Steuerberaterin Simone Rappe, Immobilienbewerter Karsten Bierwisch, Immobilienmaklerin Manuela Hardt und Steuerberaterin Johanna Rappe (Foto: privat)
Viele der Anwesenden bewegte die Frage, ob und wie man im Alter die Immobilie übertragen sollte und welche Möglichkeiten es gibt, Immobilieneigentum für die nächste Generation zu sichern.
Nach der Begrüßung durch die Co-Initiatorin und Immobilienmaklerin, Manuela Hardt, wurden die anwesenden Mitglieder des IET-Südharz vorgestellt und zu den Vorträgen von Rechtsanwalt Marko Siebold und Immobilienbewerter Lutz Engelhardt übergeleitet.
Zunächst ging es darum, auf welche Art und Weise Immobilieneigentum übertragen werden kann.
Die häufigste Art der Übertragung zu Lebzeiten ist die vorweggenommene Erbfolge. Meist geht dabei die Initiative vom zukünftigen Erblasser aus, welcher der Immobilieneigentümer ist und die Immobilie gern mit warmer Hand an die nächste Generation übertragen möchte. Dies stellt eine Möglichkeit dar, das Immobilieneigentum in der Familie zu halten bzw. zu erhalten. Problematisch dabei ist, dass es sich hiermit um eine Schenkung handelt.
Eine solche kann – bei Verarmung des Schenkers – nach §§ 528 ff. BGB bis zu 10 Jahre vom Schenker wieder zurückgefordert werden. Sofern im Alter davon ausgegangen wird, dass eine stationäre Pflege ausgeschlossen werden kann, z. B. wenn die nächsten Angehörigen zur Pflege bereit sind, ist dieses Vorgehen im Hinblick auf den Erhalt der Immobilie bzw. des Lebenswerkes der Familie unproblematisch.
Die Kostensteigerung in unserem Pflegesystem und der damit verbundene Eigenanteil bei stationärer Pflege für die zu pflegende Person lässt dieses Vorgehen in einem anderen Licht erscheinen. Monatliche Kosten von mehr als 3.000 Euro lassen das Vermögen des Schenkers, auch bei einem auskömmlichen Altersruhegeld, schnell dahinschmelzen. Die unvermeidliche Folge ist die Verarmung.
In einem solchen Fall kann das Sozialamt an die Stelle des Schenkers treten und das Geschenkte zurückfordern – auch Immobilieneigentum. Das Amt nutzt dabei einen gesetzlichen Mechanismus: die Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII. Diese gesetzliche Regelung erlaubt dem Sozialamt, insbesondere private Forderungen, die dem pflegebedürftigen Elternteil zustehen, auf sich übertragen zu lassen. Entscheidend dabei ist das Recht, eine Schenkung bei Verarmung zurückzuverlangen. In einem solchen Fall, kann auch eine Immobilie bis zu 10 Jahre nach deren Übertragung wieder zurückgefordert werden.
Was ist aber, wenn die beschenkte Person die Immobilie bereits modernisiert hat oder – vielleicht auch nur teilweise – bereits selbst weiter übertragen hat? Diese Fragen und die Möglichkeiten sich hier abzusichern, standen im Mittelpunkt des Abends. Mit anregenden Gesprächen endete der 7. Immobilienabend. Das Immobilienexpertenteam-Südharz freut sich bereits jetzt auf den 8. Immobilienabend am 15. April 2026, welcher die Themen Immobilien-Betriebsvermögen & Ruhestand und Verkürzte Abschreibung von Immobilien(investitionen) anspricht.
