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Nicht mehr Bares

Mittwoch, 31. Januar 2007, 12:58 Uhr
Nordhausen (nnz). Wer sich bei Zwangsversteigerungen eine kleine Häuschen „aneignen“ wollte, der musste unter anderem Bargeld in der Tasche haben. Jetzt ist das anders, hat die nnz erfahren.


Das Thüringer Oberlandesgericht weist darauf hin, dass bei Zwangsversteigerungen von Grundstücken nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) für die potentiellen Bieter ab dem 16.2.2007 eine wichtige Änderung in Kraft treten wird.

Bei Versteigerungen von Grundstücken nach dem ZVG müssen Bieter grundsätzlich damit rechnen, dass eine Sicherheit in Höhe von regelmäßig einem Zehntel des vor dem Versteigerungstermins festgesetzten Verkehrswertes zu leisten ist. Nach der bisherigen Rechtslage konnte die Sicherheit durch bestätigte Bundesbankschecks bzw. Verrechnungsschecks eines inländischen Kreditinstituts, eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder durch Hinterlegung von Geld geleistet werden. Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416 ff.) ist für Versteigerungen, die ab dem 16.2.2007 durchgeführt werden, eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung nicht mehr möglich. Mit anderen Worten: Die Zeiten, in denen die Bieter mit vollen Geldkoffern in die Versteigerungstermine gingen, sind vorbei.

Statt dessen sieht das Gesetz nunmehr die Möglichkeit vor, die Sicherheit durch Überweisung des entsprechenden Geldbetrages auf ein Konto der Gerichtskasse zu leisten (§ 69 Abs. 4 des ZVG in der neuen Fassung). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betrag vor dem Versteigerungstermin der Gerichtskasse gutgeschrieben wurde und hierüber ein Nachweis geführt werden kann. Es ist also auf rechtzeitige Überweisung vor dem Versteigerungstermin zu achten.

Wird die Sicherheitsleistung letztlich nicht benötigt, insbesondere weil der Bieter das Grundstück nicht ersteigert hat, erhält dieser den Betrag von der Gerichtskasse unverzüglich zurücküberwiesen. Wem die Sicherheitsleistung durch Überweisung nicht zusagt, steht jedoch weiterhin die Möglichkeit zu, diese durch Bundesbankschecks bzw. Verrechnungsschecks eines inländischen Kreditinstituts, der frühestens drei Werktage vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist (§ 69 Abs. 2 ZVG) oder eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft (§ 69 Abs. 3 ZVG) zu leisten.

Nähere Informationen zum Zwangsversteigerungsverfahren sind auf der Internet-Homepage des Thüringer Oberlandesgerichts (http://www.thueringen.de/olg/infothek20.html) oder bei den jeweiligen Zwangsversteigerungsgerichten erhältlich.
Autor: nnz

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