nnz nachgehakt
Wann kann ich mein Kennzeichen behalten?
Montag, 22. September 2025, 09:40 Uhr
Das eigene Kennzeichen ist für manche Menschen etwas sehr persönliches. Nach 15 Jahren mit dem Familienkennzeichen wollte eine nnz-Leserin am neuen Fahrzeug das alte Nummernschild gerne behalten, bisher ohne Erfolg. Die nnz hat nachgefragt, welche Regeln bei der Zulassungsstelle gelten…
Kernproblem der Leserin: ihr altes Kennzeichen ist laut Zulassungsbehörde zu kurz, eine erneute Ausgabe des Familienkennzeichen sei nicht mehr möglich. Die nnz hat im zuständigen Landratsamt nachgehakt.
Zunächst Amtsdeutsch: hier spricht man nicht von Kennzeichen oder Nummernschildern, sondern von Erkennungsnummern, kurz EKN. Mit Ausnahmen könnten diese auch nach einer Umschreibung weiter genutzt werden, teilt das Landratsamt auf Anfrage der nnz mit.
Zu diesen Ausnahmen gehören Sperren der Zulassungsbehörd nach Paragraph 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Unter anderem ist hier festgehalten, dass Kennzeichen-Kombinationen nicht gegen gute Sitten verstoßen.
Ein weiter Sonderfall ist die Stilllegung eines Fahrzeuges verbunden mit dem Wunsch, das alte Kennzeichen für die Zukunft zu reservieren. Dies gehöre zu den Ermessensentscheidungen der Behörde, ein rechtlicher Anspruch auf bestimmte Kombinationen bestehe grundsätzlich nicht, teilt die Behörde mit. Möglich sei eine Reservierung zum Zweck der Wiederzulassung auf maximal 12 Monate, von einem Wunsch oder gar einem vermeintlichen Anspruch oder einer Forderung sei nicht auszugehen. Dem Antragsteller stehe auch kein "besitzähnliches Recht" an den Kennzeichen zu, dies haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte festgestellt. Die Mitnahme einer bestimmten EKN lasse sich aus der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht entnehmen. In der Verwaltungspraxis gibt es derweil ein Wunschrecht, was aber nicht einklagbar ist. In solchen Fällen biete man den Haltern an, sich erneut ein Wunschkennzeichen herauszusuchen.
Aber wie viele Zeichen muss das Nummernschild haben? Selbst als Landkreis mit einem dreistelligen Unterscheidungszeichen sind wir auf fünf Stellen einer EKN angewiesen, heißt es in der Antwort aus dem Landratsamt, dies könne zur Folge haben, dass ursprünglich ausgegebene, ältere Kennzeichen bei einer Außerbetriebsetzung nicht reserviert und dann auch nicht später weiter verwendet werden könnten. Die Zulassungsbehörde müsse alte Kennzeichen, die diesen Regeln nicht mehr gerecht werden, zurückhalten und könne sie nicht neu vergeben.
Autor: redKernproblem der Leserin: ihr altes Kennzeichen ist laut Zulassungsbehörde zu kurz, eine erneute Ausgabe des Familienkennzeichen sei nicht mehr möglich. Die nnz hat im zuständigen Landratsamt nachgehakt.
Zunächst Amtsdeutsch: hier spricht man nicht von Kennzeichen oder Nummernschildern, sondern von Erkennungsnummern, kurz EKN. Mit Ausnahmen könnten diese auch nach einer Umschreibung weiter genutzt werden, teilt das Landratsamt auf Anfrage der nnz mit.
Zu diesen Ausnahmen gehören Sperren der Zulassungsbehörd nach Paragraph 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Unter anderem ist hier festgehalten, dass Kennzeichen-Kombinationen nicht gegen gute Sitten verstoßen.
Ein weiter Sonderfall ist die Stilllegung eines Fahrzeuges verbunden mit dem Wunsch, das alte Kennzeichen für die Zukunft zu reservieren. Dies gehöre zu den Ermessensentscheidungen der Behörde, ein rechtlicher Anspruch auf bestimmte Kombinationen bestehe grundsätzlich nicht, teilt die Behörde mit. Möglich sei eine Reservierung zum Zweck der Wiederzulassung auf maximal 12 Monate, von einem Wunsch oder gar einem vermeintlichen Anspruch oder einer Forderung sei nicht auszugehen. Dem Antragsteller stehe auch kein "besitzähnliches Recht" an den Kennzeichen zu, dies haben bereits mehrere Verwaltungsgerichte festgestellt. Die Mitnahme einer bestimmten EKN lasse sich aus der Fahrzeugzulassungsverordnung nicht entnehmen. In der Verwaltungspraxis gibt es derweil ein Wunschrecht, was aber nicht einklagbar ist. In solchen Fällen biete man den Haltern an, sich erneut ein Wunschkennzeichen herauszusuchen.
Aber wie viele Zeichen muss das Nummernschild haben? Selbst als Landkreis mit einem dreistelligen Unterscheidungszeichen sind wir auf fünf Stellen einer EKN angewiesen, heißt es in der Antwort aus dem Landratsamt, dies könne zur Folge haben, dass ursprünglich ausgegebene, ältere Kennzeichen bei einer Außerbetriebsetzung nicht reserviert und dann auch nicht später weiter verwendet werden könnten. Die Zulassungsbehörde müsse alte Kennzeichen, die diesen Regeln nicht mehr gerecht werden, zurückhalten und könne sie nicht neu vergeben.
