Zuviel Willkür
Mittwoch, 08. November 2006, 06:55 Uhr
Nordhausen (nnz). In seinen ersten Urteilen zur Hartz-IV-Gesetzgebung hat das Bundessozialgericht die Rechte Arbeitsloser gestärkt. Was als angemessener Wohnraum gelte, werde oft zu streng und uneinheitlich bewertet.
Die Kasseler Bundesrichter ließen deutliche Kritik am Gesetzgeber durchscheinen. Es sei nötig, den "unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Größe" von Wohnungen genauer zu fassen, erklärte Senatsvorsitzender Peter Udsching. Der Senat rügte die übliche Praxis, die Mietobergrenzen einfach nach der bundesweit einheitlichen Wohngeldtabelle festzusetzen. Das sei zu pauschal. Vielmehr müssten die Arbeitsgemeinschaften (Arge) in ihren Gemeinden konkrete Erhebungen zum Mietniveau anstellen.
Auch die angemessene Wohnungsgröße dürfe nicht willkürlich festgelegt werden. Diese müsse sich an den Regeln der Länder für Sozialwohnungen orientieren, sagte Udsching. Die dort festgelegten Quadratmeterwerte liegen häufig über dem, was Empfängern von Arbeitslosengeld II zugestanden werde.
So hat nun das Bundessozialgericht Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Richter nannten 120 Quadratmeter als Standardgröße für eine vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung -zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf, mindestens jedoch auf 80 Quadratmeter. (Az.: B 7b AS 2/05 R)
Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf. Wie schon zuvor das Augsburger Sozialgericht schlossen sich auch die Bundesrichter dem nicht an.
Das Sozialgericht Augsburg hatte die Forderung der Behörde zurückgewiesen, weil immer von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit ausgegangen werden solle. Es sei nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen und zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen. Selbst bei einer längeren Arbeitslosigkeit sei fraglich, ob ein Umzug nützlich sei. Die Bundessozialrichter verwiesen die Sache zwar wegen Detailfragen zurück an das Augsburger Gericht, teilten jedoch "in zentralen Fragen" dessen Auffassung. Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie gründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen.
Ohne konkrete Gewichtung urteilten die Richter zudem, dass einem geschiedenen Hartz-IV-Empfänger Geld für die Betreuung seiner Kinder zusteht, selbst wenn die Ex-Frau das alleinige Sorgerecht hat. (Az.: B 7b AS 14/06 R). Ein Duisburger hatte auf zusätzliche Zahlung von Unterstützung geklagt. Dessen Töchter besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage, die jüngere jedes zweite Wochenende, die ältere einmal im Vierteljahr. Zusätzliche Zahlungen lehnte die Behörde jedoch ab, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten.
Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand "aus verfassungsrechtlichen Gründen" an den Kosten beteiligen müsse. Die Unterhaltskosten müssten zum Teil von der Arbeitsgemeinschaft Duisburg als Verwalterin der Hartz-Gelder abgedeckt werden. Auch bei den Reisekosten müsse die öffentliche Hand mit eintreten, hier sei der Sozialhilfeträger gefragt.Allerdings könnten nicht einfach Pauschalen für dieses Umgangsrecht gezahlt werden.
Die Richter sahen nur einen Ausweg, den sie selbst als "kompliziert, aber letztlich vom Gesetzgeber so gewünscht" einstuften: Ein Arbeitsloser bilde für die Zeit von Wochenendbesuchen "zeitweise Bedarfsgemeinschaften" mit seinen Kindern und erhalte deshalb für diese Tage mehr Arbeitslosengeld II, allerdings nur, wenn die Kinder "bedürftig" seien.
In einem Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro hatte die Arbeitsgemeinschaft ihr nur einen Teil der Miete bewilligt und sich dabei auf die bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen gestützt. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.(Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R)
Autor: jsDie Kasseler Bundesrichter ließen deutliche Kritik am Gesetzgeber durchscheinen. Es sei nötig, den "unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Größe" von Wohnungen genauer zu fassen, erklärte Senatsvorsitzender Peter Udsching. Der Senat rügte die übliche Praxis, die Mietobergrenzen einfach nach der bundesweit einheitlichen Wohngeldtabelle festzusetzen. Das sei zu pauschal. Vielmehr müssten die Arbeitsgemeinschaften (Arge) in ihren Gemeinden konkrete Erhebungen zum Mietniveau anstellen.
Auch die angemessene Wohnungsgröße dürfe nicht willkürlich festgelegt werden. Diese müsse sich an den Regeln der Länder für Sozialwohnungen orientieren, sagte Udsching. Die dort festgelegten Quadratmeterwerte liegen häufig über dem, was Empfängern von Arbeitslosengeld II zugestanden werde.
So hat nun das Bundessozialgericht Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Richter nannten 120 Quadratmeter als Standardgröße für eine vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung -zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf, mindestens jedoch auf 80 Quadratmeter. (Az.: B 7b AS 2/05 R)
Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf. Wie schon zuvor das Augsburger Sozialgericht schlossen sich auch die Bundesrichter dem nicht an.
Das Sozialgericht Augsburg hatte die Forderung der Behörde zurückgewiesen, weil immer von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit ausgegangen werden solle. Es sei nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen und zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen. Selbst bei einer längeren Arbeitslosigkeit sei fraglich, ob ein Umzug nützlich sei. Die Bundessozialrichter verwiesen die Sache zwar wegen Detailfragen zurück an das Augsburger Gericht, teilten jedoch "in zentralen Fragen" dessen Auffassung. Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie gründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen.
Ohne konkrete Gewichtung urteilten die Richter zudem, dass einem geschiedenen Hartz-IV-Empfänger Geld für die Betreuung seiner Kinder zusteht, selbst wenn die Ex-Frau das alleinige Sorgerecht hat. (Az.: B 7b AS 14/06 R). Ein Duisburger hatte auf zusätzliche Zahlung von Unterstützung geklagt. Dessen Töchter besuchen den Vater regelmäßig für zwei Tage, die jüngere jedes zweite Wochenende, die ältere einmal im Vierteljahr. Zusätzliche Zahlungen lehnte die Behörde jedoch ab, weil Vater und Töchter keine so genannte Bedarfsgemeinschaft bildeten.
Die Kasseler Richter urteilten dagegen, dass sich die öffentliche Hand "aus verfassungsrechtlichen Gründen" an den Kosten beteiligen müsse. Die Unterhaltskosten müssten zum Teil von der Arbeitsgemeinschaft Duisburg als Verwalterin der Hartz-Gelder abgedeckt werden. Auch bei den Reisekosten müsse die öffentliche Hand mit eintreten, hier sei der Sozialhilfeträger gefragt.Allerdings könnten nicht einfach Pauschalen für dieses Umgangsrecht gezahlt werden.
Die Richter sahen nur einen Ausweg, den sie selbst als "kompliziert, aber letztlich vom Gesetzgeber so gewünscht" einstuften: Ein Arbeitsloser bilde für die Zeit von Wochenendbesuchen "zeitweise Bedarfsgemeinschaften" mit seinen Kindern und erhalte deshalb für diese Tage mehr Arbeitslosengeld II, allerdings nur, wenn die Kinder "bedürftig" seien.
In einem Fall stritt eine arbeitslose Mutter mit vier Kindern aus Niedersachsen über die Kosten ihrer Wohnung. Mit 580 Euro hatte die Arbeitsgemeinschaft ihr nur einen Teil der Miete bewilligt und sich dabei auf die bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen gestützt. Doch das ist nicht zulässig, urteilte das BSG. Es folgte damit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe. Den Kommunen gaben die Kasseler Richter auf, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten besser entsprechen.(Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R)
