Es darf gebrannt werden
Freitag, 15. September 2006, 11:17 Uhr
Nordhausen (nnz). Alle Jahre wieder steigen im Herbst die Rauchwolken in den Himmel des Landkreises Nordhausen. Dann darf im privaten Bereich ein Feuerchen gemacht werden. Wann es soweit ist, das erfahren Sie mit einem kleinen Klick.
Die Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung (PflanzAbfV) erlaubt das Verbrennen von unbelasteten Baum- und Strauchschnitt zu bestimmten Zeiten. Im Landkreis Nordhausen sind die Brenntage für die Zeit vom 15. bis 28. Oktober festgelegt. Das Fachgebiet Abfallwirtschaft des Landratsamtes Nordhausen verweist darauf, dass eine Verwertung pflanzlicher Abfälle gesetzlichen Vorrang vor der Beseitigung durch Verbrennen hat. Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob eine Eigenverwertung oder Anlieferung zur Grünabfallentsorgung erfolgen kann.
Wer jedoch die Brenntage nutzen möchte, hat folgendes zu beachten: Der geplante Brenntermin, einschließlich Ausweichtermin, ist zwei Tage vorher beim örtlich zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde/der Stadt anzuzeigen. Es darf nur trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Es dürfen durch das Verbrennen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarn eintreten. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe (häusliche Abfälle, Reifen, Öle, Fette u.ä.) benutzt werden. Im Kernbereich von Ortschaften ist das Verbrennen untersagt, da in der Regel dort die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, z.B. 100 m zu Betrieben, die brennbare Flüssigkeiten lagern oder verarbeiten, 50 m zu öffentlichen Straßen und 5 m zu Grundstücksgrenzen.
Das Fachgebiet Abfallwirtschaft wird wieder entsprechende Kontrollen durchführen, da es erfahrungsgemäß immer wieder zu Ordnungswidrigkeiten kommt. Zudem wurde für den Zeitraum der Brenntage ein Bereitschaftsdienst, telefonisch zu erreichen unter 0174/3051146, eingerichtet.
Autor: nnzDie Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung (PflanzAbfV) erlaubt das Verbrennen von unbelasteten Baum- und Strauchschnitt zu bestimmten Zeiten. Im Landkreis Nordhausen sind die Brenntage für die Zeit vom 15. bis 28. Oktober festgelegt. Das Fachgebiet Abfallwirtschaft des Landratsamtes Nordhausen verweist darauf, dass eine Verwertung pflanzlicher Abfälle gesetzlichen Vorrang vor der Beseitigung durch Verbrennen hat. Es sollte deshalb immer geprüft werden, ob eine Eigenverwertung oder Anlieferung zur Grünabfallentsorgung erfolgen kann.
Wer jedoch die Brenntage nutzen möchte, hat folgendes zu beachten: Der geplante Brenntermin, einschließlich Ausweichtermin, ist zwei Tage vorher beim örtlich zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde/der Stadt anzuzeigen. Es darf nur trockener, unbelasteter Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden. Es dürfen durch das Verbrennen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarn eintreten. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe (häusliche Abfälle, Reifen, Öle, Fette u.ä.) benutzt werden. Im Kernbereich von Ortschaften ist das Verbrennen untersagt, da in der Regel dort die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, z.B. 100 m zu Betrieben, die brennbare Flüssigkeiten lagern oder verarbeiten, 50 m zu öffentlichen Straßen und 5 m zu Grundstücksgrenzen.
Das Fachgebiet Abfallwirtschaft wird wieder entsprechende Kontrollen durchführen, da es erfahrungsgemäß immer wieder zu Ordnungswidrigkeiten kommt. Zudem wurde für den Zeitraum der Brenntage ein Bereitschaftsdienst, telefonisch zu erreichen unter 0174/3051146, eingerichtet.
