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Fragen vom Finanzamt

Mittwoch, 30. August 2006, 10:07 Uhr
Nordhausen (nnz). Viele Schüler und Studenten jobbten in den Schul- bzw. Semesterferien, um ihr Einkommen aufzubessern. Damit werden sie allerdings auch für das Finanzamt interessant.


All denjenigen rät der Bund der Steuerzahler (BdSt) Thüringen, sich nach Ende der Tätigkeit die Lohnsteuerbescheinigung bzw. Lohnsteuerkarte für das Jahr 2006 aushändigen zu lassen und sie aufzubewahren. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss lediglich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ausgefüllt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern.

Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so der BdSt Thüringen.

Beispiel: Hat eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu 10.763 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst über diesem Betrag beginnt die Lohnsteuerpflicht.

Weiterhin weist der BdSt darauf hin, dass die Höhe der Einkünfte des Schülers bzw. Studenten Auswirkungen auf die Eltern haben kann. Wenn die Gesamteinkünfte des Kindes im Jahre 2006 7.680 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderzulage und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.
Autor: nnz

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