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Immer mal Fehler

Dienstag, 20. Juni 2006, 08:50 Uhr
Nordhausen (nnz). In diesen Tagen erhalten viele Steuerzahler ihren Steuerbescheid für das Jahr 2005. In die Bescheide schleichen sich immer wieder Fehler ein. Damit kein Geld verschenkt wird, sollten Steuerbescheide gründlich auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden...


Der Bund der Steuerzahler hebt hervor, dass von knapp 3,8 Millionen Einspruchsentschei-dungen in 2005 rund 66 Prozent zugunsten der Steuerzahler ausgegangen waren. Bei der Überprüfung der Steuerbescheide geht es vor allem darum festzustellen, ob das Finanzamt von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist und ob im Steuerbescheid Fehler enthalten sind.

Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob Einnahmen und geltend gemachte Abzugsbeträge (Werbungskosten, Sonder-ausgaben, außergewöhnliche Belastungen) richtig angesetzt worden sind. Eine be-sondere Bedeutung bei der Prüfung von Steuerbescheiden kommt auch den Erläu-terungen am Ende des Steuerbescheids zu.

Hier soll das Finanzamt den Steuerzahler darauf aufmerksam machen, ob und wa-rum von den Angaben der Steuererklärung abgewichen wurde. Dort wird auch dar-gelegt, inwieweit Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt wurden. Außer-dem werden hier Hinweise gegeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid vor-läufig ergeht. Dies ist bei verfassungsrechtlich umstrittenen Regelungen der Fall und bedeutet, dass der Steuerbescheid hinsichtlich der Vorläufigkeitsvermerke nicht bestandskräftig wird und ein Einspruch insoweit nicht notwendig ist.

Wurde im Steuerbescheid von den Angaben der Erklärung abgewichen und er-scheint diese Abweichung nicht berechtigt, so besteht die Möglichkeit, innerhalb ei-nes Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanz-amt einzulegen. Der Einspruch, der kostenfrei ist, muss schriftlich abgefasst sein und begründet werden. Im Rahmen eines Einspruchs können auch bislang noch nicht berücksichtigte Abzugsbeträge geltend gemacht werden. Anstelle des Ein-spruchs kann innerhalb der Monatsfrist auch eine so genannte "schlichte Ände-rung" beantragt werden. In diesem Fall darf das Finanzamt nur den kritisierten Feh-ler beseitigen. Weitere Änderungen sind nicht zulässig. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, auch eine schlichte Änderung schriftlich zu beantragen.

Gegen eine negative Entscheidung über einen Einspruch kann innerhalb eines Mo-nats beim Finanzgericht Klage eingelegt werden. Eine Klage ist dann allerdings kostenpflichtig.
Autor: nnz

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