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Ein Schlichterspruch zu Vertragskündigungen sorgt für Wirbel

Verbraucherzentrale gegen Kreissparkasse

Donnerstag, 19. Januar 2023, 19:36 Uhr
„Kündigung durch Kreissparkasse Nordhausen war rechtswidrig“ titelte die Thüringer Verbraucherzentrale in einer Pressemeldung gestern und sieht ihre Rechtsauffassung durch einen aktuellen Schlichterspruch bestätigt. Wir haben im Geldhaus nachgefragt …

Die Verbraucherzentrale Thüringen sieht in der Handlungsempfehlung für Hunderte betroffene Sparkassen-Kunden im Falle einer Kündigung von speziellen Sparverträgen ein positives Signal, denn die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands kam jetzt zu dem Schluss, dass die vorzeitige Kündigung ihrer Prämiensparverträge durch die Kreissparkasse Nordhausen nicht rechtmäßig gewesen sei.

Im Sommer 2022 hatte die Kreissparkasse Nordhausen Hunderte unbefristete variabel verzinste Prämiensparverträge gekündigt und sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshof von 2019 berufen. Danach sind Kündigungen von unbefristeten variabel verzinsten Sparverträgen zulässig, wenn alle vereinbarten Prämien mindestens einmal gezahlt wurden. Die Verbraucherzentrale Thüringen hatte den betroffenen Kunden empfohlen, dieser Kündigung zu widersprechen und sich an die Schlichtungsstelle zu wenden.
 
Die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes entschied jetzt in einem Fall, dass die Kreissparkasse Nordhausen den Prämiensparvertrag nicht wirksam kündigen konnte. Der Schlichter schlug vor, dass der Sparvertrag S-Vermögensplan der Antragstellerin fortgeführt wird.

In der Nordhäuser Kreissparkasse gibt es dazu eine andere Rechtsauffassung. Es wird hier generell begrüßt, dass der Deutsche Sparkassen- und Giroverband zur außergerichtlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und einer Sparkasse eine Schlichtungsstelle eingerichtet hat. Allerdings sei der im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens erfolgte Vorschlag vom Ombudsmann eben nur ein Vorschlag und habe keine Rechtsverbindlichkeit. Das Schlichterergebnis stelle lediglich einen Vorschlag zur Einigung dar, heißt es von Seite des Geldinstituts. „Diesen können die Parteien annehmen oder ablehnen. Die Rechtsauffassung zur rechtlich wirksamen Kündigung der Sparverträge unseres Hauses ist trotz dieser Empfehlung unverändert“, sagte uns Sandra Hoyer, Gruppenleiterin Vorstandsstab bei der Nordhäuser Kreissparkasse.

Die Ombudsleute begründeten ihren Schlichterspruch damit, dass das BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen auch auf diese Sparverträge anwendbar ist. Deshalb hätte die Kreissparkasse Nordhausen die Verträge nicht vor Zahlung der letzten Prämie kündigen dürfen.
 
Dem widerspricht der Sparkassenvorstand in Nordhausen und verweist darauf, dass ein weiterer Schlichtungsvorschlag „zu Gunsten der Sparkasse vorgelegt wurde, auf den in der Veröffentlichung der Verbraucherzentrale aber nicht eingegangen wird. Auch die Rechtssprechung des Landgerichtes Gera zur Kündigung des S-Vermögensplanes einer anderen Sparkasse bestätigte eine Kündigungsmöglichkeit.“ In diesem Fall lehnte das Gericht die Ansprüche des Klägers ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Vertragskündigung.

Andreas Behn, Referatsleiter Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Thüringen will sich weiter für eine Neubewertung der aufgetretenen Fälle einsetzen. „Der Schlichtungsspruch bestärkt alle betroffenen Sparkassen-Kunden darin, die Kündigung ihrer Prämiensparverträge nicht einfach hinzunehmen“, sagte er. „Verbraucher, deren Widerspruch durch die Sparkasse abgelehnt wurde, sollten sich ebenfalls an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes wenden.“

Ob sich dann der Weg vor Gericht wegen eines gekündigten Sparvertrages lohnt, müssen die betroffenen Kunden jeweils individuell entscheiden. Die Nordhäuser Sparkasse sieht jedenfalls keinen Grund, ihr Vorgehen im Sommer letzten Jahres wegen des jetzigen Schlichterspruchs zu revidieren. „Wir werden jeden einzelnen Schlichtungsvorschlag individuell prüfen“, verspricht Sandra Hoyer und hofft, sich mit den Kunden gütlich und außergerichtlich einigen zu können.
Olaf Schulze
Autor: osch

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