Kein Auto für Steuerschuldner
Dienstag, 21. März 2006, 11:24 Uhr
Nordhausen (nnz). Die Kfz-Zulassungsbehörde in Nordhausen hat künftig eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer. Was sich hinter diesem lapidaren Satz versteckt, das hat jetzt die nnz erfahren.
Wie der Fachbereich Straßenverkehr im Landratsamt Nordhausen mitteilt, hat die Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. April folgende Auswirkungen:
Bei einem Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges hat die Zulassungsbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller Steuerschulden beim Finanzamt hat. Sollten Steuerschulden bestehen, darf das Fahrzeug nicht zugelassen werden. Die Zulassungsbehörde kann bei dieser Prüfung nicht feststellen, ob zwischen dem Steuerschuldner und dem Finanzamt eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde. Sollte mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung zwecks Begleichung der Steuern vereinbart worden sein, empfiehlt es sich, sich im Vorfeld vom Finanzamt eine Bestätigung über die Stundungsvereinbarung ausstellen zu lassen. Wird der Zulassungsbehörde eine solche Vereinbarung (Unbedenklichkeitsbescheinigung in Schriftform erforderlich) vorgelegt, erfolgt trotz noch vorhandener Steuerschulden die Fahrzeugzulassung. Wichtig: Ein Anruf beim Finanzamt genügt hierbei nicht.
Bei der Zulassung eines Fahrzeuges hat die Zulassungsbehörde dem Antragsteller eine Einzugsermächtigung für das Finanzamt über den Einzug der Kfz-Steuer abzuverlangen. Weigert sich der Antragsteller, diese abzugeben, wird die beantragte Zulassung des Fahrzeuges versagt. Zudem muss die Einzugsermächtigung auf eine inländische Bankverbindung ausgestellt sein.
Der Fachbereich Straßenverkehr bittet alle Verkehrsteilnehmer, diese Hinweise bei einem bevorstehenden Antrag auf Zulassung eines Kfz zu beachten, um unnötige Wege und ggf. auch Ärger zu vermeiden.
Autor: nnzWie der Fachbereich Straßenverkehr im Landratsamt Nordhausen mitteilt, hat die Thüringer Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 1. April folgende Auswirkungen:
Bei einem Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges hat die Zulassungsbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller Steuerschulden beim Finanzamt hat. Sollten Steuerschulden bestehen, darf das Fahrzeug nicht zugelassen werden. Die Zulassungsbehörde kann bei dieser Prüfung nicht feststellen, ob zwischen dem Steuerschuldner und dem Finanzamt eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde. Sollte mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung zwecks Begleichung der Steuern vereinbart worden sein, empfiehlt es sich, sich im Vorfeld vom Finanzamt eine Bestätigung über die Stundungsvereinbarung ausstellen zu lassen. Wird der Zulassungsbehörde eine solche Vereinbarung (Unbedenklichkeitsbescheinigung in Schriftform erforderlich) vorgelegt, erfolgt trotz noch vorhandener Steuerschulden die Fahrzeugzulassung. Wichtig: Ein Anruf beim Finanzamt genügt hierbei nicht.
Bei der Zulassung eines Fahrzeuges hat die Zulassungsbehörde dem Antragsteller eine Einzugsermächtigung für das Finanzamt über den Einzug der Kfz-Steuer abzuverlangen. Weigert sich der Antragsteller, diese abzugeben, wird die beantragte Zulassung des Fahrzeuges versagt. Zudem muss die Einzugsermächtigung auf eine inländische Bankverbindung ausgestellt sein.
Der Fachbereich Straßenverkehr bittet alle Verkehrsteilnehmer, diese Hinweise bei einem bevorstehenden Antrag auf Zulassung eines Kfz zu beachten, um unnötige Wege und ggf. auch Ärger zu vermeiden.
