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Erlaubnis für gefährliche Hunde

Montag, 19. November 2001, 16:02 Uhr
Nordhausen (nnz). Bereits im September ist die Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten. Welche Hunde als gefährlich eingestuft werden und wer diese Hunde halten darf, das regelt der Gesetzgeber und das erklärt Ihnen die nnz.


Als gefährlich gelten nach der Thüringer Verordnung ab sofort die Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier. Das hat zur Folge, dass für diese Hunde eine Erlaubnis bei der jeweiligen Ordnungsbehörde zu beantragen ist. Eine solche Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner prüft die Behörde die strafrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers.

Die ausbruchsichere Unterbringung des Hundes muß gewährleistet, die Sachkunde von einem Sachverstndigen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder einem Amtstierarzt erteilt sein. Das Nordhäuser Landratsamt weist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass sich gemäß Paragraf 143 des Strafgesetzbuches derjenige strafbar macht, der einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder züchtet.
Autor: nnz

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