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Corona-Allgemeinverfügung ab Freitag

2G Regeln für den Kreis kommen

Donnerstag, 18. November 2021, 12:09 Uhr
Der Landkreis Nordhausen erlässte eine neue Corona-Allgemeinverfügung. Das Landratsamt hält sich dabei vorwiegend an die Vorgaben aus Erfurt passt aber einige Punkte an. Bei den 2G-Zugangsbeschränkungen, die ab morgen in Kraft treten wird man aber keine Abstriche machen...

SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2, Isolat SARS-CoV-2/Italy-INMI1). Elektronenmikroskopie, Negativkontrastierung (PTA). Maßstab: 100 nm (Foto: Robert-Koch-Institut) SARS-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2, Isolat SARS-CoV-2/Italy-INMI1). Elektronenmikroskopie, Negativkontrastierung (PTA). Maßstab: 100 nm (Foto: Robert-Koch-Institut)


Aufgrund einer Weisung des Thüringer Gesundheitsministeriums hat der Landkreis Nordhausen gestern Abend eine neue Allgemeinverfügung im Amtsblatt veröffentlicht, die ab dem morgigen Freitag, 19. November, gilt. „Die Vorgabe des Landes habe ich in drei Punkten angepasst, weil ich dies aus fachlichen Gründen zur besseren Pandemiebekämpfung für erforderlich halte“, so Landrat Matthias Jendricke. „So hat das Land für ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte in Betrieben mit 2G-Modell, wie Gaststätten, Hotels oder Friseure, zwingend einen regelmäßigen PCR-Test vorgesehen. Hier ermöglichen wir zusätzlich den Negativnachweis über einen Antigentest im Schnelltestzentrum. Denn ganz davon abgesehen, dass die PCR-Tests dafür nicht ausreichend verfügbar sind und die Laborergebnisse inzwischen auch wieder länger dauern, so würde diese Vorschrift die Kapazität bei Ärzten und Laboren weiter belasten. Ich sehe da die Gefahr, dass dann wirklich erforderliche PCR-Tests nicht mehr zeitnah erfolgen können.“

Angepasst hat die Landkreisverwaltung auch die Obergrenze für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, hier dürfen maximal 500 statt wie in der Vorlage 1000 Personen teilnehmen. Für öffentliche Veranstaltungen im Freien liegt die Obergrenze bei 2000 Personen. Bei der Kontaktverfolgung müssen zudem die Personen, deren Zugang über einen Test erfolgt ist, extra vermerkt werden. „Das ist im Falle einer positiven Testung eines Teilnehmers im Nachgang wichtig, damit unser Gesundheitsamt voranging diese Personen kontaktieren kann“, so Jendricke. Dies gilt auch für elektronische Erfassungssysteme.

Nach der neuen Allgemeinverfügung gelten ab Freitag 2G-Zugangsbeschränkungen beispielsweise in Gaststätten, körpernahen Dienstleistungen wie Friseur und Kosmetik, bei öffentlichen Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen, Theater, Kino, Konzerte, Diskotheken, Übernachtungen zu touristischen Zwecken, Indoor-Freizeitangebote, Museen, Bibliotheken, Fitnessstudios, Tanzschulen, Schwimmbädern, Saunen, Solarien, Reisebusveranstaltungen, Orchesterproben mit Blasinstrumenten und Chorproben. Zudem sind die Mindestabstände und die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung zu beachten. Für private Veranstaltungen gilt 2G, wenn sie in Gaststätten und ähnlichen Veranstaltungsstätten stattfinden und in Privaträumen ab 15 Gästen oder im Freien ab 20 Gästen. Private Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen (indoor) bzw. mit mehr als 100 Teilnehmern (outdoor) sind untersagt.

Für Kinder gilt die 2G-Regel nicht, bei asymptomatischen Kindern ab 6 Jahren bzw. Schuleintritt sowie Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres reicht ein negativer Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder der Nachweis der Teilnahme am verbindlichen Testkonzepts in Schulen. Auch bei Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, reicht ein negativer Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden). Beschäftigte in 2G-Einrichtungen, die nicht geimpft oder genesen sind, die mit Gästen in Kontakt sind, brauchen einen Antigenschnelltest aus einem offiziellen Schnelltestzentrum oder ein ärztliches Attest (nicht älter als 24 Stunden), einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Test mit Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden).

3G-Zugangsbeschränkungen gelten u.a. bei körpernahen medizinischen, therapeutischen, pflegerischen Dienstleistungen, in Fahrschulen, bei Übernachtungen für notwendige medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke.

Schließlich gilt eine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gedrängesituationen außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden kann, z.B. Haltestellen. Die neue Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens fortlaufend überprüft und in der kommenden Woche, am 25. November aufgrund der erwarteten neuen Landesverordnung angepasst. Mehr Informationen unter https://landkreis-nordhausen.de/corona. Die Allgemeinverfügung im Detail gibt es Hier .
Autor: red

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