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Die Amtszeit von Bürgermeisterin Krauth geht zu Ende. Wer folgt?

Dreizehn Bewerber für das Bürgermeisteramt

Freitag, 23. Juli 2021, 14:30 Uhr
Gestern endete die Bewerbungsfrist für die vakant werdende Stelle der oder des 1. Beigeordneten der Stadt Nordhausen. Im Herbst müssen die Stadträte entscheiden, wer die Nachfolge von Jutta Krauth im Rathaus antritt. Die nnz fragte nach …

Von der Stadtverwaltung wollten wir wissen, wie viele Bewerbungen auf die Ausschreibung eingegangen sind und wie das weitere Procedere der Vorauswahl und später dann der Auswahl der Bewerber aussieht. Wir baten weiterhin darum, in groben Zügen den weiteren Werdegang dargelegt zu bekommen. Heute erreichte uns die Antwort aus der Pressestelle, die wir hier in vollem Wortlaut wiedergeben:

„Fristgerecht sind zum 22. Juli 2021 13 Bewerbungen eingegangen. Der nun anschließende Werdegang ist in § 32 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung klar geregelt.“

Für alle Leser, die jetzt den § 32 nicht mehr vollständig im Gedächtnis haben, zitieren wir hier den besagten Absatz 5.

„Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Sie müssen die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben.
Der Bürgermeister legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an.

Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt.

Der Bürgermeister wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.

Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Bürgermeister als auch die Gemeinderatsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen.

Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Bürgermeister in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Gemeinderatsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen.

Stehen nach Ansicht des Bürgermeisters keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten.
1Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen.

Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Bürgermeister vertritt.“
(Zitat aus „Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO“)
Autor: red

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