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Aufklärung zur Arbeit deutscher Ermittlungsbehörden

„Warum lassen die den wieder laufen?“

Sonnabend, 22. Mai 2021, 09:40 Uhr
„Die Polizei, dein Freund und Helfer!“ Dieser Slogan wurde in ganz Deutschland zum geflügelten Wort und sollte auch heute noch Gültigkeit besitzen. Aber was darf die Polizei konkret? Wer trifft welche Entscheidungen, wenn es um Rechtsverletzungen geht? Olaf Schulze suchte Antworten in der Landespolizeiinspektion Nordhausen und der Staatsanwaltschaft Mühlhausen…
 
Eine Inhaftierung erfordert zwingende Gründe (Foto: LPI NDH) Eine Inhaftierung erfordert zwingende Gründe (Foto: LPI NDH)

Immer wieder lesen oder hören wir von Kriminalfällen, bei denen die Polizei einen Täter auf frischer Tat ertappt, in Gewahrsam nimmt und kurz darauf wieder freilässt. Diese und weitere Fragen beschäftigen auch viele nnz-Leser und ich stellte sie Fränze Töpfer, der Pressesprecherin der Nordhäuser Landespolizeiinspektion und ihren Kollegen, Kriminalhauptkommissar Hartmut Speiser sowie Kriminalhauptkommissarin Monique Telemann, der Leiterin des Sachbereichs Kriminalitätsbekämpfung. Sie wertet das Kriminalitätsgeschehen aus und steht in einem engen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft.
 
Haftgründe
Rechtlich stehen die Polizeibeamten während ihrer Einsätze an Ereignis-bzw. Tatorten immer vor der Entscheidung, die Situation als Gefahrenabwehr einzuschätzen und Maßnahmen nach dem Polizeiaufgabengesetz zu treffen oder den Vorgang als Straftat einzuordnen. In diesem Falle handelt es sich bei ihrem Tun um Maßnahmen nach der Strafprozessordnung. In beiden Fällen sind die Beamten berechtigt, den mutmaßlichen Täter oder Betroffenen in Gewahrsam zu nehmen oder vorläufig festzunehmen. Sowie es jedem Menschen nach dem so genannten Jedermannsrecht zusteht, betonen die drei Experten, einen Tatverdächtigen nach einer Straftat bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Nach dem Feststellen der Personalien müssen die Polizisten prüfen, ob Haftgründe vorliegen könnten. Das hängt unter anderem von der Schwere der begangenen Straftat ab. Weitere Gründe bestehen bei einer Wiederholungsgefahr, aber auch bei einer mögliche Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr. 
 
Der Verdächtige darf dann maximal 48 Stunden ohne einen von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom zuständigen Richter erlassenen Haftbefehl festgehalten werden. Der Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens obliegt es, über  einen Haftantrag zu befinden. Ein Richter muss entscheiden, ob ein Täter in Haft kommt bzw. bleibt oder eben nicht. 
 
Ermittlungsbehörden
Polizeibeamte sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft für die Festnahme eines straffällig Gewordenen zuständig und nicht für die Festlegung eines Strafmaßes bzw. einer Entscheidung über die Inhaftierung. Diese strikte Trennung zwischen der rechtssprechenden Judikative (richterliche Gewalt) und der Exekutive  (ausführende Gewalt) ist eines der Hauptkriterien eines funktionierenden Rechtsstaates. 
 
Dem Polizisten ist es vorbehalten, den Sachverhalt zu prüfen, vor Ort Spuren zu sichern, die notwendigen Ermittlungen zu führen und die Weitergabe an die zuständigen Stellen (in der Regel die Staatsanwaltschaft) zu gewährleisten. Ob es überhaupt einer Festsetzung der betreffenden Personen bedarf, muss der Polizeibeamte entscheiden, nachdem er sich mit der vorgefundenen Situation vertraut gemacht hat. In der ersten Phase der Ermittlungen, der so genannten „chaotischen Phase“, muss blitzschnell entschieden werden, ob ein Gesetzesverstoß vorliegt und ob be- oder entlastende Aspekte für den Beschuldigten erkennbar sind. Oberster Grundsatz ist die Abwehr einer akuten Gefahr und die Ansammlung möglichst vieler, beweiserheblicher Fakten. 

Polizeigewahrsam 
Eine weitere Möglichkeit der zeitweisen Festsetzung einer Person ist der Polizeigewahrsam, dessen Anwendung ebenfalls im Ermessen der Beamten vor Ort liegt. Das klassische Beispiel dafür ist eine Person, die unter Einfluss von Drogen oder Alkohol für sich und die Allgemeinheit eine Bedrohung darstellt. Hier erfolgt in der Regel zuerst ein Platzverweis und sollte die verhaltensauffällige Person sich nicht einsichtig zeigen und ihr Agieren wiederholen, können die Polizisten sie in Schutzgewahrsam nehmen um alle Beteiligten zu schützen, einschließlich die entsprechende Person vor sich selbst. Aber auch hier gilt das unverzügliche Einholen einer richterlichen Entscheidung innerhalb von 24 Stunden, wenn der Grund nicht schon vorher weggefallen ist.

Grenzfälle 
Schwierig sind solche Situationen, wie kürzlich eine in Nordhausen auftrat, als ein renitenter Mieter seine Nachbarn drangsalierte und beschimpfte. Hier schlichtet die herbeigerufene Polizei die Lage, kann jedoch nur gefahrenabwehrend agieren, wenn der Mieter bereits eine Straftat begangen hat oder eine ankündigt. In besagtem Fall war letztlich eine Straftat gegeben, weshalb der Mann auch in Gewahrsam kam.

Im Falle einer akuten Bedrohungslage oder einer zu ahndenden Straftat können die Beamten im Sinne der Gefahrenabwehr den Beschuldigten in Gewahrsam oder nach einer Straftat vorläufig festnehmen. Im angesprochenen Fall werden die zuständigen Fachdienststellen und Behörden des Landkreises entsprechend eingebunden. Da in den meisten Fällen der Wohnsitz bekannt ist wird der Beschuldigte schnell wieder auf freien Fuß kommen, solange keine schwerwiegende Straftat vorliegt. Auch wenn eine erstellte Anzeige gegen ihn zu einer späteren Anklage bei Gericht führen kann. 
 
Hundeführer mit ihren Tieren vor der Polizeiwache (Foto: LPI NDH) Hundeführer mit ihren Tieren vor der Polizeiwache (Foto: LPI NDH)

Polizeiarbeit
Im Streifendienst arbeiten mindestens zwei Polizisten zusammen, wobei darauf geachtet wird, dass erfahrene und jüngere Kollegen gemeinsame Dienste absolvieren. Beide haben ständig die Möglichkeit, sich auch während des Einsatzes an ihre Vorgesetzten zu wenden, wenn die zu treffenden Entscheidungen es verlangen. Der Kontaktbereichsbeamte, der vorwiegend im ländlichen Raum arbeitet, handelt allein, aber auch er kann jederzeit Kontakt mit der Dienststelle aufnehmen. „Die Streifendienstler werden oftmals belächelt und als nicht gleichwertig dargestellt“, beklagt Fränze Töpfer, „aber das ist sehr ungerecht. Sie sind alle bestens geschult und in der Lage unter großem Stress wichtige Entscheidungen zu treffen.“ Generell haben alle Polizisten die gleiche Ausbildung durchlaufen und ob sie sich beispielsweise im Streifendienst, als Kriminalpolizisten oder in der Pressestelle bewähren dürfen, ist größtenteils nicht ihre eigene Entscheidung.
 
„Anders als in den Fernsehkrimis oft gezeigt, arbeiten wir nicht in Riesenteams an einem Fall, sondern haben oft allein mehrere Fälle zur Bearbeitung auf dem Schreibtisch“, ergänzt der Kriminalkommissar Hartmut Speiser. „Wir sind auch keine Regulatoren gesellschaftlicher Missstände, sondern lediglich Zuarbeiter/Ermittlungspersonen für die Strafverfolgungsbehörden“, sagt er und verweist auf die Faktoren, die zu einer sofortigen Verhaftung führen können. Von den Polizisten wird das Verhalten des Beschuldigten bewertet und seine mögliche Vorgeschichte durch Datenabgleich recherchiert. Diese Entscheidungen sind schwierig und oftmals in Sekundenschnelle zu treffen, was von den eingesetzten Beamten höchste Aufmerksamkeit und Konzentration erfordert.
 
Bereitschaftspolizei
Eine völlig andere Arbeit ist die der Bereitschaftspolizei, die überwiegend bei Demonstrationen oder anderen Großereignissen wie Fußballspielen etc. eingesetzt wird. Auch diese Polizisten sind Landespolizisten, aber in Erfurt und Rudolstadt fest stationiert. Sie unterstehen nicht den Landespolizeiinspektionen. In Nordhausen gibt es eine weitere Dienststelle, die Einsatzunterstützung. Diese Beamten sind für den gesamten Nordthüringer Bereich zuständig und werden als Unterstützung in den einzelnen Gebietsinspektionen eingesetzt.

Demonstrationen
Für den in letzter Zeit viel diskutierten Bereich der Demonstrationen stellen meine drei Gesprächspartner klar, dass grundsätzlich die Versammlungsbehörde, als originär zuständige Behörde, über die Durchführung oder ein Verbot einer Demonstration entscheidet. Die Polizei gewährleistet das Versammlungsrecht und die friedliche Durchführung. Bei Straftaten oder anderen Vorfällen hat die Polizei, bei Abwesenheit der Versammlungsbehörde, auch die Befugnis zur Auflösung. Die Versammlungsbehörden sind Bestandteil der Landratsämter, bei denen Antragsteller Genehmigungen für Veranstaltungen einholen müssen, die dann mit entsprechenden Auflagen zur Durchführung erteilt werden.

Die Landespolizeiinspektion auf der Darre in Nordhausen (Foto: LPI NDH) Die Landespolizeiinspektion auf der Darre in Nordhausen (Foto: LPI NDH)

Die Staatsanwaltschaft
Der Staatsanwalt am Mühlhäuser Landgericht Dirk Germerodt betont in unserem Gespräch, dass seine Behörde ebenfalls eine vorbereitende Funktion erfüllt und ein Haftbefehl nur von einem Richter ausgestellt werden kann. Auch die Staatsanwaltschaft wägt ab, ob entweder ein dringender Tatverdacht besteht, eine anderer Haftgrund gegen den Beschuldigten vorliegt und ob mit einer Inhaftierung die Verhältnismäßigkeit der Tat gewahrt wird. Um einen Haftbefehl zu beantragen, müssten hohe Hürden genommen werden, sagt Dirk Germerodt. „Es darf an der Schuld des Verdächtigten nahezu kein Zweifel mehr bestehen, ehe wir einen Haftbefehl beantragen. Ein bloßer Verdacht ohne zwingende Beweise wird niemals zu einer Verhaftung führen.“

Hauptgründe für Haftbefehle
Drei Hauptgründe führt der Staatsanwalt an, um einen mutmaßlichen Täter sofort festzusetzen: akute Fluchtgefahr (beispielsweise wenn die Identität oder der Wohnort des Betreffenden nicht bekannt ist), Verdunklungsgefahr (wenn der Täter die Möglichkeit hätte, Beweise zu vernichten oder involvierte Personen zu beeinflussen) und eine akute Wiederholungsgefahr (wenn zu befürchten ist, dass der Verdächtige die gleiche Straftaten wieder begehen wird). Ein Ladendiebstahl bspw. gehört nicht zur letztgenannten Kategorie und ist kein Haftgrund, auch wenn der Täter erneut mit einem solchen Kleindelikt straffällig wird. Eine solche Wiederholungstat würde den schon bestehenden Anklagepunkten hinzugefügt und wirkt sich auf das Strafmaß aus, wenn der Fall vor Gericht landet.

„Eine Untersuchungshaft ist keine vorgezogenen Bestrafung“ erläutert Dirk Germerodt, „und wir schauen genau hin, gegen wen wir Haftbefehle beantragen. Lieber werden zehn Schuldige vorläufig laufen gelassen, als dass ein Unschuldiger eingesperrt wird.“

Fristen
Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren können sich je nach Einzelfall in die Länge ziehen, sie haben kein Ablaufdatum. Mit der Anforderung und Verwendung verschiedener Gutachten zur Beweisführung können die unterschiedlichsten Institutionen beauftragt werden, was seine Zeit dauern kann, denn solche wissenschaftlichen Untersuchungen müssen dort zusätzlich in die eigentliche Arbeit eingetaktet werden. Lediglich das Gericht kann Fristen setzen, bis wann Ergebnisse geliefert werden müssen, um einen Prozess einzuleiten.

Ist eine vom Gericht gesetzte Frist allerdings verstrichen, dann gibt es auch keine Verhandlung mehr zu dem Fall und das Verfahren wird eingestellt. Aber das passiert nur sehr selten, erzählt Staatsanwalt Germerodt. In der Regel können überführte Gesetzesbrecher in ordentlichen Gerichtsprozessen nach ausführlicher Beweisaufnahme mit den rechtsstaatlichen Mitteln zur Verantwortung gezogen werden.

Fazit
In einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland bestehen für die Ermittler hohe Hürden, ehe eine Verhaftung und Inhaftierung erfolgen kann. Die bestehenden Gesetze sowohl des Polizeaufgabengesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Strafprozessordnung legen sehr eindeutig fest, wann es zur vorläufigen Inhaftierung und einer Anklage vor Gericht kommen kann. Und so mahlen die Mühlen der Justiz mitunter etwas langsam, aber sie mahlen.
Olaf Schulze
Autor: osch

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