Ergänzungen des Landratsamtes zum Infektionsschutzgesetz
Die Bundes-"Notbremse" im Landkreis Nordhausen
Freitag, 23. April 2021, 09:23 Uhr
Im Landratsamt wurde gestern eine Nachtschicht eingelegt und das neue Gesetz für den Kreis angepasst. Es gilt praktisch ab sofort, tritt im Kreis Nordhausen aber ab morgen (24.April) in Kraft. Hier finden Sie das komplette Papier...
Bundestag und Bundesrat haben die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Die Regelung tritt unverzüglich in Kraft.
Das gilt für den Handel:
Click-and-Meet bei einer Inzidenz unter 150:
Einkaufen ist in allen Geschäften mit einem vorab gebuchten Termin und negativem Corona-Test erlaubt, Kunden müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist
Geschäftsinhaber müssen die Kontaktdaten der Kunden (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift sowie Zeitraum des Aufenthalts) aufnehmen
unabhängig von der Gesamtverkaufsfläche gilt dann eine Beschränkung von je einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
Click-and-Collect bei einer Inzidenz über 150 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen):
nur noch Abholen bestellter Waren erlaubt
Ladenbetreiber sollen sicherstellen, dass lange Schlangen vermieden werden
Immer geöffnet bleiben:
Das gilt für den Dienstleistungsbereich - Grenzwert 100
Alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, bleibt offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen u.ä. körpernahe Dienstleistungen: nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken erlaubt bleiben Friseur und Fußpflege, wenn Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test haben
andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
Das gilt für Schule & Kitas – Auswirkungen ab Grenzwert 100 bzw. 165
Wechselunterricht
Wird der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, findet ab dem übernächsten Tag an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Wechselunterricht statt - auch in der Primarstufe - das war in Thüringen bislang in Grundschulen nicht der Fall.
Schließung
Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Kindergärten und Schulen ab dem übernächsten Tag schließen
Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen, dort kann weiter Wechselunterricht stattfinden
Abschlussklassen sind:
Vom Präsenzunterricht für Förderschulen sind auch Kinder an allgemein bildenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht sowie alle Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst.
Notbetreuung:
Zugang zur Notbetreuung haben Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint, deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG/eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.
Notbetreuung wird zudem angeboten, wenn ein Personensorgeberechtigter aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und dieser Personensorgeberechtigte
zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe,
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder
als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.
Testpflicht:
Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen
Das gilt für alle Schüler sowie das gesamte Personal
Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltests, zum Beispiel an einem Testzentrum, der nicht älter als 48 Stunden ist, anerkannt
Gilt für Präsenzunterricht und Notbetreuung
Weitere Regelungen der Bundes-Notbremse - Grenzwert 100
Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person weiterhin möglich, aber keine Treffen mit mehr Menschen FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und an Haltestellen Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten können weiter mit aktuellem negativen Test besucht werden.
Sport nur alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes, Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen, Trainer/Betreuer muss einen negativen Corona-Schnelltest haben (dem steht die aktuelle Landesverordnung noch entgegen)
Ausgangsbeschränkungen:
zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat (Weg zur Arbeit, medizinische Hilfe, Hund ausführen), bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen
Die Regelungen sind befristet bis zum 30. Juni 2021.
Die Regelungen treten außer Kraft, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.
Autor: redBundestag und Bundesrat haben die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Die Regelung tritt unverzüglich in Kraft.
Das gilt für den Handel:
Click-and-Meet bei einer Inzidenz unter 150:
Einkaufen ist in allen Geschäften mit einem vorab gebuchten Termin und negativem Corona-Test erlaubt, Kunden müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist
Geschäftsinhaber müssen die Kontaktdaten der Kunden (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift sowie Zeitraum des Aufenthalts) aufnehmen
unabhängig von der Gesamtverkaufsfläche gilt dann eine Beschränkung von je einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche
Click-and-Collect bei einer Inzidenz über 150 (an drei aufeinanderfolgenden Tagen):
nur noch Abholen bestellter Waren erlaubt
Ladenbetreiber sollen sicherstellen, dass lange Schlangen vermieden werden
Immer geöffnet bleiben:
- Lebensmittelhandel, Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Großhandel,
- Babyfachmärkte,
- Drogerien,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Optiker,
- Hörakustiker,
- Tankstellen,
- Zeitungsverkauf,
- Buchhandlungen,
- Blumenfachgeschäfte,
- Gartenmärkte,
- Tierbedarfsmärkte,
- Futtermittelmärkte
Das gilt für den Dienstleistungsbereich - Grenzwert 100
Alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, bleibt offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen u.ä. körpernahe Dienstleistungen: nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken erlaubt bleiben Friseur und Fußpflege, wenn Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test haben
andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
Das gilt für Schule & Kitas – Auswirkungen ab Grenzwert 100 bzw. 165
Wechselunterricht
Wird der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, findet ab dem übernächsten Tag an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Wechselunterricht statt - auch in der Primarstufe - das war in Thüringen bislang in Grundschulen nicht der Fall.
Schließung
Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Kindergärten und Schulen ab dem übernächsten Tag schließen
Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen, dort kann weiter Wechselunterricht stattfinden
Abschlussklassen sind:
- 4. Klassen an Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen
- 9. und 10. Klassen an Gemeinschafts-, Regel-, Förder-, und Gesamtschulen zum Erwerb des Hauptschul-, des qualifizierenden Hauptschul- und des Realschulabschlusses
- Klassen in der Einführungs- und Qualifikationsphase zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (an berufsbildenden Schulen sind dies die Klassen des letzten Ausbildungsjahres sowie Klassen, in denen Abschlussprüfungen stattfinden sowie an beruflichen Gymnasien die Klassenstufen 12 und 13
- Klassenstufe 11 am beruflichen Gymnasium sind)
Vom Präsenzunterricht für Förderschulen sind auch Kinder an allgemein bildenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht sowie alle Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst.
Notbetreuung:
Zugang zur Notbetreuung haben Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint, deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG/eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.
Notbetreuung wird zudem angeboten, wenn ein Personensorgeberechtigter aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und dieser Personensorgeberechtigte
zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe,
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit, Informationstechnik und Telekommunikation, Medien, Transport und Verkehr, Banken und Finanzwesen, Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder
als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.
Testpflicht:
Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen
Das gilt für alle Schüler sowie das gesamte Personal
Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltests, zum Beispiel an einem Testzentrum, der nicht älter als 48 Stunden ist, anerkannt
Gilt für Präsenzunterricht und Notbetreuung
Weitere Regelungen der Bundes-Notbremse - Grenzwert 100
Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person weiterhin möglich, aber keine Treffen mit mehr Menschen FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und an Haltestellen Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen schließen Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten können weiter mit aktuellem negativen Test besucht werden.
Sport nur alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes, Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen, Trainer/Betreuer muss einen negativen Corona-Schnelltest haben (dem steht die aktuelle Landesverordnung noch entgegen)
Ausgangsbeschränkungen:
zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat (Weg zur Arbeit, medizinische Hilfe, Hund ausführen), bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen
Die Regelungen sind befristet bis zum 30. Juni 2021.
Die Regelungen treten außer Kraft, wenn der Inzidenzwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen unterschritten wird.

