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Schulschließungen möglich

Die Notbremse greift ab Montag

Donnerstag, 22. April 2021, 16:42 Uhr
Bundestag und Bundesrat haben die "Notbremse" beschlossen. Die Regelung tritt unverzüglich in Kraft und wird damit ab Montag direkte Auswirkungen auf den Schul- und Kindergartenbetrieb in vielen Kreisen Thüringens haben...

Familien mit Schul- und Kindergartenkindern sollten sich unbedingt bei ihrer Einrichtung sowie fortlaufend auf den Internetseiten des Bildungsministeriums informieren. Das Bildungsministerium wird ab Freitag, 23. April 2021, auf seiner Internetseite ausweisen, welche Kreise von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen sind und inwiefern.

Die Auswirkungen der Gesetzesänderung im Einzelnen:

  • Wechselunterricht: Wird der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, findet ab dem übernächsten Tag an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt.
  • Schließung: Bei entsprechender Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen müssen Kindergärten und Schulen ab dem übernächsten Tag schließen. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen, diese können weiter im Wechselunterricht beschult werden.
  • Abschlussklassen sind die 4. Klassen an Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen, die 9. und 10. Klassen an Gemeinschafts-, Regel-, Förder-, und Gesamtschulen zum Erwerb des Hauptschul-, des qualifizierenden Hauptschul- und des Realschulabschlusses sowie die Klassen in der Einführungs- und Qualifikationsphase zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife. An berufsbildenden Schulen sind dies die Klassen des letzten Ausbildungsjahres sowie Klassen, in denen Abschlussprüfungen stattfinden sowie an beruflichen Gymnasien die Klassenstufen 12 und 13. (Die Klassenstufe 11 am beruflichen Gymnasium, an der integrativen Gesamtschule und in der 13-jährigen Gemeinschaftsschule sind keine Abschlussklassen.)
  • Vom Präsenzunterricht für Förderschulen sind auch Kinder an allgemein bildenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht sowie alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf umfasst.
  • Eine Notbetreuung wird entsprechend den Vorgaben der §§ 20 bzw. 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO angeboten.


Testpflicht:
Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal. Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt. Diese Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung. Leistungsnachweise sind unabhängig davon zu erbringen.

Das Bundesinfektionsschutzgesetz entfaltet damit unmittelbar Geltung im gesamten Bundesgebiet und ist anzuwenden. Zusätzlich sollen die aktuellen Thüringer Infektionsschutzverordnungen, insbesondere die ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, im Nachgang an die neue bundesrechtliche Lage angepasst werden.
Autor: red

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