Ab Oktober neues Kfz-Zulassungsrecht
Freitag, 05. August 2005, 10:52 Uhr
Nordhausen (nnz). Auf erhebliche Änderungen müssen sich Autofahrer einstellen, die ein Fahrzeug verkaufen oder anmelden wollen. Ab dem ersten Oktober wird das Zulassungsrecht geändert. Was Sie mit der neuen EU-Zulassungsverordnung beachten müssen, hat die nnz zusammengefaßt.
Am 01. Oktober 2005 tritt das neue Zulassungsrecht (für Kfz-Zulassungen) in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung soll eine Harmonisierung des Zulassungsrechtes in der EU erreicht werden. Zunächst wird nur die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geändert. Zu einem späteren Zeitpunkt wird es dann eine extra Fahrzeugzulassungsverordnung geben. Aber schon die am 01.Oktober in Kraft tretenden Gesetzesänderungen bringen erhebliche Veränderungen mit sich. Die bisherigen Zulassungsdokumente (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) wird es nicht mehr geben. Dafür gibt es dann die Zulassungsbescheinigung Teil I (entspricht dem bisherigen Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (als Ersatz für den bisherigen Fahrzeugbrief). Einen Zwangsumtausch der Dokumente wird es, wie seinerzeit bei der Umkennzeichnug, nicht geben. Die alten und die neuen Dokumente gelten nebeneinander. Erst wenn sich die Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug beschäftigen muss (Umschreibung, Änderung Halterdaten, Kennzeichenwechsel u.ä.), stellt sie die neuen Dokumente aus.
Ein Nachteil dieses neuen Rechtes, sowohl für den Fahrzeughalter als auch für die Verwaltung ist, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II bei Halterwechsel nicht mehr wie der bisherige Fahrzeugbrief fortgeschrieben werden kann, sondern neu ausgestellt werden muss. Auch gilt diese Zulassungsbescheinigung nicht mehr wie der bisherige Fahrzeugbrief als Besitznachweis für das Fahrzeug. Das heißt, wenn jemand zur Zulassungsbehörde kommt, muss er neben den Fahrzeugpapieren zukünftig auch einen Besitznachweis vorlegen, um das Fahrzeug auf sich zugelassen zu bekommen. Ein Besitznachweis kann ein Kaufvertrag, eine Schenkungsurkunde oder ein Leasingvertrag sein. Ein Kauf per Handschlag mit Übergabe der Fahrzeugdokumente ist dann nicht mehr ausreichend.
Technische Änderungen am Fahrzeug werden nicht mehr in die Zulassungsdokumente eingetragen. Das heißt, im Fahrzeug muss dann nicht nur die Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt werden, sondern auch die entsprechenden Teilegutachten (z.B. für eine Anhängekupplung), damit bei einer Kontrolle die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges nachgewiesen und durch den kontrollierenden Polizeibeamten festgestellt werden kann.
Nach dem neuen Zulassungsrecht wird nicht mehr zwischen einer vorläufigen Stilllegung (Fahrzeug kann innerhalb 18 Monate wieder zugelassen werden) und einer endgültigen Stilllegung unterschieden. Im neuen Zulassungsrecht gibt es nur noch zwei Zustände: Das Fahrzeug ist zugelassen oder das Fahrzeug ist stillgelegt. Bei einer Stilllegung gibt es auch keine Abmeldebescheinigung mehr. Die Stilllegung wird dann in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen, die dafür nicht mehr eingezogen wird.
Als Vorteil ist anzusehen, dass die neuen Dokumente mehr Sicherheitsmerkmale haben als die bisherigen. So wird beispielsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I eine fortlaufende Nummer haben, was der bisherige Fahrzeugschein nicht hatte.
Mit der Änderung des Zulassungsrechtes ändern sich auch die Zulassungsgebühren. Hat eine Zulassung bisher 25,60 € gekostet, so wird sie ab 01.10.05 26,30 € kosten; bei einer Umschreibung erhöht sich die Gebühr von bisher 15,30 € auf dann 16,00 €.
Neben der Änderung des Zulassungsrechtes wird es ab 01.10.05 in Thüringen noch eine weitere Änderung geben, die in anderen Bundesländern schon umgesetzt ist, nämlich die Änderung des Kfz-Steuergesetzes. Das hat die Auswirkung, dass die Zulassungsbehörde vor einer Fahrzeugzulassung erst prüfen muss, ob der Antragsteller beim Finanzamt Kfz-Steuerschulden hat oder nicht. Hat er Steuerschulden, darf das Fahrzeug nicht zugelassen werden. Außerdem hat der Antragsteller eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer abzugeben, die die Zulassungsbehörde an das Finanzamt weitergeben muss.
Um diese neuen Gesetze richtig anwenden zu können, müssen die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde geschult werden. Das wird montags der Fall sein. Aus diesem Grund wird die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Nordhausen, Bielen – Stadt Nordhausen, Im Krug 8, ab 15. August 2005 zukünftig montags nicht mehr geöffnet haben und Freitag, den 30. September 2005, ebenfalls geschlossen sein, weil an diesem Tag und an dem darauffolgenden Wochenende die Technik auf die neuen Dokumente umgestellt und die EDV neu programmiert werden muss.
Autor: nnzAm 01. Oktober 2005 tritt das neue Zulassungsrecht (für Kfz-Zulassungen) in Kraft. Mit dieser Gesetzesänderung soll eine Harmonisierung des Zulassungsrechtes in der EU erreicht werden. Zunächst wird nur die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) geändert. Zu einem späteren Zeitpunkt wird es dann eine extra Fahrzeugzulassungsverordnung geben. Aber schon die am 01.Oktober in Kraft tretenden Gesetzesänderungen bringen erhebliche Veränderungen mit sich. Die bisherigen Zulassungsdokumente (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) wird es nicht mehr geben. Dafür gibt es dann die Zulassungsbescheinigung Teil I (entspricht dem bisherigen Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (als Ersatz für den bisherigen Fahrzeugbrief). Einen Zwangsumtausch der Dokumente wird es, wie seinerzeit bei der Umkennzeichnug, nicht geben. Die alten und die neuen Dokumente gelten nebeneinander. Erst wenn sich die Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug beschäftigen muss (Umschreibung, Änderung Halterdaten, Kennzeichenwechsel u.ä.), stellt sie die neuen Dokumente aus.
Ein Nachteil dieses neuen Rechtes, sowohl für den Fahrzeughalter als auch für die Verwaltung ist, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II bei Halterwechsel nicht mehr wie der bisherige Fahrzeugbrief fortgeschrieben werden kann, sondern neu ausgestellt werden muss. Auch gilt diese Zulassungsbescheinigung nicht mehr wie der bisherige Fahrzeugbrief als Besitznachweis für das Fahrzeug. Das heißt, wenn jemand zur Zulassungsbehörde kommt, muss er neben den Fahrzeugpapieren zukünftig auch einen Besitznachweis vorlegen, um das Fahrzeug auf sich zugelassen zu bekommen. Ein Besitznachweis kann ein Kaufvertrag, eine Schenkungsurkunde oder ein Leasingvertrag sein. Ein Kauf per Handschlag mit Übergabe der Fahrzeugdokumente ist dann nicht mehr ausreichend.
Technische Änderungen am Fahrzeug werden nicht mehr in die Zulassungsdokumente eingetragen. Das heißt, im Fahrzeug muss dann nicht nur die Zulassungsbescheinigung Teil I mitgeführt werden, sondern auch die entsprechenden Teilegutachten (z.B. für eine Anhängekupplung), damit bei einer Kontrolle die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges nachgewiesen und durch den kontrollierenden Polizeibeamten festgestellt werden kann.
Nach dem neuen Zulassungsrecht wird nicht mehr zwischen einer vorläufigen Stilllegung (Fahrzeug kann innerhalb 18 Monate wieder zugelassen werden) und einer endgültigen Stilllegung unterschieden. Im neuen Zulassungsrecht gibt es nur noch zwei Zustände: Das Fahrzeug ist zugelassen oder das Fahrzeug ist stillgelegt. Bei einer Stilllegung gibt es auch keine Abmeldebescheinigung mehr. Die Stilllegung wird dann in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen, die dafür nicht mehr eingezogen wird.
Als Vorteil ist anzusehen, dass die neuen Dokumente mehr Sicherheitsmerkmale haben als die bisherigen. So wird beispielsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I eine fortlaufende Nummer haben, was der bisherige Fahrzeugschein nicht hatte.
Mit der Änderung des Zulassungsrechtes ändern sich auch die Zulassungsgebühren. Hat eine Zulassung bisher 25,60 € gekostet, so wird sie ab 01.10.05 26,30 € kosten; bei einer Umschreibung erhöht sich die Gebühr von bisher 15,30 € auf dann 16,00 €.
Neben der Änderung des Zulassungsrechtes wird es ab 01.10.05 in Thüringen noch eine weitere Änderung geben, die in anderen Bundesländern schon umgesetzt ist, nämlich die Änderung des Kfz-Steuergesetzes. Das hat die Auswirkung, dass die Zulassungsbehörde vor einer Fahrzeugzulassung erst prüfen muss, ob der Antragsteller beim Finanzamt Kfz-Steuerschulden hat oder nicht. Hat er Steuerschulden, darf das Fahrzeug nicht zugelassen werden. Außerdem hat der Antragsteller eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer abzugeben, die die Zulassungsbehörde an das Finanzamt weitergeben muss.
Um diese neuen Gesetze richtig anwenden zu können, müssen die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde geschult werden. Das wird montags der Fall sein. Aus diesem Grund wird die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Nordhausen, Bielen – Stadt Nordhausen, Im Krug 8, ab 15. August 2005 zukünftig montags nicht mehr geöffnet haben und Freitag, den 30. September 2005, ebenfalls geschlossen sein, weil an diesem Tag und an dem darauffolgenden Wochenende die Technik auf die neuen Dokumente umgestellt und die EDV neu programmiert werden muss.
