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Entscheidungen bei Entwicklung eines Impfplans müssen transparent sein

FDP lehnt Impfpflicht bei Corona ab

Dienstag, 17. November 2020, 09:09 Uhr
Welche Strategie bei der geplanten Corona-Impfung ist die richtige? Laut Infektionsschutzgesetz ist das Bundesministerium für Gesundheit dazu ermächtigt, eine Impfpflicht für bedrohte Teile der Bevölkerung anzuordnen. Die FDP-Fraktion im Thüringer Landtag positioniert sich dazu deutlich...

„Wir raten dringend davon ab, den Weg über eine solche Verordnung zu beschreiten. Die gesellschaftspolitische Akzeptanz für die Impfstrategie wird so deutlich schwerer zu erreichen sein“, erklärt Robert-Martin Montag, gesundheitspolitischer Sprecher der Fraktion. „Eine Impfpflicht stellt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Ein solcher Eingriff kann zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, jedoch nur bei außerordentlich schweren Folgen. Um eine dauerhafte Akzeptanz für die pandemiebekämpfenden Maßnahmen zu schaffen, sollten diese nachvollziehbar und transparent beschlossen werden. Außerdem muss die Strategie weitreichend legitimiert sein - durch Abstimmung im Deutschen Bundestag.“

Zugleich verweist Robert-Martin Montag auf mögliche Probleme bei der Umsetzung eines Impfplans. „Dass das Augenmerk bei gegen COVID-19 zu Impfenden zunächst auf den Beschäftigten im Gesundheitswesen und den Hochrisikogruppen liegen muss, ist sicher Konsens, um die medizinische Versorgung zu gewährleisten und schwere und tödliche Krankheitsverläufe zu verhindern. Viele Menschen werden zunächst vergeblich auf eine Impfung hoffen. Demnach wird es viel Verständnis und Vertrauen in den Impfplan brauchen. Die Gesellschaft als Ganzes wird erneut ein hohes Maß an Solidarität beweisen müssen.“

Hinweis zum rechtlichen Hintergrund
  • Laut § 20 VI 1 Infektionsschutzgesetz ist das Bundesministerium für Gesundheit dazu ermächtigt, eine Impfpflicht anzuordnen.
  • Nach § 11 Abs. 1 Nr 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Krankheiten.
  • Die Anspruchsgrundlage für die primäre Prävention durch Schutzimpfungen ist § 20i SGB V. Nach Abs. 1 haben Versicherte einen Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetzes.
Autor: red

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