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Tips zur Prüfung

Mittwoch, 20. Juli 2005, 12:17 Uhr
Nordhausen (nnz). In diesen Tagen erhalten viele Steuerzahler ihren Steuerbescheid für das Jahr 2004. In die Bescheide schleichen sich immer wieder Fehler ein. Damit kein Geld verschenkt wird, sollten Steuerbescheide gründlich auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Tips dazu von der nnz und dem Bund der Steuerzahler.


Bei der Überprüfung der Steuerbescheide geht es vor allem darum festzustellen, ob das Finanzamt von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist und ob im Steuerbescheid Fehler enthalten sind. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob Einnahmen und geltend gemachte Abzugsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) richtig angesetzt worden sind. Auch Freibeträge, wie z. B. für Behinderte, werden durch die Verwaltung gelegentlich übersehen.

Eine besondere Bedeutung bei der Prüfung von Steuerbescheiden kommt auch den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids zu. Hier soll das Finanzamt den Steuerzahler darauf aufmerksam machen, ob und warum von den Angaben der Steuererklärung abgewichen wurde. Dort wird auch dargelegt, inwieweit Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt wurden. Außerdem werden hier Hinweise gegeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid vorläufig ergeht. Dies ist bei verfassungsrechtlich umstrittenen Regelungen der Fall und bedeutet, dass der Steuerbescheid hinsichtlich der Vorläufigkeitsvermerke nicht bestandskräftig wird und ein Einspruch insoweit nicht notwendig ist.

Wurde im Steuerbescheid von den Angaben der Erklärung abgewichen und erscheint diese Abweichung nicht berechtigt, so besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Der Einspruch, der kostenfrei ist, muss schriftlich abgefasst sein und begründet werden. Im Rahmen eines Einspruchs können auch bislang noch nicht berücksichtigte Abzugsbeträge geltend gemacht werden. Anstelle des Einspruchs kann innerhalb der Monatsfrist auch eine so genannte "schlichte Änderung" beantragt werden. In diesem Fall darf das Finanzamt nur den kritisierten Fehler beseitigen. Weitere Änderungen sind nicht zulässig. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, auch eine schlichte Änderung schriftlich zu beantragen.

Gegen eine negative Entscheidung über einen Einspruch kann innerhalb eines Monats beim Finanzgericht Klage eingelegt werden. Eine Klage ist allerdings kostenpflichtig.
Autor: nnz

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