Wann Mieter Pinselpause haben
Sonntag, 03. Juli 2005, 12:30 Uhr
Nordhausen (nnz). Reparieren, tapezieren und streichen oder nur besenrein – wie muss die Wohnung bei Auszug übergeben werden? Über die Schönheitsreparaturen streiten Mieter und Vermieter ständig. Denn die Reparaturklauseln im Mietvertrag sind oft unklar oder sogar ungültig. Antworten gibt es mit einem Klick auf MEHR.
Wenn Schönheitsreparaturen anstehen, spätestens aber beim Auszug, greifen viele Mieter wie selbstverständlich zu Pinsel und Farbe. Doch die entsprechenden Klauseln sind oft ungültig. Enthält der Mietvertrag wage Formulierungen wie Wohnungsrückgabe in vertragsgemäßem Zustand, muss überhaupt nicht renoviert werden. Mieter müssen die Wohnung dann beim Auszug lediglich besenrein übergeben. Anerkannt ist hingegen die Klausel, der Mieter trägt die Kosten der Schönheitsreparatur. Sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sondern verpflichtet den Mieter auch, eigenverantwortlich zu renovieren. Anerkannt sind auch Fristenpläne, nach denen Bad und Küche generell alle drei Jahre und Wohnräume alle fünf Jahre zu renovieren sind.
Zu weit geht der Vermieter allerdings, wenn er verlangt, nach Fristenplan und zusätzlich am Mietende zu renovieren. Unwirksam sind auch Klauseln, wonach Mieter Schönheitsreparaturen durchführen müssen, wenn die Räume noch gar nicht renovierungsbedürftig sind. Wenn Klauseln ungültig sind oder der Mietvertrag gar keine Regelungen über Schönheitsreparaturen enthält, trägt allein der Vermieter die Kosten. Nachträglichen Änderungen im Mietvertrag sollten Mieter deshalb nicht zustimmen, sie sind rechtlich dazu nicht verpflichtet.
Autor: nnzWenn Schönheitsreparaturen anstehen, spätestens aber beim Auszug, greifen viele Mieter wie selbstverständlich zu Pinsel und Farbe. Doch die entsprechenden Klauseln sind oft ungültig. Enthält der Mietvertrag wage Formulierungen wie Wohnungsrückgabe in vertragsgemäßem Zustand, muss überhaupt nicht renoviert werden. Mieter müssen die Wohnung dann beim Auszug lediglich besenrein übergeben. Anerkannt ist hingegen die Klausel, der Mieter trägt die Kosten der Schönheitsreparatur. Sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sondern verpflichtet den Mieter auch, eigenverantwortlich zu renovieren. Anerkannt sind auch Fristenpläne, nach denen Bad und Küche generell alle drei Jahre und Wohnräume alle fünf Jahre zu renovieren sind.
Zu weit geht der Vermieter allerdings, wenn er verlangt, nach Fristenplan und zusätzlich am Mietende zu renovieren. Unwirksam sind auch Klauseln, wonach Mieter Schönheitsreparaturen durchführen müssen, wenn die Räume noch gar nicht renovierungsbedürftig sind. Wenn Klauseln ungültig sind oder der Mietvertrag gar keine Regelungen über Schönheitsreparaturen enthält, trägt allein der Vermieter die Kosten. Nachträglichen Änderungen im Mietvertrag sollten Mieter deshalb nicht zustimmen, sie sind rechtlich dazu nicht verpflichtet.
