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Wie werden Pflegeleistungen beim Erbfall berücksichtigt?

Freitag, 24. April 2020, 10:00 Uhr
Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, wie Pflegeleistungen im Erbfall berücksichtigt werden...

Die Pflege naher Angehöriger hat auf die Verteilung des Nachlasses zwischen den Erben teilweise erhebliche Auswirkungen. Gem. § 2057a BGB kann der pflegende Miterbe von seinen Geschwistern einen angemessenen finanziellen Ausgleich für seine Pflegeleistung aus dem Nachlass verlangen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages richtet sich nach der Dauer und Intensität der Pflege einerseits, orientiert sich aber auch an der Größe des Nachlasses.

Der damit geschaffene finanzielle Ausgleich kann und soll die im häuslichen Bereich geleistete Pflege nicht vollständig abgelten, da hierfür der Nachlass in der Regel auch nicht ausreichen würde. Er dient in erster Linie der nachträglichen Anerkennung der Leistungen des pflegenden Angehörigen. Dies gilt übrigens auch für den Fall, dass das pflegende Kind vom Erblasser als dessen Alleinerbe bestimmt worden ist, und die Geschwister ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. 
In nicht wenigen Fällen entstehen nach dem Erbfall heftige Auseinandersetzungen über die Höhe des Anrechnungsbetrages.

Mit lebzeitigen Anordnungen kann ein derartiger Streit vermieden werden. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn bereits klar ist, welches der Kinder für eine mögliche Pflege in Betracht kommen wird bzw. diese bereits leistet. Da nur die Kinder des Erblassers untereinander ausgleichspflichtig sind, ist eine lebzeitige Regelung auch dann erforderlich, wenn andere Familienangehörige in die Pflege einbezogen werden, wie z. B. die Schwiegertochter. Auch wenn das pflegende Kind des Erblassers nicht neben weiteren Geschwistern, sondern zusammen mit anderen Verwandten erben wird, ist eine lebzeitige Regelung für einen finanziellen Ausgleich der Pflegeleistungen anzuraten. 

Gerade bei lebzeitigen Übertragungen des Wohnhauses des Erblassers an ein Kind empfiehlt sich, eine Pflegeverpflichtung in den Notarvertrag aufzunehmen. Eine solche Pflegeverpflichtung hat vielfältige Auswirkungen und bedarf daher in jedem Fall anwaltlicher Beratung im Vorfeld der Beurkundung. Unter anderem stellt die Übernahme einer Pflegeverpflichtung durch das beschenkte Kind eine Gegenleistung dar, die den Wert der Schenkung mindert. 

Aber auch mit Hilfe eines Testamentes der Eltern kann eine spätere Auseinandersetzung zwischen den Kindern über die Berücksichtigung von Pflegeleistungen verhindert werden. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, zu denen sich der Erblasser mit Hilfe eines auf das Erbrecht spezialisierten Anwaltes informieren lassen kann. 
Karin Kamprad

Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
Autor: red

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