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Wer braucht ein Testament?

Freitag, 03. April 2020, 10:00 Uhr
Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, was eine Vorsorgevollmacht ist...

Haben Sie schon einmal bedacht, was mit Ihrem Vermögen geschieht, wenn Sie nicht mehr sind? Auch wenn Sie aufgrund Ihres Alters noch gute Aussichten haben, noch lange zu leben, kann Ihnen gleichwohl etwas zustoßen. Daher ist es wichtig zu wissen, ob Sie für diesem Fall besser mit Hilfe eines Testamentes Vorsorge getroffen hätten bzw. was passiert, wenn ein solches nicht vorhanden ist.
Im Grundsatz bleibt niemand ohne einen Erben. Wer kein Testament hinterlässt, wird im Wege der gesetzlichen Erbfolge von den Verwandten beerbt, die mit ihm blutsverwandt sind.

Soweit ein Ehepartner vorhanden ist, erbt auch dieser parallel neben den Verwandten des Verstorbenen. Wenn die in Frage kommenden Erben das Erbe ausschlagen, erben weiter entfernte Erben oder am Ende der Staat. Von den Verwandten erben nur jeweils die mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad und schließen dabei die weiter entfernten Verwandten aus. Die Frage, ob Sie ein Testament benötigen, kann ohne die Klärung der gesetzlichen Erbfolge nicht eindeutig beantwortet werden. Hierbei sollten alle Möglichkeiten der Reihenfolge der Erbfolge unabhängig vom Alter der Angehörigen geprüft werden. Eine sichere Beantwortung dieser Frage wird ohne Beratung eines auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwaltes nicht möglich sein.

Gleichwohl gibt es einige Fallgruppen, in denen man nur mit einem Testament seine Angelegenheiten regeln kann. Wenn Sie möchten, dass Ihr Ehepartner Sie allein beerbt und erst nach dessen Ableben die Kinder oder andere Verwandte erben, benötigen Sie ein Testament. Hat eines Ihrer Kinder bereits zu Lebzeiten erhebliche Zuwendungen erhalten und möchten Sie dies bei der Erbfolge berücksichtigt wissen, wird ein Testament erforderlich. Leben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und haben Sie gemeinsames Vermögen wie z. B. ein Haus, sollten Sie ebenfalls mit einem Testament vorsorgen, insbesondere wenn minderjährige Kinder vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn Sie ohne Trauschein zusammenleben und Ihrem Partner Ihr Vermögen oder Teile hiervon nach Ihrem Tod überlassen bzw. diesen anderweitig absichern möchten. Kinderlose Ehepaare, Paare mit Kindern aus früheren Beziehungen und sog. Patchworkfamilien sollten sich ebenfalls in jedem Fall beraten lassen und danach Ihre Entscheidungen treffen. Ist eines Ihrer Kinder oder andere Familienmitglieder, die als gesetzliche Erben in Betracht kämen, insolvent oder besteht die Möglichkeit, dass dieser Fall beim Eintritt des Erbfalls vorliegt, würde der Erbteil den Gläubigern zufallen, wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben. Auch wenn Sie selbständig sind, gehört ein Testament zur allgemeinen Notfallplanung.

Allgemein sollte auch immer dann ein Testament errichtet werden, wenn Sie Streitigkeiten zwischen den Erben voraussehen können oder diese in jedem Fall verhindert werden sollen. Letztlich kommen Sie auch dann nicht ohne ein Testament aus, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Wünsche nach Ihrem Ableben tatsächlich umgesetzt werden. Gerade im Zusammenhang mit dem Erbrecht kursieren viele weitverbreitete Irrtümer. Bevor Sie eine Entscheidung hierzu treffen, oder vielleicht sogar lebzeitige Grundstücksübertragungen und ähnliches planen, und sich dadurch in falscher Sicherheit wiegen oder die damit verbundenen sonstigen rechtlichen Änderungen nicht überblicken, sollten Sie sich in jedem Fall von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt ausführlich beraten lassen.
Karin Kamprad

Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
Autor: red

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