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Thüringer Finanzministerium

Steuerbescheide per Mausklick ansehen

Sonntag, 23. Februar 2020, 12:38 Uhr
Finanzstaatssekretär Dr. Hartmut Schubert informiert über Erleichterungen im Besteuerungsverfahren: „Steuerbescheide können mit dem Start der Veranlagung für das Jahr 2019 auch digital im PDF-Format angeschaut werden...

Der Papierbescheid per Post entfällt dann künftig.“ Laut Finanzministerium soll das Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten damit noch einfacher und effizienter werden. Mit der neuen Verfahrensweise erweitert die Steuerverwaltung die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten.

Die Finanzverwaltung sorgt künftig dafür, dass Steuerbescheide flächendeckend digital vom Finanzamt an den bevollmächtigten Berater oder den Steuerbürger selbst geschickt werden können. Das Verfahren unterscheidet sich von der bisherigen Bescheiddatenabholung über ELSTER. Bisher konnte sich der Steuerpflichtige dort nur die Steuerberechnung anzeigen lassen und so feststellen, ob das Finanzamt von den erklärten Daten abgewichen ist. Jetzt liegen die Bescheide in Gänze elektronisch vor. Die Papierausfertigungen fallen weg.

Wer seinen Steuerbescheid künftig nur noch in digitaler Form möchte, der muss bei der Erstellung der Steuererklärung in die elektronische Bekanntgabe einwilligen. Hat das Finanzamt den Steuerbescheid erstellt, wird dieser durch die Finanzverwaltung in elektronischer Form bereitgestellt. Der Steuerpflichtige wird darüber per E-Mail informiert. Nach erfolgter Anmeldung kann der elektronische Steuerbescheid durch die abrufberechtigte Person im persönlichen ELSTER-Konto oder über die bei der Erstellung der Erklärung verwendete Software als PDF-Dokument heruntergeladen werden. „Insbesondere für Steuerberaterinnen und Steuerberater ist die elektronische Variante attraktiv, weil der Aufwand, den Papierbelege mit sich bringen, dadurch stark reduziert wird“, so Dr. Schubert.

Hintergrund
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sichert die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs unter den gegebenen Bedingungen. Es reduziert bürokratische Belastungen und berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen. (Quelle BMF)
Autor: red

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