Keine Entschädigung für Mangel
Dienstag, 10. Mai 2005, 09:03 Uhr
Nordhausen/Nürnberg (nnz). In einem Grundsatzstreit zur Auslegung des Gewährleistungsrechts hat der Verbraucherzentrale Bundesverband einen Erfolg errungen. Die Einzelheiten und Hintergründe wie immer in Ihrer nnz.
In einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde dem Warenhaus Quelle untersagt, für die Nutzung einer mangelhaften Ware eine Entschädigung zu verlangen, wenn die Ware durch ein neues Produkt ersetzt wird. "Gewährleistungsrechte sind dazu da, Kundenrechte zu schützen und nicht um Verkäufer für die Auslieferung einer mangelhaften Ware zu belohnen", so Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaftsfragen beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften durch Quelle. Eine Verbraucherin sollte für die Dauer der Nutzung eines defekten Backofens an die Quelle AG 120 Euro zahlen, nachdem sie nach ihrer Reklamation einen neuen Herd erhalten hatte. Nach Verhandlungen hatte sie schließlich 67,86 Euro bezahlt. Obwohl Quelle nicht zur Unterlassung verurteilt wurde, muss der Konzern den Betrag an die Verbraucherin zurückzahlen.
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes an, wonach Kunden einen Anspruch auf die versprochenen Vorteile eines gekauften Produktes haben und ihnen keine weiteren Nachteile durch einen Mangel dieser Ware entstehen dürfen. "Wenn schon, dann hätten die Kunden und nicht der Verkäufer eine Entschädigung für den entstandenen Ärger und Aufwand verdient", so von Braunmühl.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hofft, dass das Urteil des Landgerichts Ausstrahlung auf die künftige Rechtssprechung zum Gewährleistungsrecht, vor allem aber auf die Gewährleistungspraxis der Unternehmen hat. Bei der Modernisierung des Schuldrechts wurde der Anspruch einer Nutzungsentschädigung nicht explizit ausgeschlossen.
(Urteil Landgericht Nürnberg-Fürth, 22.04.2005, Az. 7 O 10714/04, nicht rechtskräftig)
Autor: nnzIn einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde dem Warenhaus Quelle untersagt, für die Nutzung einer mangelhaften Ware eine Entschädigung zu verlangen, wenn die Ware durch ein neues Produkt ersetzt wird. "Gewährleistungsrechte sind dazu da, Kundenrechte zu schützen und nicht um Verkäufer für die Auslieferung einer mangelhaften Ware zu belohnen", so Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter Wirtschaftsfragen beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften durch Quelle. Eine Verbraucherin sollte für die Dauer der Nutzung eines defekten Backofens an die Quelle AG 120 Euro zahlen, nachdem sie nach ihrer Reklamation einen neuen Herd erhalten hatte. Nach Verhandlungen hatte sie schließlich 67,86 Euro bezahlt. Obwohl Quelle nicht zur Unterlassung verurteilt wurde, muss der Konzern den Betrag an die Verbraucherin zurückzahlen.
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes an, wonach Kunden einen Anspruch auf die versprochenen Vorteile eines gekauften Produktes haben und ihnen keine weiteren Nachteile durch einen Mangel dieser Ware entstehen dürfen. "Wenn schon, dann hätten die Kunden und nicht der Verkäufer eine Entschädigung für den entstandenen Ärger und Aufwand verdient", so von Braunmühl.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hofft, dass das Urteil des Landgerichts Ausstrahlung auf die künftige Rechtssprechung zum Gewährleistungsrecht, vor allem aber auf die Gewährleistungspraxis der Unternehmen hat. Bei der Modernisierung des Schuldrechts wurde der Anspruch einer Nutzungsentschädigung nicht explizit ausgeschlossen.
(Urteil Landgericht Nürnberg-Fürth, 22.04.2005, Az. 7 O 10714/04, nicht rechtskräftig)
