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Mindestlöhne wünschenswert

Dienstag, 19. April 2005, 11:28 Uhr
Nordhausen (nnz). Wer seinen Anspruch auf ALG-II nicht verlieren will, der muß jeden Job annehmen, solange er legal ist. Der DGB möchte eine Diskussion über existenzsichernde Mindestlöhne anstoßen.

„Jeder legale Job ist zumutbar, - auch wenn Lohn oder Gehalt weit unter den niedrigsten Tarifen liegen. Das ist die von Regierung und Opposition beschlossene Rechtslage für Arbeitslose nach Hartz IV, wenn sie ihren Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums (ALG II) nicht verlieren wollen.“ Darauf hat der DGB-Vorsitzende der Region Nordthüringen Ulrich Hannemann aufmerksam gemacht.

Nur noch der gesetzliche Wucherparagraph zieht eine Grenze nach unten ein. Aber selbst darauf beruhende Gerichtsurteile seien nicht wirklich hilfreich, da nach Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes ein Entgelt erst dann sittenwidrig sei, wenn der Tariflohn oder der meist niedrigere ortsübliche Lohn um ein Drittel unterschritten werde, bemängelt der DGB. Da zugleich jeder Qualifikationsschutz weggefallen ist, muss z.B. ein qualifizierter Angestellter in Thüringen im Falle der Arbeitslosigkeit in der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie auch einen Job akzeptieren, bei dem das unterste Tarifgehalt von 7,71 €Euro die Stunde noch um bis zu 2,50 Euro unterschritten wird. Im Groß- und Außenhandel kann hier das tarifliche Mindestgehalt von 8,47 Euro um bis zu 2,50 Euro die Stunde unterschritten werden. Im Revierwachdienst können arbeitslose Facharbeiter gleichfalls unter Androhung einer 30%-igen Kürzung des Existenzminimums dazu gezwungen werden, dass nicht der niedrigste Tariflohn von 4,75 Euro gezahlt werden muss.

Lediglich in der Baubranche hat der Gesetzgeber es den Tarifparteien bisher ermöglicht, Mindeststandards zu vereinbaren, die zwingend für alle Firmen und Beschäftigten einzuhalten sind, egal ob sie Gewerkschaftsmitglied sind oder nicht oder vorher arbeitslos waren.

Für das Maler- und Lackiererhandwerk wurden diese tariflichen Mindestvergütungen seit Anfang April 2005 auf 7,15 Euro angehoben. Dieser tarifliche Mindestlohn ist zugleich der Einstiegslohn für Arbeitslose, der nicht unterschritten werden darf. Im Bauhauptgewerbe liegt der für Arbeitslose anzuwendende Mindestlohn bei 8,95 Euro in den neuen Ländern.

Die Arbeitsagentur ist, so Hannemann, verpflichtet zu prüfen, ob bei gemeldeten Stellen diese Mindestlöhne gezahlt werden. Ist dies nicht sichergestellt, muss die Agentur den Arbeitgeber auf seine rechtlichen Verpflichtungen hinweisen bzw. die Vermittlungsgemühungen ablehnen.

Auf der Internetadresse www.tarifspiegel.de könne sich jedermann einen Überblick über die untersten Tarifvergütungen in 30 Branchen unserer Region verschaffen.

Der DGB hält eine Diskussion um auskömmliche und existenzsichernde Löhne für erforderlich. Arbeitslose sollten bei Vollzeit-Jobs grundsätzlich nicht auf so niedrige Löhne verwiesen werden. Der DGB ist der Meinung, dass es dazu auch einer verbindlichen Regelung des unteren Arbeitseinkommens bedarf. Niemand sollte zu Vollzeit-Jobs gezwungen werden, die nicht zur Überwindu0ng von Sozialhilfebedürftigkeit führen, so Hannemann.
Autor: nnz

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