nnz-online
Drohne verletzt Privatspähre

"Gegenmaßnahmen" sind zulässig

Donnerstag, 22. August 2019, 16:51 Uhr
Zunehmend müssen sich auch Amtsgerichte (AG) mit dem Betrieb von privaten Kameradrohnen beschäftigen. Das AG Riesa (Amtsgericht Riesa - Urteil vom 24. April 2019) hatte zu entscheiden, ob sich ein Familienvater strafbar macht, wenn er mit einem Luftgewehr eine Drohne, die mit Echtzeitbildübertragung ausgerüstet ist, vom Himmel holt...


Die Drohne war eine Zeit lang über sein Privatgrundstück geflogen und dabei auch zum großen Schrecken der anwesenden Kinder, gezielt hinter der Mutter hergeflogen. Das AG Riesa urteilte, dass der Schütze und Familienvater in diesem Fall gerechtfertigt gehandelt habe und sprach ihn unter anderem wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung frei.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Familie und des grundrechtlich geschützten Eigentums durch den Drohnenflug stellten eine drohende Gefahr im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Notstands nach § 228 BGB dar, die der Schütze nicht dulden musste. Das AG Riesa hielt bei einer solchen heimlichen Aufnahme von oben, mit der üblicherweise nicht gerechnet wird, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sogar in gesteigertem Maße für betroffen.

Dabei war im konkreten Fall der Abschuss der Drohne mit dem Luftgewehr und damit die Zerstörung des 1.500,00 Euro teuren „Spielzeugs“ erforderlich. Zwar sind vor dem Abschuss mildere Mittel zur Gefahrenbeseitigung zu wählen, jedoch ist für Grundstückseigentümer weder eine Absicherung des Grundstücks nach oben zumutbar, noch standen ab einer bestimmten Flughöhe andere weniger schädigende Abwehrmaßnahmen zur Verfügung.

Diese Notstandshandlung war trotz der Zerstörung verhältnismäßig, vor allem im Hinblick auf die Verfolgung der Frau und dem erkennbaren Bestreben der Familie, sich vor Blicken Dritter zu schützen, da diese ihr gesamtes Grundstück durch Hecken abschirmte.

Das AG Riesa betonte, wie schon zuvor das AG Potsdam (Amtsgericht Potsdam – Urteil vom 16.04.2015): „Beim Flug einer privaten Kameradrohne über Wohngrundstücke handelt es sich nicht um eine kindliche-unschuldige Freizeitbeschäftigung, sondern um eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.“.

Daher bejahte das AG Potsdam in einem anderen Fall aufgrund eines Drohnenflugs über einem privaten Garten, in dem ein Anwohner sonnenbadete, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch und bei Zuwiderhandlung ein festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 EUR oder Ordnungshaft.

Der TLfDI muss allerdings auch warnen: „Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich nicht ohne Weiteres auf andere Situationen übertragen lässt. Es empfiehlt sich nicht, Drohnen unter Beschuss zu nehmen, da auch durch Schüsse in die Luft eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen werden kann.“

Bild von S. Hermann & F. Richter auf Pixabay
Autor: red

Drucken ...
Alle Texte, Bilder und Grafiken dieser Web-Site unterliegen dem Urherberrechtsschutz.
© 2021 nnz-online.de