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Erste Gerichtsurteile zu Online-Portal "Topf Secret“:

Behörden müssen Kontrollergebnisse herausgeben

Freitag, 07. Juni 2019, 11:18 Uhr
Erstmals hat ein Verwaltungsgericht ein Urteil zur Online-Plattform "Topf Secret“ gefällt. Demnach müssen Behörden die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen an Bürgerinnen und Bürger herausgeben...


Das Augsburger Verwaltungsgericht wies damit zwei Klagen von Restaurantbetreibern vollumfänglich ab, die versucht hatten, die Verbraucherinformation gerichtlich zu verhindern. Derzeit werden deutschlandweit hunderte vergleichbare Gerichtsverfahren verhandelt. Die zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburgs sind die ersten Urteile im sogenannten Hauptsacheverfahren.

"Ganz klar: Bürgerinnen und Bürger dürfen die Ergebnisse von Hygiene-Kontrollen erfahren. Die Klagewelle gegen Deutschlands auskunftsbereite Behörden kostet Zeit und Geld, aber läuft ins Nichts“, erklärte Arne Semsrott, Projektleiter der Transparenz-Initiative FragDenStaat. Oliver Huizinga, Leiter Recherche und Kampagnen von foodwatch, ergänzt: "Die Gastro-Lobby versucht mit großem Einsatz, Transparenz über die Hygiene-Kontrollen zu verhindern. Damit schützt sie die Schmuddelbetriebe und schadet dem Großteil der Branche - denn drei Viertel der Betriebe schneiden bei Lebensmittelkontrollen sehr gut ab.“

Bislang wird in Deutschland nur ein Bruchteil der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen aktiv durch die Behörden veröffentlicht. Anfang des Jahres hat die Transparenz-Initiative FragDenStaat gemeinsam mit der Verbraucherorganisation foodwatch die Online-Plattform "Topf Secret“ www.topf-secret.foodwatch.de ins Leben gerufen, auf der Verbraucherinnen und Verbraucher die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben mit wenigen Klicks abfragen können - auch solche, die die Behörden bislang geheim halten. Die gesetzliche Grundlage ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Gegen jene Behörden, die Auskünfte erteilen möchten, gehen deutschlandweit etliche Lebensmittelbetriebe gerichtlich vor.

Die Klagen der Restaurantbetreiber in Augsburg seien jedoch "nicht begründet“, erklärte das Augsburger Verwaltungsgericht. Dem Bürger stehe "ein Anspruch“ auf "Informationserteilung gemäß Verbraucherinformationsgesetz zu“, es gebe auch keine "verfassungsrechtlichen Bedenken“ gegen die Regelungen des Gesetzes. Das Gericht widersprach zudem deutlich der Rechtsauffassung des Lobbyverbands der Hotels und Gaststätten (DEHOGA).

Der Verband ermutigt seine Mitglieder, Klagen gegen auskunftsbereite Behörden anzustrengen und stellt dazu ein "Argumentationspapier“ bereit. Darin behauptet der Verband, die Herausgabe der Kontrollberichte sei "rechtswidrig“. Die Auskunft könne "nicht aufgrund der Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes gewährt werden“. Laut DEHOGA sei die "Anwendbarkeit des Verbraucherinformationsgesetzes bereits deshalb ausgeschlossen, da es sich in diesem Fall bei § 40 Abs. 1 a LFGB um eine speziellere Vorschrift gegenüber den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes handelt“.

Das Verwaltungsgericht Augsburg schreibt in seinem Urteil jedoch, dass dieser Paragraph schon deshalb keine "vorrangige“ oder "die Anwendung des Verbraucherinformationsgesetzes "ausschließende“ Rechtsvorschrift darstelle, "weil sie nicht denselben Sachverhalt regelt“.

Auf der Online-Plattform "Topf Secret“ haben mehr als 16.000 Bürgerinnen und Bürger bei den zuständigen Behörden die Hygiene-Berichte von knapp 28.000 Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben beantragt und teilweise auch veröffentlicht. In den meisten Fällen erhielten Bürgerinnen und Bürger Auskunft von den Behörden, erklärten foodwatch und FragDenStaat.

Die Kontrolleure hätten in vielen Betrieben erwartungsgemäß keine Beanstandungen festgestellt. Schwere Hygiene-Mängel habe es zum Zeitpunkt der jeweiligen Kontrollen aber zum Beispiel bei einem McDonald’s in Sinsheim, einem Subway in Karlsruhe und einer Filiale des Hotel Mercure in Leipzig gegeben.
Autor: red

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