AvD Tipps
An närrischen Tagen sicher fahren
Sonntag, 24. Februar 2019, 13:02 Uhr
Ihren Höhepunkt erreichen Karneval oder Fasching am 04. März mit dem Rosenmontag, ehe am Aschermittwoch alles wieder vorbei ist. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Tipps, wie man problemlos auf der Straße feiern kann und weder sich selbst noch andere gefährdet...
In den Hochburgen des Feierns auf der Straße, traditionell entlang des Rheins angesiedelt, beginnt diese Woche am Donnerstag davor (28. Februar) mit der Weiberfastnacht. Gefeiert wird Karneval oder Fasching als Brauch aber in Orten quer durch die gesamte Bundesrepublik.
Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte man aufpassen: nichts aufsetzen, was die Sicht erheblich einschränkt oder sonst behindert. Auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. Masken, die das Gesicht gänzlich bedecken oder auch die für Piraten obligatorischen Augenklappen sind tabu.
Der AvD warnt davor, sich an vermeintlich messbare Grenzen heranzutrinken". Das funktioniert schon in Alltagssituationen nicht, erst recht nicht im Karneval. Alkohol beeinträchtigt auch mit geringen Trinkmengen das Koordinationsvermögen, die Aufmerksamkeit nimmt ab, die Reaktionszeit verlängert sich und das Unfallrisiko steigt drastisch.
Ist man in einen in einen alkoholbedingten Unfall verwickelt oder fällt etwa durch Schlangenlinien beim Fahren auf, kassiert man bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut eine strafrechtliche Verurteilung mit Entzug des Führerscheins. Als absolut fahruntüchtig gilt man ab 1,1 Promille Alkohol im Blut. Neben einer Geldstrafe wird dann die Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr entzogen.
Aber auch die Bußgeldsanktionen sind erheblich: 500,- Euro Bußgeld sind zu zahlen und ein Monat Fahrverbot können verhängt werden, wer mit 0,5 Promille im Blut oder mehr bzw. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft Auto fährt. Zwei Punkte werden dann in Flensburg eingetragen. Wiederholungstäter haben mit deutlich höheren Bußen zu rechnen. Der AvD weist darauf hin, dass für Fahranfänger in der Probezeit null Promille am Steuer gilt.
Autor: redIn den Hochburgen des Feierns auf der Straße, traditionell entlang des Rheins angesiedelt, beginnt diese Woche am Donnerstag davor (28. Februar) mit der Weiberfastnacht. Gefeiert wird Karneval oder Fasching als Brauch aber in Orten quer durch die gesamte Bundesrepublik.
Keine Maskierung am Steuer
Kein Karneval ohne fantasievolle Maskierungen: Jecken und Narren sind nur so als solche zu erkennen! Der AvD weist darauf hin, dass maskiert ein Fahrzeug zu steuern seit 2017 verboten ist. Eine Fahrerin oder ein Fahrer darf das Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass die Person hinter dem Steuer nicht mehr identifiziert werden kann (§ 23 Abs. 4 StVO).Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit sollte man aufpassen: nichts aufsetzen, was die Sicht erheblich einschränkt oder sonst behindert. Auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein. Masken, die das Gesicht gänzlich bedecken oder auch die für Piraten obligatorischen Augenklappen sind tabu.
Für Faschingsumzüge darf nach drei Tagen abgeschleppt werden
Für Karnevalsumzüge sind die Straßen an der Zugstrecke offiziell von den Ordnungsbehörden gesperrt. Die Umzugsrouten sollen von allen haltenden oder parkenden Fahrzeugen freigehalten werden. Aufgestellt werden Schilder mit temporären Parkverbote und Beschränkungen. Man muss mit weiträumigen Sperrungen rechnen, die auch für Anwohner gelten. Wer als Autofahrer die Beschilderung ignoriert, läuft Gefahr, dass sein Fahrzeug abgeschleppt oder umgesetzt wird. Der AvD macht darauf aufmerksam, dass nach ausgewiesenen Vorankündigungen von drei vollen Tagen am vierten Tag Pkw aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden dürfen. So hat das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2018 endgültig entschieden (U. v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16).Nur nüchtern hinter das Steuer
Im fröhlichen Treiben an Fasching und Karneval ist für Viele das Trinken von alkoholischen Getränken selbstverständlich. Niemand will das verbieten, aber wer noch Kraftfahrzeug fahren muss, dem rät der AvD nüchtern zu bleiben. Andernfalls öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen nutzen oder verabreden, wer die Feiernden abholt. So gefährdet man nicht andere, trägt zur Verkehrssicherheit bei und muss keine Konsequenzen fürchten.Der AvD warnt davor, sich an vermeintlich messbare Grenzen heranzutrinken". Das funktioniert schon in Alltagssituationen nicht, erst recht nicht im Karneval. Alkohol beeinträchtigt auch mit geringen Trinkmengen das Koordinationsvermögen, die Aufmerksamkeit nimmt ab, die Reaktionszeit verlängert sich und das Unfallrisiko steigt drastisch.
Ist man in einen in einen alkoholbedingten Unfall verwickelt oder fällt etwa durch Schlangenlinien beim Fahren auf, kassiert man bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut eine strafrechtliche Verurteilung mit Entzug des Führerscheins. Als absolut fahruntüchtig gilt man ab 1,1 Promille Alkohol im Blut. Neben einer Geldstrafe wird dann die Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr entzogen.
Aber auch die Bußgeldsanktionen sind erheblich: 500,- Euro Bußgeld sind zu zahlen und ein Monat Fahrverbot können verhängt werden, wer mit 0,5 Promille im Blut oder mehr bzw. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft Auto fährt. Zwei Punkte werden dann in Flensburg eingetragen. Wiederholungstäter haben mit deutlich höheren Bußen zu rechnen. Der AvD weist darauf hin, dass für Fahranfänger in der Probezeit null Promille am Steuer gilt.
