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Aktuelle Tips zum Reiserücktritt

Freitag, 14. September 2001, 15:30 Uhr
Nordhausen (nnz). Nach den entsetzlichen Terroranschlägenin den USA erkundigen sich gegenwärtig Verbraucher, die eine Reise in die USA geplant haben, in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen besorgt nach der Situation. Auch nnz hat nachgefragt.


Tatsächlich kann niemand die weitere Entwicklung vorhersehen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes muss in den nächsten Tagen zumindest mit erheblichen Behinderungen im internationalen Luftverkehr auch außerhalb der USA gerechnet werden. Inwieweit durch die geschilderten Ereignisse die Sicherheitslage und touristische Infrastruktur in anderen Urlaubsländern (z. B. im Nahen Osten) beeinträchtigt sein werden, kann das Amt gegenwärtig noch nicht beurteilen.

Aus reiserechtlicher Sicht handelt es sich bei diesem schlimmsten Anschlag in der Geschichte der USA um sogenannte "höhere Gewalt“, die weder der Reisende selbst noch die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter zu vertreten haben. Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner in diesem Zusammenhang ergeben sich entweder aus einem abgeschlossenen Flugpauschalreisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter oder aus dem Luftbeförderungsvertrag gegenüber der Fluggesellschaft. Sowohl die Pauschal- als auch die "Nur-Flug"-Reise können vor Reiseantritt dann wegen "höherer Gewalt“ kostenfrei gekündigt werden, wenn im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, welche die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt. Das trifft unstreitig derzeit für Flugreisen in die USA zu, da alle Flughäfen bis auf weiteres gesperrt sind.

Transatlantikflüge wurden nach Kanada, wo inzwischen ebenfalls alle Flughäfen gesperrt sind, umgeleitet oder zurückgerufen. Solche Entscheidungen dienen der allgemeinen Sicherheit und sind sowohl vom Reisenden selbst als auch von Reiseveranstaltern und den Hotels und Pensionen vor Ort hinzunehmen. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter sind verpflichtet, ihre Reisenden über die aktuelle Lage zu informieren. Zudem können sich Reisende selbst beim Auswärtigen Amt über die konkrete Gefahrensituation an ihrem jeweiligen Urlaubsziel und über behördliche Entscheidungen vor Reiseantritt erkundigen.

Verbraucher, die ihre Reise wegen der Ereignisse nicht antreten können, sollten unter Bezugnahme auf die eingeholten Auskünfte den Reisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter oder bei Flügen gegenüber der Fluggesellschaft kostenfrei kündigen. Den eingezahlten Reisepreis erhält man zurück.

Anders ist die Rechtslage, wenn sich Reisende vor Eintritt der Gefahrensituation auf dem Weg zum Reiseziel oder bereits vor Ort befanden und den Urlaub abbrechen oder sogar verlängern mussten, weil wie hier durch Sperrung der Flughäfen eine Weiter- bzw. Rückreise nicht möglich war. Pauschalurlauber müssen dann dem Reiseveranstalter die bereits in Anspruch genommenen Reiseleistungen, z. B. Flüge oder Unterkünfte, bezahlen. Führt eine solche Ausnahmesituation zur unfreiwilligen Verlängerung der Reise bzw. Aufenthalt vor Ort, muss jeder Reisende diese außerplanmäßigen Kosten des Aufenthaltes selbst tragen. Nur zusätzliche Kosten für den Rücktransport, die z. B. bei teureren Linienflügen anfallen, teilen sich Reisende und Veranstalter. Bei erheblichen Flugverspätungen (bei Transatlantikflügen sind Verspätungen von z. B. 8 Stunden entschädigungslos zu tolerieren) können gegenüber dem Reiseveranstalter Mängelansprüche in Höhe von 5 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises für jede anspruchsbegründende Verspätungsstunde geltend gemacht werden.

Urlauber, die ihre Reise nicht bei einem Veranstalter gebucht, sondern selbst organisiert haben, müssen nach Reiseantritt neben den in Anspruch genommenen Flug- und Hotelkosten auch noch zusätzliche Rückreisekosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Für sie gilt das Pauschalreiserecht nicht. Wer selbst, z. B. via Internet, in den USA Reiseleistungen wie z. B. Unterkünfte oder Flüge direkt gebucht hat und diese wegen der derzeitigen Situation nicht in Anspruch nehmen kann, sollte wegen entsprechender Rechtsfolgen einen Anwalt aufsuchen. Nicht vergessen sollten Betroffene, eventuelle Verzögerungen ggf. dem Arbeitgeber mitzuteilen!
Autor: nnz

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