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Unwetter:

Welche Versicherung zahlt für die Schäden?

Donnerstag, 10. Januar 2019, 09:30 Uhr
Heftige Sturmböen, Stark­regen, Schnee­massen, Lawinen: Sturmtief Benjamin bringt einen ersten Vorgeschmack auf winterliche Unwetter. Wind­geschwindig­keiten von über 100 km/h, die Lübe­cker Altstadt unter Wasser, Teile von Wismar ebenso. Während die Behörden an der Nordsee vor einer Sturm­flut warnen, haben Haus­besitzer einige Fragen...


Welche Versicherung kommt für mögliche Schäden auf? Welche Versicherungen brauchen Haus­besitzer und Mieter? Wer zahlt, wenn abge­brochene Äste aufs Auto fallen? Und welche Ansprüche haben Bahn­kunden, wenn ihr Zug ausfällt?

Spaziergänge: Gefahr von oben

Ganz wichtig: Wer bei Sturm und orkan­artigen Böen nach draußen muss, sollte besonders vorsichtig sein. Bei schweren Unwettern können sich Dachziegel losreissen und auf die Straße knallen, Äste können durch die Wucht des Sturms vom Baum brechen. In Berlin lösten sich Fassaden­teile von einem Hoch­haus an der Marzahner Promenade und stürzten herab. Verletzt wurde niemand. Von Spaziergängen im Wald raten Behörden dringend ab. Der Aufenthalt im Freien ist riskant. Wenn möglich, sollte man lieber im Haus bleiben.

Schäden am Gebäude

Wohn­gebäude­versicherung.
Sie ist für Schäden am Haus zuständig. Geld vom Versicherer gibt es aber erst, wenn ein Sturm mindestens Wind­stärke acht erreicht. Voraus­setzung ist, dass der Kunde Schäden durch Sturm und Hagel in die Police aufgenommen hat. Ob es wirk­lich Stärke acht war, muss der Kunde nicht selber messen. Es reicht, wenn eine Wetter­station solche Sturm­stärken in der betreffenden Gegend gemessen hat, urteilte das Ober­landes­gericht Karls­ruhe (Az. 12 U 251/04). Die Versicherer ersetzen beispiels­weise die Kosten für abge­deckte Dächer, abge­knickte Schorn­steine oder Schäden am Haus durch umge­stürzte Bäume. Neben­gebäude wie Garten­haus oder Garage auf dem gleichen Grund­stück sind ebenfalls versichert, wenn sie in der Police vermerkt sind.

Elementarschaden-Zusatz­versicherung.
Diese Police wird immer wichtiger. Denn Wetter­experten gehen davon aus, dass schwere Unwetter zunehmen. Der Schutz gilt vor allem bei Schäden durch Über­schwemmungen, Erdrutsch, Lawinen, Erdbeben. Vor allem Stark­regen können über­all nieder­gehen. Weil sie lokal eng begrenzt bleiben, oft auf einen Stadt­teil oder nur einige Straßenzüge, während es ein paar Ecken weiter deutlich weniger regnet, sind sie kaum vorher­sagbar. Deshalb ist der Elemetarschaehn­schutz auch in Gegenden wichtig, die fernab von einem Fluss oder von Bergen liegen, die also nicht direkt durch Hoch­wasser oder Lawinen bedroht sind (siehe Elementarschäden versichern). Die Police wird als Ergän­zung zur Gebäude­versicherung und zur Hausrat­versicherung angeboten. Leider bekommen Haus­besitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag. Unser Vergleich Gebäudeversicherungen zeigt empfehlens­werte Tarife, mit denen sich Haus­eigentümer schützen können. Für viele Versicherte lohnt sich ein Wechsel, denn die Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifen sind enorm.

Wichtig: Wenn etwas passiert ist, muss der Haus­besitzer sich kümmern. Ihn trifft die so genannte Schaden­minderungs­pflicht. In der Praxis heißt das zum Beispiel, dass er ein vom Sturm einge­drücktes Fenster oder ein durch herunter­gewehte Ziegel entstandenes Loch im Dach – soweit gefahr­los möglich – mit einer Plane abdecken muss, damit nicht noch mehr Regen­wasser eindringt.

Häuser in der Bauphase

Bauleistungs­versicherung.
Rohbauten sind besonders sturmgefährdet. Das betrifft nicht nur halb­fertige Mauern, Gerüste oder Dach­sparren. Auch das Material auf der Baustelle kann von einem Sturm umher­geschleudert werden. Die Bauleistungs­versicherung über­nimmt die Kosten für Schäden, die der Sturm am Rohbau und auf der Baustelle anrichtet. Dazu zählen zerstörte Bauteile oder -stoffe sowie auch alle notwendigen Hand­werk­erleistungen, um den Zustand vor dem Sturm wieder­herzu­stellen.

Haus­eigentümer mit DDR-Police

Viele Haus­eigentümer in Ostdeutsch­land haben als Wohn­gebäude­versicherung noch eine alte DDR-Police. Damit sind sie gut versichert, denn darin sind auch Über­schwemmungs­schäden enthalten. Heute führt die Allianz diese Policen weiter. Der Konzern hatte nach der Wende das Staats­versicherungs­unternehmen der DDR über­nommen.

Bäume nicht immer versichert

Umfallen allein ist kein Schaden.
Fürs Entsorgen eines umge­stürzten Baums zahlen Gebäude­versicherer nicht. Fällt der Baum zum Beispiel aufs eigene Grund­stück und richtet weiter keinen Schaden an, muss der Besitzer selber das Zersägen und Entsorgen bezahlen. Ein Baum gilt nicht als „versicherte Sache“. Wer auch dies versichern möchte, muss eine Zusatz­klausel vereinbaren. Oft trägt sie das Kürzel 7363. Oder sie wird als Zusatz­baustein angeboten, beispiels­weise „WG Plus“ bei der Huk. Dann sind die Kosten für das Entfernen und die Entsorgung von umge­stürzten Bäumen versichert, wenn eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Das gilt bei Blitz­schlag und Sturm ab Wind­stärke acht.

Haft­pflicht oder Gebäude­versicherung?
Weht ein Sturm einen Baum aufs Haus des Nach­barn, kommt es darauf an: Waren bereits Anzeichen für Krankheit oder fehlende Stand­festig­keit sicht­bar, muss der Baum­besitzer zahlen – oder seine Privathaft­pflicht­versicherung, wenn er eine hat. War keine Vorschädigung des Baumes sicht­bar, trifft den Besitzer keine Schuld. Dann ist für den Schaden am Haus die Gebäude­versicherung des Nach­barn zuständig.

Bäume kontrollieren

Stehen Bäume im Garten, sollte der Eigentümer sie regel­mäßig kontrollieren. Eine Sicht­kontrolle zweimal im Jahr reicht: einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand (Bundes­gerichts­hof, Az. III ZR 225/2003). Doch sobald etwas verdächtig erscheint, zum Beispiel abge­storbenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder auffallende Schief­stel­lungen, oder wenn der Stamm erkenn­bar durch Sturm oder Blitz­schlag geschädigt ist oder Pilzbefall zeigt, muss er einge­hend untersucht werden (OLG Hamm, Az. 9 U 144/2002). Ist die Standsicherheit wegen des hohen Alters nicht mehr gegeben, muss der Besitzer den Baum fällen (BGH, Az. V ZR 319/02). Wer solche Schutz­maßnahmen unterlässt, verstößt gegen die Verkehrs­sicherungs­pflicht. Unter Umständen haftet er sogar dann, wenn dem Baum gar nicht anzu­sehen war, dass er marode war. Ein gesunder Baum wird bei Wind­stärke 7 bis 8 normaler­weise nicht entwurzelt, wenn er nicht ohnehin schadhaft war (OLG Düssel­dorf, Az. 4 U 73/01).

Schäden an der Wohnungs­einrichtung

Hausrat­versicherung.
Hat ein Unwetter auch im Haus gewütet, zum Beispiel weil ein Sturm das Dach abge­deckt hat, ersetzt die Hausrat­versicherung Schäden an der Einrichtung. Allerdings: Wenn der Kunde einfach nur vergessen hat, die Fenster zu schließen und ein Regenguss Teppiche und Möbel beschädigt hat, gibt es kein Geld. Wohl aber, wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt. Bei Kurz­schluss- oder Über­spannungs­schäden durch Blitz­einschlag in eine Über­land­leitung ist die Sache allerdings nicht so klar: Über­spannungs­schäden sind nicht in jedem Vertrag versichert, können aber einge­schlossen werden.

Nicht versichert sind hingegen Gartenmöbel, Blumen­kübel oder Skulpturen, die auf einer offenen Terrasse stehen (Amts­gericht München, Az. 251 C 19971/06). Lediglich Markisen und Antennen, die zur Wohnung des Versicherungs­nehmers gehören, sind mit versichert.

Tipp: Welche Versicherer wofür leisten, zeigen unser Test Hausratversicherung und unser individueller Vergleich Hausratversicherung.

Schäden an Fahr­zeugen

Voll­kasko­versicherung.
Sturm­schäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Wind­stärke acht die Voraus­setzung ist. Besser haben es Auto­fahrer mit einer Voll­kasko­versicherung: Hier sind auch wind­bedingte Schäden unter Wind­stärke 8 mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Voll­kasko auch Schäden durch herum­fliegende Gegen­stände wie Ziegel oder Äste. Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Voll­kasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkasko­versicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbst­beteiligung selbst tragen. Ein Rück­stufung nach einem Schaden gibt es in der Teilkasko nicht, wohl aber in der Voll­kasko.

Tipp: Güns­tige Tarife finden Sie in unserem aktuellen Vergleich Autoversicherung.

Haftender Grund­stücks­eigentümer.
Wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von einem Grund­stück aufs Auto fallen, kann sich der Auto­besitzer aber zunächst an den Grund­stücks­eigentümer wenden. Dieser muss aber nur Schaden­ersatz zahlen, wenn ihn auch eine Schuld trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrs­sicherungs­pflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensicht­lich morsch oder ein Dach­stuhl ohnehin marode war. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrs­schild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schaden­ersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).

Wann die Haft­pflicht einspringt

Haft­pflicht­versicherung.
Teuer kann ein Sturm nicht nur für Immobilien­eigentümer oder Auto­besitzer werden. Auch Mieter riskieren Kopf und Kragen, wenn sie keine Haft­pflicht­versicherung haben. Schon ein vom Balkon gewehter Blumentopf kann einen Fußgänger treffen. Wenn der dann lebens­lange Schäden erleidet, kann das zum finanziellen Ruin führen. Denn dem Geschädigten steht Schaden­ersatz zu. Die Haft­pflicht­versicherung greift auch, wenn Dachziegel zum Beispiel auf ein geparktes Auto fallen und der Besitzer Schaden­ersatz verlangt. Zumindest einem „normalen“ Sturm muss ein ordentlich gewartetes Dach standhalten (Land­gericht Koblenz, Az. 13 S 16/06).

Tipp: Dass sehr guter Schutz nicht teuer sein muss, zeigt unser Test Haftpflichtversicherung.

Pflicht zur Meldung

Generell gilt: Schäden sind der Versicherung unver­züglich zu melden. Das heißt: ohne schuldhafte Verzögerung, am besten schon am nächsten Tag. Betroffene sollten bei ihrem Versicherer anrufen oder eine E-Mail schi­cken. Beim ersten Anruf müssen sie meist noch keine genauen Angaben zu den Schäden machen.

Bahn­kunden: Anspruch auf Entschädigung

Eisenbahn­unternehmen müssen ihren Kunden bei Verspätungen auch dann Fahr­preise teil­weise erstatten, wenn das Problem auf höhere Gewalt zurück­geht, wie Unwetter oder Erdrutsche. Reisende haben je nach Verspätung Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Fahr­preises von bis zu 50 Prozent. Das hat der Europäische Gerichts­hof entschieden (Az. C-509/11). Klauseln in den Beför­derungs­bedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig. Das Urteil betrifft alle Bahn­unternehmen in Europa.

Tipp: Einen Über­blick über die aktuell gesperrten Bahn­stre­cken finden Sie auf der Website der Deutschen Bahn. Bei einer wahr­scheinlichen Verspätung von mindestens 20 Minuten am Ziel­ort können Fahr­gäste
  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen,
  • die Fahrt zu einem späteren Zeit­punkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunfts­verspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann,
  • andere, nicht reser­vierungs­pflichtige Züge nutzen. Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahr­karte (oder einen entsprechenden Aufpreis) zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahr­karten (z.B. Schönes-Wochen­ende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Autor: red

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