nnz-online

Mehr Rechte für Fluggäste

Mittwoch, 16. Februar 2005, 10:42 Uhr
Nordhausen (nnz). Vielleicht ist es Ihnen auch schon mal so gegangen: Sie haben einen Flug gebucht, der dann plötzlich „überbucht“ war, der verspätet ankam oder gar ausgefallen war. Jetzt können die Fluggesellschaften haftbar gemacht werden. Was die Verbraucherschützer dazu sagen? Die Antwort gibt es mit dem bekannten Klick.


Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt die ab Donnerstag gültigen neuen Fluggastrechte. "In den vergangenen Jahren hat das Übel überbuchter Flüge immer mehr zugenommen. Auch Flugausfälle und Abflugverspätungen sind an der Tagesordnung", so Prof. Dr. Edda Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands. "Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung wird der Praxis der pauschalen Überbuchung ein Riegel vorgeschoben. Zudem werden die neuen Entschädigungsleistungen dazu beitragen, dass die Fluggesellschaften Planung und Service verbraucherfreundlicher gestalten."

Der Verbraucherzentrale Bundesverband befürchtet jedoch Ausweichmanöver, die faktisch dazu führen können, dass die Rechte ins Leere laufen. So fehlt in der Verordnung eine Obergrenze für die Frist zum Erscheinen am Check In. Demnach könnte eine Gesellschaft die Kunden zwingen, zwei Stunden vor Abflug einchecken zu müssen, um den Anspruch auf eine Beförderung oder Ausgleichsleistung nicht zu verlieren. "Was bringt es, wenn ich mehr Rechte habe, dafür aber am Ende zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein muss", so Edda Müller. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hofft, dass die Fluggesellschaften erkennen, dass ihnen die Nichtbeachtung der neuen Rechte schaden wird. "Zufriedene Kunden, die ihre Rechte gewahrt sehen, werden wiederkommen. Unzufriedene Kunden weichen auf andere Anbieter oder Verkehrsträger aus."

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert betroffene Kunden auf, ihre Rechte konsequent einzufordern. Kommt es im Gespräch mit den Fluggesellschaften zu Problemen und werden Ansprüche nicht verfolgt, stehen die Verbraucherzentralen oder die Schlichtungsstelle Mobilität des Verkehrsclub Deutschland mit Rat und Tat zur Seite. Nur so kann die zügige Umsetzung der Verordnung gewährt werden. Zugleich fordert der Verband die Erarbeitung wirksamer Sanktionen durch das Bundesverkehrsministerium sowie eine effektive Durchsetzung durch das Luftfahrtbundesamt.

Ausdrückliches Lob erteilt der Verbraucherzentrale Bundesverband EU-Verkehrskommissar Jacques Barrot, der "es anscheinend ernst meint mit der Stärkung der Passagiergäste für alle Verkehrsträger". Die Kommission stellt heute ein Gesetzpaket vor, wonach Reiseanbieter ihre Kunden bei einem kurzfristigen Wechsel informieren müssen, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen. Zudem sollen die EU-Staaten verpflichtet werden, Informationen über Sicherheitsmängel von Gesellschaften an andere Mitgliedsstaaten weiterzugeben. Nachdem auch für den grenzüberschreitenden Bahnverkehr bereits Vorschläge zur Verbesserung der Passagierrechte vorliegen, plant der Verkehrskommissar ähnliche Regelungen auch für Bus- und Schiffsreisen.


Zusammenfassung der Neuregelung

Überbuchung
Ist ein Flug überbucht, muss die Fluggesellschaft zunächst Passagiere suchen, die freiwillig gegen entsprechende Unterstützungsleistung auf die Beförderung verzichten. Fluggäste, denen die Beförderung gegen ihren Willen verweigert wird, können zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises und einem Ersatzflug wählen. Außerdem muss das Luftfahrtunternehmen einen finanziellen Ausgleich zwischen 125 und 600 Euro leisten abhängig von der Strecke, die zurückgelegt werden soll, und der Dauer der Verspätung am Endziel. Zudem ist die Fluggesellschaft verpflichtet, je nach Wartezeit Mahlzeiten und Erfrischungen, falls eine oder mehrere Übernachtungen erforderlich sind, die Unterbringung in einem Hotel und die Fahrt dorthin sowie zwei Telefongespräche, Telexe, Telefaxe oder E-Mails kostenlos anzubieten.

Annullierung
Fällt ein Flug aus, hat der Passagier die Wahl zwischen der Flugpreiserstattung und einem Ersatzflug. Außerdem hat er Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 125 bis 600 Euro (je nach zurückzulegender Entfernung und Verzögerung der Ankunft), wenn ihn die Fluggesellschaft nicht mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert oder bei späterer Unterrichtung ihm nicht innerhalb genau bezeichneter Fristen eine zumutbare anderweitige Beförderung anbietet. Die Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsleistung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass sie den Flugausfall nicht zu vertreten hat. Zusätzlich müssen dem Fluggast Mahlzeiten, Erfrischungen, ggf. Unterbringung in einem Hotel einschließlich Fahrt dorthin, sowie zwei Telefonate, Telexe, Telefaxe oder E-Mails kostenlos angeboten werden.

Verspätung
Ist absehbar, dass sich der Abflug je nach zurückzulegender Flugstrecke um mindestens zwei, drei bzw. vier Stunden verzögert, hat das Luftfahrtunternehmen ebenfalls für unentgeltliche Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telefaxe, Telexe oder E-Mails zu sorgen. Ist der Flug erst am nächsten Tag möglich, müssen die Unterbringung in einem Hotel und die Fahrt dorthin kostenlos angeboten werden. Ab einer Verspätung von fünf Stunden kann der Fluggast die Erstattung des Flugpreises verlangen.
Autor: nnz

Drucken ...
Alle Texte, Bilder und Grafiken dieser Web-Site unterliegen dem Urherberrechtsschutz.
© 2026 nnz-online.de