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Ein Fall für die Datenschutz-Grundverordnung

Klingelschilder

Freitag, 19. Oktober 2018, 11:50 Uhr
Derzeit herrscht in den Medien im Hinblick auf die Namensnennung auf Klingelschildern und Briefkästen große Verunsicherung. Aus diesem Anlass erläutert der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz (TLfDI) die Rechtslage...


Findet die DS-GVO überhaupt Anwendung?

Nach Art. 2 Abs. 1 findet das Gesetz auch auf die nicht-automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten Anwendung, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Handelt es hier sich um ein Dateisystem?

Ein Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind (Art. 4 Nr. 6 DS-GVO.) Hierfür genügt bereits das Vorliegen einzelner Zettel mit personenbezogenen Daten, die unsortiert in einer Ablage aufbewahrt werden, um später in eine Akte einsortiert zu werden (Kühling/Buchner, DS-GVO-Kommentar, Art. 2, Rn. 18). Zwar erfüllen die Namensschilder selbst diese Voraussetzung nicht, der Vermieter greift aber bei der Anbringung der Namen zumeist auf sein Dateisystem zurück und verarbeitet diese personenbezogenen Daten, indem er sie mittels Klingelschilds öffentlich macht. Damit ist der Anwendungsbereich der DS-GVO eröffnet.

Müssen jetzt alle Klingelschilder entfernt werden?

Nein! Die Veröffentlichung ist zulässig, wenn der Betroffene entweder eingewilligt hat, mit Blick in die Zukunft einwilligt oder es eine sonstige Rechtsgrundlage gibt (Art. 6 Abs. 1 DS-GVO).

Wie kann es laufen?

Es gibt unter anderem folgende Möglichkeiten, die Veröffentlichung von Namen auf Klingelschild und Briefkasten rechtskonform vorzunehmen:
  • der Mieter bringt die Schilder selbst an,
  • der Mieter erklärt dem Vermieter gegenüber sein Einverständnis,
  • die Veröffentlichung ist Gegenstand des Mietvertrags/der Hausordnung o. Ä. oder
  • eine Verordnung oder kommunale Satzung sieht die Pflicht zur Namensanbringung vor.
Der Mieter muss die Möglichkeit erhalten, frei über die Veröffentlichung seines Namens zu entscheiden, wie es das Gesetz vorsieht. Allerdings muss er dann auch mit den Konsequenzen leben, wenn sein Name nicht genannt werden soll.

„Die DS-GVO sichert die informationelle Selbstbestimmung und bietet auch für die Causa „Klingelschilder“ angemessene Lösungsmöglichkeiten“, so Dr. Lutz Hasse, „und ich bin froh, dass es die DS-DVO gibt!
Autor: red

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