Nur noch eine Stelle
Donnerstag, 27. Januar 2005, 13:26 Uhr
Nordhausen (nnz). Zum Jahresbeginn traten auch im Arbeitsgenehmigungsverfahren wesentliche Änderungen ein. Bisher mussten für eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung sowohl die Ausländerbehörde als auch die Arbeitsagentur aufgesucht werden …
Dieses doppelte Genehmigungsverfahren wird nun durch ein Zustimmungsverfahren ersetzt. Arbeitsuchende Ausländer haben damit seit dem 1. Januar 2005 nur noch eine Anlaufstelle – die Ausländerbehörde. Sie prüft die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und holt die Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang bei der Agentur für Arbeit ein. Voraussetzung für eine Zustimmung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Außerdem darf für diesen Arbeitsplatz kein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Ausnahme bei der neuen Regelung bilden Angehörige der Staaten, die am 01. Mai 2004 der EU beigetreten sind, wie Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische und Tschechische Republik, Slowenien und Ungarn, sowie Saisonarbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer haben zwar hinsichtlich des Aufenthaltes Freizügigkeit, benötigen aber weiterhin eine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit.
Weiterhin gilt: Bislang erteilte Arbeitsgenehmigungen (Arbeitserlaubnisse und Arbeitsberechtigungen) behalten auch nach dem 1. Januar 2005 ihre Gültigkeit.
Autor: nnzDieses doppelte Genehmigungsverfahren wird nun durch ein Zustimmungsverfahren ersetzt. Arbeitsuchende Ausländer haben damit seit dem 1. Januar 2005 nur noch eine Anlaufstelle – die Ausländerbehörde. Sie prüft die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und holt die Entscheidung über den Arbeitsmarktzugang bei der Agentur für Arbeit ein. Voraussetzung für eine Zustimmung ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Außerdem darf für diesen Arbeitsplatz kein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Ausnahme bei der neuen Regelung bilden Angehörige der Staaten, die am 01. Mai 2004 der EU beigetreten sind, wie Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische und Tschechische Republik, Slowenien und Ungarn, sowie Saisonarbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer haben zwar hinsichtlich des Aufenthaltes Freizügigkeit, benötigen aber weiterhin eine Arbeitserlaubnis der Agentur für Arbeit.
Weiterhin gilt: Bislang erteilte Arbeitsgenehmigungen (Arbeitserlaubnisse und Arbeitsberechtigungen) behalten auch nach dem 1. Januar 2005 ihre Gültigkeit.
