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Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes treten morgen in Kraft

Blinkender Turnschuh jetzt auch Elektroschrott

Dienstag, 14. August 2018, 11:27 Uhr
Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich ab morgen auf umfassende Änderungen einstellen. Diese betreffen nicht nur Anbieter von typischen Elektrogeräten wie Lampen oder Haushaltsgeräten, sondern auch Unternehmen, die Möbel oder Kleider mit elektronischer Funktion verkaufen...


Wer elektronische Produkte verkauft, muss eine Reihe gesetzlicher Umweltauflagen wie das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erfüllen. Diese regeln die umweltgerechte Entsorgung der alten und defekten Geräte.

„Aktuell stehen eine Reihe wichtiger Anpassungen an, auf die Unternehmen jetzt reagieren müssen: Nach dem Gesetz sind Hersteller und Händler verpflichtet, ihre elektrischen Produkte vor dem Verkauf in Deutschland bei der zuständigen Behörde zu registrieren und ihre verkauften Mengen regelmäßig zu melden“, erläutert Professor Gerald Grusser, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt. Betroffene Betriebe müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass ihre verkauften Geräte über ein Entsorgungsunternehmen umweltgerecht beseitigt werden.

Elektroaltgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe wie zum Beispiel Kupfer, Aluminium, Gold oder Neodym sowie mitunter gesundheitsgefährdende oder umweltschädliche Substanzen wie Quecksilber – zum Beispiel in Energiesparlampen. Um effektiv und nachhaltig zu recyceln, müssen daher möglichst viele Elektroaltgeräte getrennt gesammelt werden.

„Deutlich stärker als bisher sind die Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich, um darin verbaute Rohstoffe zu verwerten und Mensch und Umwelt zu schützen“, ergänzt der IHK-Chef. Einige morgen in Kraft tretende Reglungen des ElektroG seien jedoch praxisfremd. Die Herstellerrücknahme als konsequente Produktverantwortung wäre in vielen Fällen undurchführbar und gerade für kleinere Unternehmen teilweise unkalkulierbar. So müsse künftig auch der Turnschuh, der nicht mehr blinkt oder die eingebaute elektrische Beleuchtung im Badezimmerschrank ab 15. August 2018 als Elektroschrott gesondert entsorgt werden.

„Nationale Unterschiede bei der Umsetzung und dem Vollzug der EU-Richtlinie führen zu großen Hürden für Unternehmen, die europaweit ihre Produkte verkaufen wollen“, so Grusser weiter.

Hintergrund: Zum 15. August 2018 treten die letzten Änderungen des ElektroG in Kraft. Im Wesentlichen ergeben sich damit die nachfolgenden Neuerungen: Das Gesetz gilt grundsätzlich für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Diese sind künftig in sechs (bisher zehn) Kategorien zusammengefasst. Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG auf bestimmte Geräte bleiben jedoch vorgesehen. Die Unterscheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten wird künftig nach den äußeren Abmessungen vorgenommen.

Rücknahmepflichten für den Handel mussten bereits 2016 umgesetzt werden. Diese betreffen nur Händler mit einer Verkaufsfläche von Elektro- und Elektronikgeräten über 400 qm. Beim Online-Handel ist die vorhandene Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte ausschlaggebend.
Autor: red

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