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Nachbarschaftsstreit:

Von Blumenkästen und klaren Grundstückgrenzen

Sonnabend, 28. April 2018, 11:05 Uhr
Mit den ersten Sonnenstrahlen werden Balkone, Terrassen und Gärten fit für den Sommer gemacht. Die Blumentöpfe sind bepflanzt, die neue Markise ist angebracht und der Sichtschutz zum angrenzenden Grundstück steht – und prompt gibt es Beschwerden vom Nachbarn. Um Meinungsverschiedenheiten vorzubeugen, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers worauf zu achten ist...


Grundsätzlich gilt: Der Balkon darf frei nach den Belieben des Mieters gestaltet werden. Es gibt dennoch ein paar Regeln zu beachten.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München ist der Ahornbaum für die Balkongestaltung nicht zugelassen. Blumenkästen müssen immer an der Innenseite der Balkonbrüstung angebracht werden. Wenn sich ein Mieter nicht daran hält und die Blumenkästen nicht sicher befestigt, muss er haften. „Dasselbe gilt, wenn beim Gießen der Pflanzen das Wasser an der Hauswand hinunterfließt oder auf den sich darunter befindlichen Balkon tropft“, ergänzt der Rechtsexperte Mingers.

Wer einen Sicht- und Sonnenschutz an seinem Balkon anbringen will, kann das machen – das ist in der Regel erlaubt. In diesem Zusammenhang betont Mingers: „Bei Markisen sollten Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen, da es sich hierbei um eine bauliche Maßnahme handelt.“ Auch beim Sichtschutz ist wichtig, welchen Umfang dieser hat und ob dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes gestört wird. Auf dem Balkon dürfen Sichtschutzwände daher nur in der Höhe des Balkongeländers angebracht werden.

Viele Fragen wirft auch der Grenzbereich zum Nachbargrundstück auf. Es wurden bereits detaillierte Regelungen zur Bepflanzung von Bäumen, Hecken und Sträuchern getroffen. Die Vorschriften variieren je nach Bundesland, da der Grenzabstand von der Pflanzenart abhängig ist. Bei der Bepflanzung sollten daher immer die jeweiligen Landesgesetze beachtet werden, da es in einigen Bundesländern Vorgaben zur Gestaltung und Art der Bebauung gibt.

Bäume und Grundstücksgrenzen

Dem natürlichen Wachstum von Bäumen sind keine Grundstücksgrenzen gesetzt. Wenn Äste oder Baumwurzeln in das Nachbargrundstück übergehen, muss das nicht hingenommen werden. Laut Amtsgericht München sind zwanzig Jahre alte Bäume zu fällen, wenn diese den Garten des Nachbarn zerstören. „Beschädigt eine Buche den Schuppen auf dem Nachbargrundstück, ist der Baumbesitzer dazu verpflichtet, den Schaden zu zahlen und muss eine Wurzelsperrfolie auf seinem Grundstück einziehen“, weiß der Rechtsexperte Mingers.

Auch für verstopfte Dachrinnen durch Laubfall ist der Baumbesitzer verantwortlich und muss die dadurch entstehenden Kosten tragen. Eine Ausnahme gilt, wenn Bäume unter Naturschutz oder in einem geschützten Gebiet stehen.
Autor: red

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