IHK: Schwarzarbeit am Bau eindämmen
Mittwoch, 29. August 2001, 09:09 Uhr
Nordhausen (nnz/ihk). Ein neues Gesetz zur Bauabzugsbesteuerung soll die Schwarzarbeit im Baugewerbe eindämmen. Ab 1. Januar 2002 werden alle natürlichen und juristischen Personen zur Kasse gebeten, die in Deutschland eine Bauleistung erbringen, informiert die Industrie- und Handelskammer Erfurt.
"Künftig muss der jeweilige Auftraggeber den Bauunternehmen 15 Prozent der Rechnungssumme abziehen und als Steuer an das Finanzamt abführen", erklärte IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser. Das Gesetz sehe jedoch zwei Ausnahmen vor: Freistellungsbescheinigungen oder eine gesetzlich geregelte Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000 Euro.
"Gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen sind damit ab dem kommenden Jahr von ganz neuen Pflichten und Risiken betroffen", so Grusser. Sie müssten Freistellungsbescheinigungen und Bagatellgrenzen kontrollieren und würden darüber hinaus noch das Haftungsrisiko für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug tragen.
Die IHK empfiehlt allen Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, sich noch in diesem Jahr eine Freistellungsbescheinigung von ihrem zuständigen Finanzamt ausstellen zu lassen. Über die neuen Pflichten von Auftraggebern informiert ein Merkblatt der IHK (Info: 0361/3484-192).
Autor: nnz"Künftig muss der jeweilige Auftraggeber den Bauunternehmen 15 Prozent der Rechnungssumme abziehen und als Steuer an das Finanzamt abführen", erklärte IHK-Hauptgeschäftsführer Gerald Grusser. Das Gesetz sehe jedoch zwei Ausnahmen vor: Freistellungsbescheinigungen oder eine gesetzlich geregelte Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000 Euro.
"Gewerbliche Auftraggeber von Bauleistungen sind damit ab dem kommenden Jahr von ganz neuen Pflichten und Risiken betroffen", so Grusser. Sie müssten Freistellungsbescheinigungen und Bagatellgrenzen kontrollieren und würden darüber hinaus noch das Haftungsrisiko für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug tragen.
Die IHK empfiehlt allen Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, sich noch in diesem Jahr eine Freistellungsbescheinigung von ihrem zuständigen Finanzamt ausstellen zu lassen. Über die neuen Pflichten von Auftraggebern informiert ein Merkblatt der IHK (Info: 0361/3484-192).
