Nachgefragt und aufgeklärt
Pfändung bei einem Verstorbenen
Dienstag, 20. März 2018, 15:00 Uhr
Seit einigen Tagen versteht nnz-Leserin Sybille Rathsfeld die bürokratische Welt in Nordhausen nicht mehr. Konkret geht es um ihren verstorbenen Sohn, dessen Auto und die Kommunikation zwischen einzelnen Behörden der Kreisverwaltung...
Man hätte auch bei Frau Rathsfeld die Türen und Behältnisse gewaltsam aufgebrochen...
Ende November 2016 verstarb der Sohn von Frau Rathsfeld. Sie musste alle Formalitäten erledigen, darunter auch die Abmeldung dessen Autos. Das befand sich zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Grundstück und nahm nicht mehr am Straßenverkehr teil.
Im Januar 2017 habe die Kfz-Versicherung an die Behörde im Landratsamt gemeldet, dass die Versicherungssumme nicht eingezogen werden konnte. Nach einigen Telefonaten wurde das Fahrzeug auf dem Grundstück von Frau Rathsfeld entstempelt. Trotzdem bekam die Frau immer wieder Mahnungen und Zahlungsaufforderungen. Allerdings wurde der zuständigen Stelle im Landratsamt mitgeteilt, dass das Erbe ihres Sohnes notariell ausgeschlagen wurde und somit alle Forderungen an sie gegenstandslos seien. Das Fahrzeug konnte die Frau auch nicht abmelden, da dies die Annahme des Erbes bedeutet hätte.
Das alles hätte man im Landratsamt zur Kenntnis nehmen können. Hatte man auch, allerdings nur in einem Teil der Behörde. Man hatte sich laut Frau Rathsfeld bei ihr entschuldigt und versichert, dass der Vorgang abgeschlossen sei.
Für einen anderen Teil der Verwaltung galt dies jedoch nicht, denn immer noch war der verstorbene Sohn von Frau Rathsfeld ein Schuldner der Behörde. Die teilte ihm in der vorigen Woche mit, dass ein Beamter der Vollstreckungsbehörde an seinem Wohnort um Einlass gebeten habe, um die Gebühr in Höhe von 64,40 Euro für die Zulassungsbehörde zu pfänden. Ihm sei aber nicht geöffnet worden. Sollte die Einzahlung nicht innerhalb von acht Tagen erfolgen, dann sei der "Vollstrecker" auch in der Lage, verschlossene Türen und "Behältnisse" gewaltsam öffnen zu lassen. Mit einem richterlichen Beschluss.
Das war für die Leserin dann wirklich zuviel des Bösen und sie wandte sich an unsere Redaktion. Wir haben das Landratsamt mit der Sachlage aus Sicht von Frau Rathsfeld konfrontiert und folgende Antwort erhalten:
"Im März 2017 zeigte das Versicherungsunternehmen, bei dem der betroffene PKW versichert war, der Zulassungsbehörde an, dass seit Ende Februar 2017 für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz besteht. Daraufhin hat die Zulassungsbehörde den vorgeschriebenen Verfahrensweg zur Stilllegung des Fahrzeugs eingeleitet.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind zusätzliche Verwaltungsgebühren angefallen. Als die Zulassungsstelle von der Mutter vom Tod des Fahrzeughalters erfuhr, wurde die erforderliche Außerbetriebsetzung veranlasst. Durch einen hausinternen Ablauffehler ist die Stornierung der Gebührenforderung nicht in der Kämmerei registriert worden, weshalb die Vollstreckung offener Verwaltungsgebühren fortgesetzt wurde.
Der Vollstreckungsbereich hatte somit keine Kenntnis vom Tod des Fahrzeughalters. Da der Briefkasten mit dem Nachnamen des Fahrzeughalters weiterhin beschriftet war, wurde die Pfändungsankündigung eingeworfen. Die Landkreisverwaltung bedauert den Ablauffehler und entschuldigt sich ausdrücklich dafür.
Peter-Stefan Greiner
Autor: redMan hätte auch bei Frau Rathsfeld die Türen und Behältnisse gewaltsam aufgebrochen...
Ende November 2016 verstarb der Sohn von Frau Rathsfeld. Sie musste alle Formalitäten erledigen, darunter auch die Abmeldung dessen Autos. Das befand sich zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Grundstück und nahm nicht mehr am Straßenverkehr teil.
Im Januar 2017 habe die Kfz-Versicherung an die Behörde im Landratsamt gemeldet, dass die Versicherungssumme nicht eingezogen werden konnte. Nach einigen Telefonaten wurde das Fahrzeug auf dem Grundstück von Frau Rathsfeld entstempelt. Trotzdem bekam die Frau immer wieder Mahnungen und Zahlungsaufforderungen. Allerdings wurde der zuständigen Stelle im Landratsamt mitgeteilt, dass das Erbe ihres Sohnes notariell ausgeschlagen wurde und somit alle Forderungen an sie gegenstandslos seien. Das Fahrzeug konnte die Frau auch nicht abmelden, da dies die Annahme des Erbes bedeutet hätte.
Das alles hätte man im Landratsamt zur Kenntnis nehmen können. Hatte man auch, allerdings nur in einem Teil der Behörde. Man hatte sich laut Frau Rathsfeld bei ihr entschuldigt und versichert, dass der Vorgang abgeschlossen sei.
Für einen anderen Teil der Verwaltung galt dies jedoch nicht, denn immer noch war der verstorbene Sohn von Frau Rathsfeld ein Schuldner der Behörde. Die teilte ihm in der vorigen Woche mit, dass ein Beamter der Vollstreckungsbehörde an seinem Wohnort um Einlass gebeten habe, um die Gebühr in Höhe von 64,40 Euro für die Zulassungsbehörde zu pfänden. Ihm sei aber nicht geöffnet worden. Sollte die Einzahlung nicht innerhalb von acht Tagen erfolgen, dann sei der "Vollstrecker" auch in der Lage, verschlossene Türen und "Behältnisse" gewaltsam öffnen zu lassen. Mit einem richterlichen Beschluss.
Das war für die Leserin dann wirklich zuviel des Bösen und sie wandte sich an unsere Redaktion. Wir haben das Landratsamt mit der Sachlage aus Sicht von Frau Rathsfeld konfrontiert und folgende Antwort erhalten:
"Im März 2017 zeigte das Versicherungsunternehmen, bei dem der betroffene PKW versichert war, der Zulassungsbehörde an, dass seit Ende Februar 2017 für das Fahrzeug kein Versicherungsschutz besteht. Daraufhin hat die Zulassungsbehörde den vorgeschriebenen Verfahrensweg zur Stilllegung des Fahrzeugs eingeleitet.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind zusätzliche Verwaltungsgebühren angefallen. Als die Zulassungsstelle von der Mutter vom Tod des Fahrzeughalters erfuhr, wurde die erforderliche Außerbetriebsetzung veranlasst. Durch einen hausinternen Ablauffehler ist die Stornierung der Gebührenforderung nicht in der Kämmerei registriert worden, weshalb die Vollstreckung offener Verwaltungsgebühren fortgesetzt wurde.
Der Vollstreckungsbereich hatte somit keine Kenntnis vom Tod des Fahrzeughalters. Da der Briefkasten mit dem Nachnamen des Fahrzeughalters weiterhin beschriftet war, wurde die Pfändungsankündigung eingeworfen. Die Landkreisverwaltung bedauert den Ablauffehler und entschuldigt sich ausdrücklich dafür.
Peter-Stefan Greiner
