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Versagen bei Flüchtlingen, auch in Nordhausen?

Dienstag, 23. Januar 2018, 06:30 Uhr
Kürzlich gab es eine Bundespressekonferenz, der man viele positiv anmutende Fakten des geschäftsführenden Bundesinnenministers in Sachen Flüchtlinge entnehmen konnte. Alles gut soweit, freilich muss man noch besser werden. So der Tenor, den auch ein Leser der nnz vernahm...


Die Zahlen sind zurückgegangen, richtig. Möglicherweise ist aber vieles überhaupt nicht gut in Deutschland. Da ist der Fakt der Kriminalität, untergetauchte Flüchtlinge (Antragsteller), fallen sogenannte minderjährige Flüchtlinge mit schwersten Straftaten auf, die die Behörden nicht oder nicht richtig aufklären und via Gericht ahnden können. Die Bild-Zeitung titelte ganz offen: Behördenversagen, ein Flüchtling soll eine 4-Jährige missbraucht haben...

Zum Hintergrund, aber nur ein Beispiel: Seit März 2016 (also seit fast 2 Jahren dann) nimmt eine Ber­li­ner Fa­mi­lie den min­der­jäh­ri­gen Af­gha­nen Mahdi A. (?) bei sich zu Hause auf. Mahdi (da­mals an­geb­lich 13) soll die vier­jäh­ri­ge Toch­ter der Familie se­xu­ell miss­braucht haben. Ein schwerwiegender Tatvorwurf, der sicherlich seinesgleichen sucht. Durch Ver­sa­gen ist der Fall bis heute nicht auf­ge­klärt, so die Bild. Mahdi A. sei untergetaucht.

Eine Altersfeststellung sei abgelehnt worden. Es besteht auch hier ein begründeter Verdacht, dass insbesondere das Alter des Flüchtlings nicht stimmen kann. Möglicherweise ist Mahdi A. nicht Mahdi A., ist eine ganz andere Person. Bis zu einer Verurteilung und Aufklärung einer Straftat gelten auch hier die Rechte oder auch Pflichten für die Adressaten im Ermittlungs- oder der folgenden Strafverfahren. Einem Flüchtling mag das nicht einmal bekannt sein. Ein Flüchtling ist nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 1) als Person definiert, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren kann…

In Deutschland ist eine diesbezügliche Person definiert: als „natürliche Person“ versteht man den Menschen also selbst als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten.

Die deutschen Behörden können teils also seit mehreren Jahren nicht feststellen, wie rechtlich sauber sich eine Flüchtlingsperson einordnen lässt. Zu vielen betroffenen Personen weiß man mindestens gar nicht, wie alt diese wirklich sind, offenbar werden oder können Angaben von Flüchtlingen seit Jahren noch immer nicht zielführend genug überprüft werden. Es ist also in diesen Fällen keineswegs klar, welche Person ein solcher Flüchtling ist.

Da nach der Genfer Konvention die Regierungen der Staaten selbst geeignete Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft schaffen müssen, um den rechtlichen Status und die Rechte einer Person innerhalb ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung festzulegen, stellt sich also die Frage, warum in Deutschland dies offenbar nur suboptimal geschaffen worden ist.

Denn andererseits werden diese Personen ja wie im Fall des Beispiels der betroffenen Familie mit dem Kleinkind, in Familien zur Betreuung abgegeben. Also sozusagen mit dem Segen des Staates, eine Familie kann ja hier nichts ausrichten. An sich genießen unsere Behörden besonders im Ausland ein hohes Vertrauen, wird hier deutlich, dass tatsächlich Grenzen erreicht sind?
Tim Schäfer
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Autor: red

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