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Verpflegungsmehraufwand 2018

Die neuen Pauschalen sind da

Mittwoch, 20. Dezember 2017, 20:16 Uhr
Für das Jahr 2018 gibt es neue Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand. Für alle die, denen der Begriff "Verpflegungsmehraufwand" jetzt nicht sofort etwas sagt, soll dieser Begriff hier zuerst erklärt werden...


Wer aus beruflichen Gründen mehr als acht Stunden am Tag unterwegs ist, kann seine Verpflegungskosten pauschal absetzten. Dabei richtet sich der Betrag nach der Länge der Reise. Normalerweise geht der Arbeitnehmer im Auftrag seines Vorgesetzten auf Dienstreise.

Deshalb werden in der Regel die Kosten dafür von der Firma übernommen. Das gilt auch zumeist für mögliche Übernachtungen und die Verpflegung. Wenn das nicht der Fall sein sollte, können die anfallenden Kosten für Fahrten, Hotel, Verpflegungsaufwand von der Steuer abgesetzt werden. Das funktioniert für Arbeitnehmer über die Anlage N in der Steuererklärung.

Ab dem ersten Januar 2018 werden neue Pauschalbeträge für diese Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten (Auslandspauschalen) im Ausland gelten. Diese neuen Reisekostenpauschalen hat das Bundesministerium für Finanzen am 8. November 2017, knapp einen Monat früher als sonst üblich, bekannt gegeben. Bald dürfen sich jetzt Geschäftsreisende über höhere Spesensätze im kommenden Geschäftsjahr freuen, wenn sie zum Beispiel nach Tokio, Dschibuti oder in den Iran tätig werden müssen.

Dagegen müssen mit niedrigeren Auslandspauschalen unter anderem in Brasilien, Weißrussland oder Venezuela gerechnet werden. So wurden insgesamt die Pauschbeträge/Auslandspauschalen 2018 für über 30 Länder angepasst.

Seit der Reisekostenreform wird nur noch zwischen zwei Pauschalen unterschieden:
  • Die kleine Pauschale: Diese Verpflegungspauschale gilt für Geschäftsreisen, die zwischen 8 und 24 Stunden dauern. Auch die An- und Abreisetage bei mehrtägigen Geschäftsreisen fallen darunter.
  • Die große Pauschale: Diese Pauschale gilt für volle Abwesenheitstage. Das umfasst alles, was über 24 Stunden, von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, dauert.
Beide Pauschalen werden bei geschäftlichen Auslandsreisen und auch bei Geschäftsreisen innerhalb Deutschlands angewendet. Wer zu diesem Thema detaillierte Informationen benötigt, kann sich übrigens hier zusätzlich jetzt die ganze Tabelle mit den Verpflegungspauschalen 2018 ansehen. Für die Berechnung der Reisekosten werden übrigens immer die jeweiligen Kalendertage genommen.

Die Drei-Monats-Regelung

Auch beim Verpflegungsaufwand 2018 gilt die sogenannte Drei-Monats-Regelung. Das heißt, die Auszahlung kann nur über einen Zeitraum von drei Monaten erfolgen. Wenn es dazu kommt, dass sich ein Geschäftsreisender nun länger als drei Monate beruflich am gleichen Ort aufhält oder sich immer wieder für einen längeren Zeitraum dienstlich dort befindet, hat das Finanzamt dafür eine andere Regelung vorgesehen. Die Drei-Monats-Regelung gilt dann als unterbrochen, wenn der Reisende den Ort für vier Wochen nicht mehr aufsucht. Dabei ist der Grund für diese Unterbrechung unwichtig. Zu dieser vierwöchigen Unterbrechung zählt auch Krankheits- und Urlaubstage.

Wann wird gekürzt?

Zu Kürzungen des Verpflegungsmehraufwands kann es kommen, wenn man auf einer Dienstreise von dem Arbeitgeber verpflegt wird. Dazu zählt beispielsweise, wenn der Arbeitgeber im Hotel das Frühstück bezahlt. Die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand wird in so einem Fall entsprechend gekürzt.

Bei den Pauschalbeträgen gibt es auch im Jahr 2018 keine Veränderungen für den Verpflegungsmehraufwand, wenn es sich um Geschäftsreisen in Deutschland handelt. Die kleine Pauschale beträgt also weiterhin 12 Euro und für die große Pauschale können 24 Euro angesetzt werden.
Autor: red

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