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Baden ohne Konsequenzen

Diese Regeln gelten im Schwimmbad

Sonnabend, 10. Juni 2017, 15:47 Uhr
Die Sonne brennt, der Schweiß fließt und man hat dringend eine Abkühlung nötig. Das nächste Schwimmbad kommt da natürlich sehr gelegen. Allerdings gibt es auch hier Regeln zu beachten – wer haftet zum Beispiel im Falle eines Unfalls oder wenn etwas gestohlen wird? Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, erläutert, was es rechtlich beim nächsten Schwimmbad-Aufenthalt zu wissen gibt...



Darf man laut Musik hören?
„Grundsätzlich ist dies erlaubt, jedoch sollten andere Besucher sich dadurch nicht belästigt fühlen“, erläutert Markus Mingers. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es also ratsam, auf Kopfhörer zurückzugreifen oder den eigenen Lieblingsliedern nur leise zu lauschen.

Ist es rechtens, im Schwimmbad Essen zu verzehren?
„Auch dies ist allgemein erlaubt“, merkt der Rechtsanwalt an. Aber: Nur auf der Liegewiese, denn am Beckenrand könnten Lebensmittel in das Schwimmbecken gelangen und das Wasser verschmutzen.

Wo dürfen Besucher Luftmatratzen nutzen?
Luftmatratzen dürfen generell nur auf der Liegewiese oder im Wasser genutzt werden – aus Rücksicht am besten nur, wenn das Becken nicht zu voll ist. „Auf der Rutsche sind sie hingegen tabu, da hier Verletzungsgefahr besteht“, so Mingers.

Wer haftet, wenn persönliche Gegenstände gestohlen werden?
Eine Haftung des Frei- oder Schwimmbadbetreibers wird meist von vorn-herein ausgeschlossen. Dies ist in der Badeordnung nachzulesen oder auf Schildern mit der Aufschrift: „Für das Abhandenkommen persönlicher Ge-genstände des Badegastes wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.“ Jeder Besucher haftet also selbst, wenn er persönliche Gegenstände unbeaufsichtigt lässt.

„Anders verhält es sich bei Wertsachen, die in Schließfächern aufbewahrt und daraus gestohlen werden“, erklärt der Rechtsexperte. „Diese fallen
nicht unter den Haftungsausschluss und Besucher des Schwimmbads haben einen Anspruch darauf, den Schaden durch die Versicherung des Betreibers beglichen zu bekommen.“

Wer haftet bei einem Badeunfall?
Dies hängt zunächst davon ab, ob das Schwimmbad privat oder durch die Gemeinde betrieben wird. Bei letzterem gilt unter Umständen die sogenannte Amtshaftung und der Bademeister, in diesem Fall Beamter der Gemeinde, muss haften. Wenn die Gemeinde jedoch nicht ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommt und beispielsweise zu wenig Aufsichtspersonal zur Verfügung stellt, trägt sie nach $ 839 1 BGB i.V. mit Art. 34 S. 1 GG die Verantwortung für den Unfall (vgl. 1 U 1645/97 des OLG Koblenz).
Verletzt sich ein Besucher, weil er die Verhaltensregeln nicht beachtet, muss er selbst haften – zum Beispiel, wenn er trotz Verbot vom Becken-rand springt oder die Wasserrutsche nicht vorschriftsmäßig benutzt.
„Verletzt sich ein Kind beim Schwimmbadbesuch oder macht etwas kaputt, haften allgemein die Eltern, sofern sie ihrer elterlichen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind“, so Mingers zur Rechtslage. In den meisten Fällen greift dann die Haftpflichtversicherung. „Wenn Eltern ihre Kinder je-doch ausreichend über geltende Verhaltensregeln informiert haben und sie ununterbrochen im Blick hatten, sind sie im Grunde nicht verantwortlich zu machen. Der Nachweis dessen kann sich allerdings als schwierig erweisen und ist einzelfallabhängig.“

Darf ich mein Kind nackt ins Becken lassen?
„Grundsätzlich gilt in Deutschlands Schwimmbädern ein Nacktbadeverbot – dies gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder. Grund dafür ist vor allem die Hygiene“, erklärt der Rechtsanwalt. Besonders bei Kleinkindern ist eine extra Schwimmwindel empfehlenswert. Wer gegenteilig handelt, kann unter Umständen einen Verweis aus dem Schwimm- oder Freibad riskieren, da er gegen die allgemeine Badeordnung verstößt.
Autor: red

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