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Nordhausen oder Sondershausen?

Drei Gründe, warum Nordhausen Kreissitz bleiben muss

Donnerstag, 11. Mai 2017, 14:00 Uhr
Die Diskussion um den Vorschlag des Thüringer Innenministers, Sondershausen als Kreisstadt eines künftigen Großkreises zu favorisieren, wird nicht nur in Nordthüringen aufmerksam verfolgt. Auch in München. Rechtsanwalt Manfred Werthern hat sich die Gesetzentwürfen mit einer gewissen Distanz angesehen und kommt zu einem klarer Urteil: 3:0 für Nordhausen...

3:0 für Nordhausen (Foto: nnz) 3:0 für Nordhausen (Foto: nnz)

1. Statusgarantie für Nordhausen als Mittelzentrum mit Teilfunktion Oberzentrum

Nordhausen muss Sitz der Kreisverwaltung bleiben, weil sonst mit der Verlagerung der Kreisverwaltung in unzulässiger Weise in den planungsrechtlich zuerkannten Status der Stadt als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums eingegriffen würde.

Nach dem Landesentwicklungsplan Thüringen 2025 (LEP 2025) hat Nordhausen als große kreisangehörige Stadt den Status „Mittelzentrum mit Teilfunktionen des Oberzentrums“. In Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sind höherwertige Funktionen der Daseinsvorsorge mit in der Regel überregionaler Bedeutung gebündelt. Sie sind als kreisfreie oder große kreisangehörige Städte in Bezug auf ihre Steuerungsfunktion selbständige Behördenstandorte und unterscheiden sich damit als herausragende regionale Schwerpunkte hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Funktionen und Einwohnerzahl deutlich von den übrigen Mittelzentren, zu denen das benachbarte Sondershausen zählt.

In dem von der Landesregierung eingeholten Gutachten Bogumil heißt es: Nordhausen besitzt bereits in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung, Gesundheit, Versorgung und Dienstleistung sowie Kultur oberzentrale Teilfunktionen. Die besondere Bedeutung von Nordhausen für Nordthüringen drückt sich beispielsweise im hohen Einpendlerüberschuss aus. Aufgrund der Lage, insbesondere der großen Entfernung zu benachbarten Oberzentren, kommt der Sicherung oberzentraler Teilfunktionen neben der Stärkung als Innovations- und Wirtschaftsstandort besondere Bedeutung zu.

Mit dem Verlust der Kreisverwaltung würde der Sektor Dienstleistung/Verwaltung als Kernbereich des planungsrechtlichen Status nicht, wie vom Gutachter Bogumil gefordert, gesichert und weiter entwickelt, sondern gefährdet.

2. Nordhausen verdient nach dem Vorschaltgesetz auf Grund der zentralörtlichen Strukturen den Vorzug gegenüber dem Mittelzentrum Sondershausen

Die Wahl des Verwaltungssitzes muss auf Nordhausen als Mittelzentrum mit Teilfunktion des Oberzentrums fallen, weil nach dem Vorschaltgesetz bei der Gebietsreform zentralörtliche Strukturen zu berücksichtigen sind.

Nach § 1 Absatz 3 des Vorschaltgesetzes (ThürGVG) soll die Gebietsreform unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 leistungs- und verwaltungsstarke Strukturen schaffen und dabei die zentralörtlichen Strukturen (z.B. eines Mittelzentrums mit Oberzentrumsfunktion) in besonderem Maße berücksichtigen.

Logo (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Logo (Foto: Stadtverwaltung Nordhausen) Bei der Auswahlentscheidung lediglich auf das Merkmal „Mittelzentrum“ abzustellen und Nordhausen wie Sondershausen als Mittelzentren gleich zu behandeln, ist doppelt falsch: Erstens verkennt man den planungsrechtlich verbrieften Sonderstatus der Stadt Nordhausen als Stadt mit Teilfunktion eines Oberzentrums. Dem Mittelzentrum mit Teilfunktion des Oberzentrums wird planungsrechtlich ein höherer, über dem Mittelzentrum stehender Status eingeräumt, der in der Hierarchie der Städte zwischen Mittelzentrum und Oberzentrum einzuordnen ist.

Zweitens verstößt man gegen die eindeutige Vorgabe in § 1 Abs.3 ThürGVG, wonach die zentralörtlichen Strukturen zu berücksichtigen und zu stärken sind. Das hat der Gutachter Bogumil in seinem Gutachten unmissverständlich gefordert und überzeugend begründet.

In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf des Innenministeriums wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bündelung von Einrichtungen der zentralen Daseinsvorsorge mit überregionaler Ausstrahlung, die das Mittelzentrum mit Oberzentrumsfunktion vom „schlichten“ Mittelzentrum positiv unterscheidet (im Fall Nordhausen: Theater, Hochschule, Sozial- Arbeitsgerichte, Südharzklinikum u.a.) den Bürgern die Identifikation mit der Kreisstadt als Mittelpunkt des neuen Landkreises Südharz-Kyffhäuser erleichtert.

Das Innenministerium hat sich in den Fällen Gotha, Saalfeld und Altenburg bei der Auswahl zugunsten der Mittelzentren mit Teilfunktion Oberzentrum rechtskonform entschieden. Warum gelten die für Gotha, Saalfeld und Altenburg zutreffenden Erwägungen des Innenministeriums nicht auch für Nordhausen?

Völlig abwegig ist es, die Bestimmung des Kreissitzes mit strukturpolitischen Erwägungen zu verknüpfen, wie es in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf des Innenministeriums geschieht. Soll Sondershausen etwa Kreissitz werden, damit auf diese Weise ein Ausgleich der Lebensverhältnisse zwischen leistungs- und entwicklungsstarken und weniger starken Landesteilen erfolgt?

3. Erreichbarkeit ist kein KO Kriterium gegen Nordhausen

Die Erreichbarkeit des zukünftigen Verwaltungssitzes des Landkreises Südharz-Kyffhäuser ist kein Ausschlusskriterium gegen Nordhausen.

Rechtsanwalt Manfred Werthern (Foto: privat) Rechtsanwalt Manfred Werthern (Foto: privat) Das Auswahlkriterium der Erreichbarkeit spielt keine entscheidungserhebliche Rolle. Die Frage der Erreichbarkeit wäre nur dann für die Wahl zwischen den beiden Städten von Bedeutung, wenn man – wie im Entwurf des Innenministeriums – beiden Städten die gleiche Geeignetheit zuspräche. Davon ist aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht auszugehen.

Auch wenn man der irrigen Auffassung des Innenministeriums folgt, wonach Nordhausen mit Sondershausen planungsrechtlich gleichzustellen ist, kommt es auf die Erreichbarkeit als Auswahlkriterium nicht an.

Die Erreichbarkeit ist weder im bereits verabschiedeten Vorschaltgesetz noch im Entwurf des Innenministeriums als Auswahlkriterium vorgesehen und zwar aus den im Gutachten Bogumil erörterten Gründen:
  • Bei einer Entfernung zwischen Nordhausen und Sondershausen von 20,3 km ergibt sich allenfalls ein marginaler Unterschied in der Erreichbarkeit sowohl für den die Verwaltung aufsuchenden Bürger wie für die/den zukünftige/n Kreistagsabgeordnete/n des Landkreises Südharz-Kyffhäuser.
  • Bürger suchen im Schnitt weniger als einmal jährlich eine Kreisverwaltung auf. Die im Gesetz vorgesehenen Bürgerservicestellen und Digitalisierung der Verwaltung werden die Notwendigkeit des persönlichen Kontakts weiter verringern. Sie verbinden den Besuch soweit möglich mit anderen Behördengängen. Das spricht für Nordhausen als Sitz weiterer überregionaler öffentlicher Einrichtungen.
  • Die Entfernung zwischen Wohnort und Sitz des Kreistages hat keinen Einfluss auf den Entschluss, sich kommunalpolitisch zu engagieren. Nachteile der größeren Distanz werden durch den Bedeutungsgewinn der kommunalpolitischen Aufgabe kompensiert.
Schließlich führt ein detaillierter Entfernungs- und Erreichbarkeitsvergleich zwischen Nordhausen und Sondershausen dazu, dass „unter dem Strich“ bei Berücksichtigung der Verkehrsanbindung Nordhausen mit BAB 38, B4, B 80, B 243 und überregionalen Zugverbindungen und der Einwohnermehrzahl im Altkreis Nordhausen keineswegs von einem Vorteil zu Gunsten der Nachbarstadt auszugehen ist. Wenn aber die Erreichbarkeit beider Städte vergleichbar ist, muss wie im Fall Gothas entschieden werden.

O-Ton Innenministerium: Die Erreichbarkeit beider Städte (Gotha/Arnstadt) ist somit vergleichbar. Da der Landkreis überörtliche Aufgaben wahrnimmt, ist für die Festlegung des Kreissitzes maßgeblich, dass Gotha als Mittelzentrum mit Teilfunktion eines Oberzentrums höherwertige Funktionen der Daseinsvorsorge mit in der Regel überregionaler Bedeutung wahrnimmt.

Summa summarum: Drei zu Null für Nordhausen. Dafür bekommt Sondershausen drei Millionen Euro als „Entschädigung“ für den Verlust des Kreissitzes.
Manfred Werthern, Rechtsanwalt Wolkramshausen/München
Autor: red

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