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Alles zu seiner Zeit:

Für Steuernachzügler

Sonnabend, 10. Dezember 2016, 15:47 Uhr
Frei nach dem Motto „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“, wird auch die unliebsame Steuererklärung allzu oft auf die lange Bank geschoben. Zwar muss sich, wer gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, regelmäßig sputen...


So endet die Frist für Steuerpflichtige zur Abgabe der Erklärung 2016 auch im kommenden Jahr am 31.05.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist auf den 31.12.2017.

Für viele Arbeitnehmer ist die Abgabe der Steuererklärung jedoch freiwillig. In diesem Fall haben sie mehr Zeit, ihre Belege zu sichten und die Unterlagen beim Finanzamt einzureichen. Vier Jahre lang ist es möglich, die Veranlagung freiwillig zu beantragen. Zurückgerechnet ist die Frist damit in diesem Jahr für die Steuererklärung 2012 relevant. Sollten Sie Ihre Steuerpapiere 2012 folglich noch immer unbearbeitet im Schrank liegen haben, empfiehlt der Steuerberaterverband Thüringen zügiges Handeln.

Bis zum 02.01.2017 muss die Erklärung 2012 dem Finanzamt vorliegen. Damit haben Sie im Vergleich zu anderen Jahren sogar noch zwei Tage länger Zeit, die notwendigen Formulare auszufüllen. Denn, fällt das Jahresende – wie am 31.12.2016 – auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, so der Bundesfinanzhof. Das Gericht stellt damit klar, dass die konkrete Fristenregelung gemäß Abgabenordnung für alle Arten von Fristen gilt, also auch für die 4-Jahres-Frist zur freiwilligen Abgabe der Steuererklärung.

Sich Zeit zu lassen bei der Erledigung der Steuer, lohnt vor allem für Steuerpflichtige, die Geld vom Fiskus zurückerwarten. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, ist der Rückzahlungsbetrag mit einem Zinssatz von 6 % p.a. zu verzinsen. Die Erstattung für das Jahr 2012 erfährt folglich seit April 2014 eine respektable Verzinsung.

Achtung: Nach Ablauf der o.g. vier Jahre verjähren schließlich regelmäßig Ihre Steuererstattungsansprüche. Noch länger dürfen Sie die Beantragung daher nicht hinausschieben.

Trotz aller guten Gründe, haben Sie dennoch keine Lust, die Silvesternacht statt mit Raketen und Raclette mit der Steuererklärung zu verbringen? Dann ziehen Sie doch einen Steuerexperten zurate. Ihren persönlichen Berater in der Nähe finden Sie mit Hilfe des Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes unter: www.steuerberater-suchservice.de.
Autor: red

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