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Doppelten Abzug der Haushaltsersparnis nicht hinnehmen

Heimunterbringung von Ehepartnern

Sonntag, 18. September 2016, 08:43 Uhr
Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für die Heimunterbringung in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen...


Wird im Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim der frühere Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Ausgaben um die sogenannte Haushaltsersparnis, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt). Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden.

Umstritten ist allerdings, wie die Haushaltsersparnis bei Ehegatten zu berücksichtigen ist, wenn diese gemeinsam aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umziehen. Zum Teil ziehen die Finanzämter die Haushaltsersparnis doppelt ab, obwohl nur ein gemeinsamer Haushalt aufgegeben wird. Ob dies rechtens ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Dort ist ein entsprechendes Musterverfahren anhängig (Az.: VI R 22/16).

Im konkreten Fall zog ein Ehepaar im Jahr 2013 in ein Heim. Die Klägerin war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage, selbstständig einen Haushalt zu führen. Ihr Ehepartner war bereits pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich berücksichtigt wurde.

Ebenfalls betroffene Ehepaare können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Wohnungsauflösung bei jedem Ehepartner voll berücksichtigt, empfiehlt der BdSt. Zur Begründung sollte auf das anhängige Musterverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden.
Autor: nnz

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