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Donnerstag, 16. Juni 2016, 10:50 Uhr
Mit Blick auf den Beginn der Sommerferien am 27. Juni informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt zu Fragen rund um das Thema Ferienjobs. In diesen Tagen werden zahlreiche Verträge mit Jugendlichen geschlossen, bei denen rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind...


„Ferienjobs sind neben Praktika eine hervorragende Möglichkeit, Schüler bei ihrer Berufswahl zu unterstützen und gleichzeitig zu testen. Die Jugendlichen können während dieser Zeit grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden, wenn die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung im Voraus befristet ist“, informiert IHK-Hauptgeschäftsführer Professor Gerald Grusser.

Die Regelung gelte längstens für eine Zeit von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres. Diese Frist werde jedoch in den bevorstehenden Sommerferien nicht überschritten. Für diese kurzfristige Beschäftigung bräuchten auch an die Kranken- und Rentenversicherung keine Pauschalbeiträge abgeführt werden.

Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, also zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, dürfen im Kalenderjahr einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind bei einer 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Jahr. Wie diese 20 Tage auf die Ferienzeiten verteilt werden, ist nicht vorgegeben, so dass mehrere Ferienjobs oder eine längere Beschäftigung in den Schulferien denkbar sind.

„Dabei sind ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften zu beachten, wie sie auch bei Auszubildenden gelten“, erklärt der IHK-Chef. Der Sonderschutz für Jugendliche gelte auch im Bereich der maximalen Arbeitszeit und der Gewährung von Pausenzeiten, wie sie im Gesetz vorgegeben sind.

Des Weiteren sind Arbeiten für Schüler verboten, die zu anstrengend, zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind. Tätigkeiten, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen erfordern oder in sonstiger Weise die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen gefährden könnten, unterliegen einem strikten Beschäftigungsverbot.

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterweisen. Darüber hinaus verfügt jeder Unternehmer über eine Pflichtversicherung, sodass Jugendliche, die einen Ferienjob antreten, automatisch abgesichert sind“, unterstreicht Grusser.

Vor dem Beginn der Ferienarbeit sollte unbedingt eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, eine Ausweiskopie des Jugendlichen sowie ggf. die Lohnsteuerkarte vorliegen. Zusätzlich sind Dauer und Art der Tätigkeit sowie die Höhe der Vergütung schriftlich festzuhalten und die Beschäftigung bei der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
Autor: nnz

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