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Überlegungen zur Asylpolitik (2)

Montag, 08. Februar 2016, 06:59 Uhr
Nun, liebe Leser, da ein gewisser @othello sicher schon gespannt auf den zweiten Teil der Ausführungen von Harald Buntfuß wartet, möchte er ihm heute den Gefallen tun. Wie im ersten Teil schon erwähnt, machen sich ein paar Bürger so Ihre Gedanken, um die total verkorkste Politik in diesem Land. Die Bürger stellen folgende Punkte zur Diskussion...

Merkel 2016 (Foto: H. Buntfuß) Merkel 2016 (Foto: H. Buntfuß)
I. Aufhebung des Besatzungsstatutes der Alliierten, insbesondere die Entziehung der Doktrin durch die USA.
II. Die Souveränität Deutschlands muss wiederhergestellt werden.
III. Offenlegung aller Reparationszahlungen Deutschlands und Rechtfertigung der damit verbundenen Verpflichtungen.
IV. Einführung von Volksabstimmungen (siehe Schweizer Modell)
V. Rechte und linke Gewalttaten oder Staatsfeindliche Aktivitäten müssen von einer Unabhängigen Institution aufgeklärt werden.
VI. Staatliche Gewalt- und Zwangsmaßnahmen, unter den Deckmantel der Terrorbekämpfung, dürfen nicht zur weiteren Beschneidung der bürgerlichen Freiheitsrechte führen und eindeutigen Notwendigkeiten unterliegen.
VII. Die GEZ ist abzuschaffen und die Finanzierung sollen die Regierenden aus dem Haushalt bzw. aus Werbung am freien Markt generieren.
VIII. Einhaltung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere §16a GG). Hierzu möchte ich den Leser, den Wortlaut des Paragraphen etwas näher bringen.

§16a GG
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Im drittel Teil möchte ich wieder einmal ein paar Worte über TTIP zu verlieren. Ein sehr brisantes Thema, von dem die meisten Damen und Herren von der Politik sehr wenig wissen.
Harald Buntfuß
Anmerkung der Redaktion:
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Autor: red

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