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nnz-Service: Neue Serie für Verbaucher

Freitag, 22. Juni 2001, 19:11 Uhr
Nordhausen (nnz). Heute startet die nnz eine neue Serie. Dabei dreht sich alles rund um den Verbraucherschutz. In Kooperation mit der Thüringer Verbraucherzentrale wollen wir Ihnen in unregelmäßigen Abständen interessante Informationen anbieten. Das aktuelle Material wird der nnz von der Thüringer Verbaucherzentrale exklusiv zur Verfügung gestellt. Dafür möchten wir uns ganz herzlich bedanken. Mit der Erweiterung unseres Service-Angebots kommen wir einem vielfachen Wunsch unsere Leser nach. Die nnz-Reihe beginnen wir mit „Pfusch am Bau“.

Was tun, wenn bei Arbeiten an Ihrem Bau „gepfuscht“ wurde? Für den Fall des Falles sollten Sie deshalb Ihre Rechte kennen, denn schlechte Arbeit müssen Sie nicht hinnehmen. Unser Informationsblatt verdeutlicht aber auch, wie schwierig die gesamte Problematik ist und dass unterschiedlichste Punkte zu beachten sind, die zu erheblichen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte führen können.


Wann liegt ein Mangel vor?
Zuerst einmal muß geklärt werden, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Bau so zu erstellen, dass dieser die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (§ 633 Absatz 1 BGB, § 13 Nr. 1 VOB/B). Ein Fehler liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand des Bauwerkes von dem Zustand abweicht, den der Bauunternehmer und Sie bei Vertragsabschluss gemeinsam vorausgesetzt haben. Daraus geht hervor, dass in erster Linie der Inhalt Ihres Vertrages darüber entscheidet, ob das, was ist, dem entspricht, was sein soll. Die Abweichung ist der Mangel. Wesentlich für die Einstufung von beanstandeten Baumängeln ist die Frage, ob die Leistung bautechnisch korrekt ist. Die Ordnungsgemäßheit einer Leistung ist anhand der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu bewerten, da diese die übliche Leistungserwartung der Vertragspartner verkörpern. Die Beurteilung, ob es sich bei dem kritisierten Sachverhalt um einen Mangel handelt ist in vielen Fällen schwierig und unter Umständen sehr kompliziert. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie sich deshalb den Rat eines unparteiischen Fachmannes einholen. Adressen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können Sie beispielsweise bei der Industrie- und Handelskammer erfragen. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen


Ihre Rechte nach dem BGB - Werkvertragsrecht

Vor der Abnahme

Die Übergabe des Hauses ist der vom Bauherrn ersehnte Moment und bedeutet, dass er einziehen und das Haus nutzen kann. Mit der Übergabe ist zugleich aber auch die Abnahme der vom Unternehmer erbrachten Bauleistung verbunden. Die Abnahme bedeutet, das der Bauherr die Bauleistung des Unternehmers prüft, als „im wesentlichen“ vertragsgerecht, das heißt mangelfrei anerkennt und entgegennimmt.

Erfüllungsanspruch
Solange die Abnahme noch nicht vollzogen wurde, haben Sie einen Erfüllungsanspruch (§§ 631, 633 Absatz 1 BGB). Dies bedeutet nichts anderes, als dass Sie vom Unternehmer ein mangelfreies Werk fordern können. Bei Vorliegen eines Mangels sollten Sie verlangen, dass dieser beseitigt wird. In der Regel wird der Bauunternehmer nachbessern, im Einzelfall kann aber auch eine Neuherstellung erfolgen, wenn ein gravierender Mangel nur durch eine Neuherstellung beseitigt werden kann. Für den Fall, dass die Beseitigung eines Mangels mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kann der Bauunternehmer diese ablehnen. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigung teurer wäre als die Herstellung selbst. Unverhältnismäßig ist der Aufwand erst, wenn die Mängelbeseitigung und der erzielbare Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis stehen. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Schwere des Vertragsverstoßes und der Grad des Verschuldens, sowie Ihr Interesse an der Beseitigung des Mangels. Bis zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels können Sie die Abnahme verweigern und anstehende Ratenzahlungen in angemessenem Umfang, mindestens in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, einbehalten.


Ersatzvornahme
Kommt der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, können Sie den Mangel auf Kosten Ihres Vertragspartners durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen (sog. Ersatzvornahme nach § 633 Absatz 3 BGB). Für das Vorliegen des Verzuges genügt es, wenn der Unternehmer nach Ihrem Beseitigungsverlangen den Mangel nicht in angemessener Zeit behebt oder die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmer grundsätzlich vor Ablauf der vereinbarten Fertigstellungsfrist nicht in Verzug geraten kann. Ausnahmsweise ist das nur dann der Fall, wenn mit einer Verzögerung über die Fertigstellungsfrist hinaus zu rechnen oder wenn dem Bauherrn ein Warten auf den Ablauf der Vertragsfrist nicht zumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn der Mangel bei einem Gewerk entsteht, auf das andere Gewerke aufbauen.

Wandelung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Vertragspartner eine angemessene datumsmäßig bestimmte Frist von ca. 2-4 Wochen zu setzen, verknüpft mit Ihrer Androhung, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beseitigung des Mangels durch ihn abzulehnen (sog. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung). Die Rechte, die Sie dann gegenüber dem Unternehmer nach fruchtlosem Fristablauf geltend machen können, sind Wandelung (= Rückgängigmachung des Vertrages), Minderung (= Herabsetzung des Preises) nach § 634 BGB oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB. Bei der Mängelbeseitigung sollten Sie nicht voreilig eine Ablehnungsandrohung aussprechen. Bevor Sie Ihre Rechte geltend machen, sollten Sie sich entscheiden, welches Ergebnis Sie bezwecken. Ihre nächsten Schritte hängen davon ab. Wollen Sie z.B. eine Mängelbeseitigung durchgeführt haben, sollten Sie gut überlegen, ob Sie sofort eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Haben Sie erst einmal diese Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt, können Sie nach fruchtlosem Fristablauf lediglich Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verlangen. Das Recht auf Mängelbeseitigung haben Sie nicht mehr.

Ihr Wandelungsrecht
Meist wird sich in Ihrem Vertrag jedoch ein Ausschluss Ihres Wandelungsrechtes finden. Dies ist zulässig. Meist würde dieses Wandelungsrecht aber auch an der tatsächlichen Durchführung scheitern. Ist die Wandelung nicht vertraglich ausgeschlossen worden, so kann der Unternehmer sie ablehnen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes lediglich unerheblich mindert.

Ihr Minderungsrecht
Ihr Minderungsrecht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Auch kann hier der Unternehmer die Minderung nicht aufgrund der Geringfügigkeit des Mangels ablehnen. Der vereinbarte Baupreis wird wegen des mangelbedingten Minderwertes der Bauleistung in dem Maß herabgesetzt, in dem der Wert der mangelfreien Bauleistung zum Wert der mangelhaften Bauleistung steht. Sie reduzieren die Zahlung um die Summe, um die der Wert der Leistung sinkt.

Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Statt der Wandelung oder der Minderung haben Sie die Möglichkeit, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer zu vertreten hat. Dabei muß der Unternehmer beweisen, dass er den Umstand nicht zu vertreten hat. Sie sind so zu stellen, wie Sie stehen würden, wenn der Unternehmer korrekt erfüllt hätte. So können Sie z.B. Ihnen entstandene Hotel- oder Mietkosten verlangen, die Ihnen infolge der Verzögerung des Bezuges Ihres eigenen Heimes entstanden sind.

Nach der Abnahme
Ist der Bau fertig gestellt, verlangt das Werkvertragsrecht die Durchführung einer Abnahme. An die Abnahme sind wesentliche Rechte und Pflichten gekoppelt. Nach der Abnahme wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers fällig und Sie haben keinen Erfüllungsanspruch mehr. Nach der Abnahme können Sie grundsätzlich zunächst nur Mängelbeseitigung verlangen, d.h. Sie haben lediglich einen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Unternehmer. Auch hier müssen Sie aufpassen, ob Sie eine Frist mit oder ohne Ablehungsandrohung zur Mängelbeseitigung setzen. Sie haben die Möglichkeit, Nachbesserung innerhalb angemessener, datumsmäßig bestimmter, Frist (schriftlich, 2 bis 4 Wochen Frist) zu verlangen (§ 633 Absatz 2 BGB). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können Sie den Mangel durch einen anderen Handwerker beseitigen lassen und die Mehrkosten Ihrem säumigen Vertragspartner in Rechnung stellen (§ 633 Absatz 3 BGB). Wenn Sie dies vorhaben, sollten Sie es dem Unternehmer in Ihrem Schreiben mitteilen. Machen Sie von der Möglichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Gebrauch, haben Sie Rechte, wie sie bereits oben dargelegt wurden.


Ihre Rechte nach der VOB/B

Vor der Abnahme

Innerhalb der VOB/B gibt es besondere Rechte vor der Abnahme, die es Ihnen erlauben, schon vor oder während der Ausführung zu reagieren. § 4 Nr. 6 VOB/B bietet Ihnen die Möglichkeit bereits vor Ausführung einer Leistung, Stoffe oder Bauteile, die nicht den vertraglichen Bedingungen entsprechen, auf Kosten des Unternehmers entfernen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Unternehmer unter Fristsetzung aufgefordert haben, die konkret bezeichneten Bauteile oder Stoffe zu entfernen und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Treten bereits während der Bauausführung Mängel auf, können Sie nach § 4 Nr.7 VOB/B deren Beseitigung verlangen. Der Unternehmer ist zur Beseitigung und, soweit der Mangel von ihm verschuldet wurde, zum Ersatz der Ihnen daraus entstandenen Schäden verpflichtet. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so können Sie ihm eine angemessene, datumsmäßig bestimmte Frist zur Beseitigung setzen und erklären, dass Sie ihm nach fruchtlosem Ablauf den Auftrag entziehen werden. Verstreicht dann die Frist, ohne dass der Mangel beseitigt wurde, können Sie den Vertrag gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B kündigen. Diese Kündigung muß schriftlich erfolgen. Danach brauchen Sie den Unternehmer lediglich anteilsmäßig zu bezahlen. Sie haben die Möglichkeit, den Bau durch ein anderes Unternehmen vollenden zu lassen. Ihnen dabei entstandene Mehrkosten können Sie Ihrem "alten" Vertragspartner in Rechnung stellen (§ 4 Nr.7 VOB/B in Verbindung mit § 8 Nr.3 VOB/B).

Nach der Abnahme
Nach der Abnahme können Sie lediglich die Beseitigung der Mängel verlangen (§ 13 Nr.5 (1) VOB/B). Das Beseitigungsverlangen müssen Sie schriftlich erklären - am besten per Übergabe - Einschreiben mit Rückschein. Sie sollten eine konkrete Frist setzen, und erklären, dass Sie nach deren Ablauf die Mängel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen werden. Kommt der Unternehmer Ihrer Aufforderung dann innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können Sie die Mängel auf dessen Kosten durch einen anderen Handwerker beseitigen lassen (§ 13 Nr.5 (2) VOB/B). Verweigert der Unternehmer die Beseitigung, da sie unmöglich ist, einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde oder dem Unternehmer ausnahmsweise nicht zumutbar im Sinne des § 13 Nr. 6 VOB/B ist, können Sie eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung verlangen. Unverhältnismäßig wäre es z.B., die Auswechslung von Fenstern zu verlangen, nur weil einige geringfügige Kratzer in der Glasscheibe sind. Unzumutbar ist dem Unternehmer die Mängelbeseitigung dann, wenn diese ihm in unzumutbarer Weise persönliche oder finanzielle Opfer abfordern würde oder der Erfolg der Mängelbeseitigung ohnedies sehr fragwürdig ist.


Weiterführende Informationen
Dieser nnz-Beitrag kann Ihnen lediglich einen knappen Überblick über Ihre Rechte geben. Es berücksichtigt nicht die Modifikationen, die sich aus Ihrem Vertrag ergeben können. Außerdem ist dieses Rechtsgebiet sehr kompliziert, so dass wir Ihnen dringend raten, sich vor Vertragsabschluss sowohl rechtlich als auch bei einem Baufachmann zu informieren. Die Verbraucherzentrale Thüringen e.V. bietet deshalb in den Beratungsstellen Gera, Nordhausen, Schmalkalden und in der Geschäftsstelle Erfurt eine Beratung auf den Gebieten der Baufinanzierung, der Bautechnik und des Baurechts an. Termine können mit der jeweiligen Beratungsstelle bzw. mit der Geschäftsstelle der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. telefonisch abgesprochen werden.
Verbraucherzentrale Thüringen e.V.; Geschäftsstelle; Eugen-Richter-Straße 45; 99085 Erfurt Tel.: 0361/5 55 14-0 Internet: http://www.th-online.de/vereine/vz-thueringen, eMail: vz-thueringen@t-online.de

Außerdem können Sie sich mittwochs und freitags jeweils von 9.00-12.00 Uhr juristischen Rat in baurechtlichen Angelegenheiten über unsere kostenpflichtige Hotlinie 0190/770606 von jedem Ort zum gleichen Tarif von 2,42 DM holen.
Autor: nnz

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