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Hilfe bei der Steuererklärung

Mittwoch, 20. Mai 2015, 14:15 Uhr
Einige wenige Tage verbleiben Steuerpflichtigen, um in die Steuerunterlagen des vergangenen Jahres abzutauchen und die Jahreserklärung für 2014 auf den Weg zu bringen. Auch bei fachlicher Hilfe lohnt es sich, schon einmal die notwendigen Belege herauszusuchen und weiterzuleiten...

Führt Sie dieser Weg direkt zum Finanzamt, endet Ihre Abgabefrist am 31.5.2015, mit Unterstützung Ihres Steuerberaters haben Sie noch bis zum Jahresende Zeit, die Erklärung bei Ihrem Finanzamt einzureichen.

Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht beispielsweise für Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben, für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander oder wenn Sie monatliche Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hierunter zählen insbesondere Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld.

Lassen Sie das vergangene Jahr noch einmal gedanklich Revue passieren und überlegen Sie, welche Ausgaben Sie in Abzug bringen können. Mussten Sie z. B. berufsbedingt umziehen, können Sie einen Pauschbetrag für die sonstigen Umzugsauslagen in Höhe von 715 € für Ledige/1.429 € für Verheiratete nutzen. Doch auch die üblichen Fahrtkosten, Fachliteratur oder ggf. Krankheitskosten können die Steuerlast erheblich mindern und bestenfalls eine (teilweise) Erstattung der bereits gezahlten Steuerbeträge bewirken.

Auch in puncto Arbeitszimmer ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Insbesondere die Frage, ob in diesem Bereich ebenfalls eine Aufteilung der Kosten in einen betrieblichen und einen privaten Anteil vorgenommen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht abschließend entschieden. Nutzen Sie demnach einen Raum sowohl privat als auch beruflich, z. B. als Wohn- und Arbeitszimmer, weil Ihnen beispielsweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, empfiehlt Steuerberater Karsten Schmidt vom Steuerberaterverband Thüringen, den beruflichen Anteil der Aufwendungen für u. a. Miete, Strom, Heizung in der Steuererklärung anzusetzen. Werden die Kosten vom Finanzamt nicht anerkannt, sollten Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und auf die anhängigen BFH-Verfahren verweisen.

Wer unsicher ist, ob eine Erklärung abgeben werden muss oder ob es aufgrund der persönlichen Situation sinnvoll ist, freiwillig eine Steuererklärung zu erstellen, der sollte mit seinem Steuerberater sprechen und sich beraten lassen. Hilfe bei der Suche nach einem kompetenten Steuerberater finden Sie unter http://www.dstv.de/suchservice/steuerberater-suchen.
Autor: red

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