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Kommunalaufsicht weist Beschwerden ab

Donnerstag, 07. Mai 2015, 17:54 Uhr
Die Kommunalaufsicht beim Landratsamt hat weitere Dienstaufsichtsbeschwerden der SPD-Stadtratsfraktion und des Bürgermeisters Matthias Jendricke gegen Oberbürgermeister Dr. Zeh abgewiesen. Wir haben die Einzelheiten für Sie aufbereitet...


In einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom Mai 2014 wurde dem Oberbürgermeister vorgeworfen, gegen die Vertretungsregelung der Thüringer Kommunalordnung verstoßen zu haben: Nicht Beigeordnete Hannelore Haase hätte Grußworte halten dürfen, sondern Bürgermeister Matthias Jendricke, hieß es in der Beschwerde. Anlass waren am 16. Mai 2014 der Sportlerball und am 17. Mai 2014 der Verbandstag des Kreisfeuerwehrverbands.

Das Landratsamt entschied jetzt dazu: Das Verhalten des Oberbürgermeisters und die Entscheidung, sich durch Frau Haase vertreten zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus stellt die Kommunalaufsicht fest, dass für es die Darstellung der SPD-Fraktion keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass eine ungeordnete Vertretungsregelung bei der Stadt Nordhausen bestehe und dass der Stadt deshalb negative Rechts- und Haftungsfolgen entstünden.

Zurückgewiesen wurde weiterhin eine Beschwerde dagegen, dass während des Urlaubs von Oberbürgermeister Dr. Zeh nicht dessen gesamte interne und externe Post Bürgermeister Matthias Jendricke vorgelegt wurde, und dass die Beigeordnete Hannelore Haase hausintern die Vertretung für Dr. Zeh hatte.

Die Kommunalaufsicht sieht auch hier keinen Verstoß gegen gesetzliche Regelungen: Jeder Oberbürgermeister habe eine weite gesetzliche Organisationsbefugnis für die Verwaltung, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung ergebe. Der Oberbürgermeister dürfe die Leitungsfunktion im Innenverhältnis der Stadt bei seiner Verhinderung auf den Beigeordneten seiner Wahl übertragen. Die Übertragung der Leitung des Dezernates des Oberbürgermeisters an die Beigeordnete Hannelore Haase ist rechtmäßig gewesen.

Auch im Falle der Beschwerde gegen Oberbürgermeister Dr. Zeh bezüglich der Pressearbeit - die Regelungen des Oberbürgermeisters bezüglich der Pressearbeit hätten den Bürgermeister benachteiligt - konnte die Kommunalaufsicht keine rechtswidrige Verfügung des Oberbürgermeisters feststellen:

Das Thüringer Beamtengesetz bestimme: „Auskünfte an die Presse erteilt nur der Leiter der Behörde oder der von ihm Beauftragte.“
Autor: red

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