nnz-online

Zulagenförderung optimal ausschöpfen

Donnerstag, 19. Februar 2015, 15:06 Uhr
Einmal jährlich müssen alle Riester-Sparer von ihrem Anbieter über die konkrete Vertragsentwicklung informiert werden. Zusätzlich erhalten sie in der Regel am Anfang des Kalenderjahres eine Bescheinigung nach § 92 Einkommenssteuergesetz...


"Jeder Riester-Sparer ist gut beraten, die jährlichen Stand- oder Wertmitteilungen sowie die Bescheinigung nach § 92 Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht nur sorgsam abzuheften, sondern auch genau zu prüfen", sagt Andreas Behn, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Thüringen.

Denn gerade aus der Wertmitteilung geht nicht nur das aktuelle Guthaben und die Summe der insgesamt geleisteten Eigenbeiträge und Zulagen hervor, sondern auch die konkrete Kostenbelastung in dem abgelaufenen Kalenderjahr.

Die EStG-Bescheinigung informiert unter anderem über außerordentliche Ereignisse: Wird zum Beispiel der Anspruch auf Grund- oder Kinderzulage verneint oder wurden schon in früheren Jahren gewährte Zulagen wieder an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zurückgezahlt, können mögliche Einwände nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung geltend gemacht werden.

Sind Zulagen nicht oder nicht in voller Höhe gewährt worden, kann das mehrere Gründe haben: Durch eine berufliche Veränderung ist vielleicht die Förderberechtigung entfallen oder es wurde versäumt, über seinen Anbieter fristgemäß einen Zulagenantrag zu stellen. Möglicherweise wurde auch der für die volle Zulagenförderung geforderte Mindesteigenbeitrag nicht gezahlt.

"Damit die staatliche Zulagenförderung optimal ausgeschöpft wird, sollte gerade zu Beginn des Kalenderjahres immer der zu leistende Mindesteigenbeitrag überprüft werden", rät Andreas Behn. Dieser richtet sich nach der Höhe des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres. Ist das Einkommen gestiegen, bspw. durch Gehaltssteigerungen oder Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, muss der Mindesteigenbeitrag ebenfalls steigen, um die Zulage in voller Höhe zu erhalten.

Passt der Riester-Sparer seinen Beitrag nicht an, wird es vom Staat weniger Zulage geben, weil der Beitrag im Bezug auf das Bruttoeinkommen zu niedrig ist. Hat sich das Einkommen verringert, zahlt er mehr als für den Erhalt der vollen Zulage notwendig wäre.

Auch Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation (wie z. B. Einkommen, Familienstand, Förderberechtigung, Nachwuchs, Kindergeldberechtigung) sollten dem Anbieter mitgeteilt werden.

Wer mehr zur Riester-Förderung wissen möchte, kann sich an alle Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Thüringen wenden. Beratungstermine können vereinbart werden in jeder Verbraucherberatungsstelle oder unter 0361 55514-0.
Autor: red

Drucken ...
Alle Texte, Bilder und Grafiken dieser Web-Site unterliegen dem Urherberrechtsschutz.
© 2026 nnz-online.de